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Publikation
Wind Solar

# Themen Beteiligung, Natur- und Artenschutz, Planung

Datum der Entscheidung 08.05.2018

Stand der Bearbeitung Februar 2019

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 9 A 12.17, 9 A 3.17 17

Rechts-/Themengebiet Umweltprüfungen und Umweltverträglichkeitsprüfung, Konzentrationszonenplanung, Bauleitplanung

  1. Der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich im Fachplanungsrecht regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht, ist grundsätzlich kein Verfahrensfehler iSd § 4 UmwRG.
  2. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben ist die Planfeststellungsbehörde gehalten, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte ungeachtet des Ablaufs der Einwendungsfrist von Amts wegen zu berücksichtigen, § 73 Abs. 4 S. 3 bis 6 VwVfG.
  3. Aus § 75 Abs. 1a S. 2 VwVfG und der diese Norm ergänzenden Vorschrift des § 7 Abs. 5 UmwRG lässt sich nicht entnehmen, dass ein Fehler erst gerichtlich beanstandet werden muss, bevor ein Verfahren zur Fehlerheilung durchgeführt werden kann.
  4. In § 4 Abs. 1b S. 3 UmwRG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass über den Streitstoff betreffend die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG aus Gründen der Prozessökonomie in einem Verfahren konzentriert entschieden werden soll. 

(Redaktioneller Leitsatz)