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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung, Natur- und Artenschutz

Datum der Entscheidung 07.11.2018

Stand der Bearbeitung Juni 2019

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen C-461/17

Rechts-/Themengebiet Europarecht, Umweltprüfungen und Umweltverträglichkeitsprüfung

  1. Eine „angemessene Prüfung“ i.S.d. Art. 6 Abs. 3 der Habitat-Richtlinie muss zum einen in vollem Umfang die Lebensraumtypen und Arten, für die ein Gebiet geschützt ist, erfassen und zum anderen sowohl die Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die in dem Ge- biet vorkommenden Arten, für die das Gebiet nicht ausgewiesen wurde, als auch die Auswirkungen auf die außerhalb der Grenzen dieses Gebiets vorhandenen Lebensraumtypen und Arten nennen und erörtern, soweit diese Auswirkungen geeignet sind, die Erhaltungsziele des Gebiets zu beeinträchtigen.
  2. Im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der UVP-Richtlinie muss der Projektträger Angaben zu den Umweltauswirkungen sowohl der ausgewählten Lösung als auch jeder einzelnen der wichtigsten von ihm geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten vorlegen und die Gründe für seine Auswahl zumindest im Hinblick auf ihre Umweltauswirkungen erläutern, und dies auch dann, wenn eine solche anderweitige Lösungsmöglichkeit in einem frühen Stadium verworfen wurde. 

(redaktionelle Leitsätze)