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Publikation
Wind Solar

Datum der Entscheidung 11.02.2020

Stand der Bearbeitung November 2020

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen XIII ZR 27/19

Rechts-/Themengebiet Erneuerbare-Energien-Gesetz

  1. Ein Netzengpass liegt vor, wenn ein Netzbereich überlastet ist oder die Überlastung eines
    Netzbereichs droht und das Stromnetz daher nicht mehr sicher betrieben werden kann.
  2. Wird die Einspeisung aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Ener-
    gien wegen eines Netzengpasses reduziert oder unterbrochen, steht dem Betreiber auch
    dann ein Entschädigungsanspruch zu, wenn der Netzengpass nicht durch eine zu hohe Ein-
    speiseleistung, sondern dadurch verursacht worden ist, dass die Kapazität des betroffenen
    Netzbereichs vorübergehend eingeschränkt ist, weil ein zugehöriges Betriebsmittel infolge
    einer Störung oder der Durchführung von Reparatur-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaß-
    nahmen nicht zur Verfügung steht (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 – VIII ZR
    123/15, ZNER 2016, 232 ff.).

(amtliche Leitsätze)