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Publikation
Wind

# Themen Radar- und Funkanlagen

Datum der Entscheidung 07.04.2016

Stand der Bearbeitung September 2016

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 4 C 1/15

Rechts-/Themengebiet Flugsicherheit und Wetterradar

Die dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) nach § 18a Abs. 1 Satz 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) obliegende Entscheidung, ob durch die Errichtung von Bauwerken Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können, ist kein Verwaltungsakt. 

Ein Bauverbot nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG setzt keine Gewissheit voraus, dass Flugsicherheitseinrichtungen gestört werden; vielmehr reicht die Möglichkeit einer Störung aus. Sie liegt vor, wenn die entsprechenden Annahmen in der gutachterlichen Stellungnahme der Flugsicherheitsorganisation und der darauf gestützten Entscheidung des BAF wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und durch wissenschaftliche Gegenpositionen in ihren Grundannahmen, ihrer Methodik und ihren Schlussfolgerungen jedenfalls nicht substanziell in Frage gestellt werden. 

(amtlicher Leitsätze)