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Publikation
Wind

# Themen Planung

Datum der Entscheidung 24.03.2016

Stand der Bearbeitung September 2016

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 4 BN 42/15

Rechts-/Themengebiet Konzentrationszonenplanung, Raumordnung

Das grobe Raster der raumordnerischen Abwägung auf Regionalplanungsebene erlaubt es dem Planungsträger, private Belange in einer pauschalen, typisierenden Art und Weise als Gruppenbelange zu berücksichtigen. Dem genügt die Festlegung eines Mindestabstandes von 500 Metern zu Wohnnutzungen im Außenbereich.