Das Verhältnis von Raumordnungsplanung zur Bauleitplanung hat beim weiteren Ausbau der Windenergie in der Praxis oftmals wesentliche Bedeutung, weil auf beiden Planungsebenen Entscheidungen zur planungsrechtlichen Absicherung der Windenergienutzung getroffen werden.
Der Ausbau der Windenergienutzung setzt ihre planungsrechtliche Absicherung voraus. Da Windenergieanlagen vor allem im Außenbereich errichtet werden, haben ihre privilegierte Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Darstellungen in Flächennutzungsplänen und Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zentrale Bedeutung.
Sind solche Planungen bereits vorhanden, steht ihre Änderung im Vordergrund. Es kann aber auch die erstmalige Aufstellung der Pläne in Betracht kommen. Ziel der planerischen Aktivitäten können je nach den Planungsabsichten und den örtlichen / regionalen Verhältnissen sein:
- die Schaffung zusätzlicher Flächen für die Windenergie,
- die Neuordnung der vorhandenen Standorte,
- das Repowering von Windenergieanlagen (Ersetzung von Altanlagen durch neue, leistungsstärkere Windenergieanlagen)
Bei solchen Planungen haben Bedeutung:
- die Anpassungspflicht der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) und
- die Steuerung der Standorte nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, die durch Darstellungen in Flächennutzungsplänen und durch Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen erfolgen kann.
Hinzu kommt die Bedeutung anderer Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen und die Bauleitplanung zu beachten sind.
Abstimmungsfragen werden vor allem aufgeworfen, wenn auf beiden Planungsebenen Ausweisungen von Standorten für die Windenergie oder für andere Nutzungen getroffen werden. Sie berühren das Verhältnis der Raumordnung zur Bauleitplanung in den jeweils konkreten Fällen und unter unterschiedlichen rechtlichen Aspekten. Die Fragen münden oft in die Frage nach den der Bauleitplanung verbleibenden Aufgaben und Gestaltungsmöglichkeiten.
Diese Fragen stellen sich nicht, wenn auf der Ebene der Bauleitplanung keine Ausweisungen von Standorten für die Windenergie bestehen und auch nicht beabsichtigt sind.
Die Fragen beantworten sich nach dem jeweils maßgeblichen Landesraumordnungsrecht unter Berücksichtigung des Raumordnungsgesetzes (ROG) des Bundes und des BauGB sowie nach den jeweiligen Raumordnungsplänen. Zu berücksichtigen sind daher die Unterschiede der Planungs- und Rechtssituation in den Ländern. Gleichwohl gibt es in wichtigen Bereichen gleiche oder ähnliche Aufgabenstellungen und Lösungen in den Raumordnungsplänen, die für die Windenergie von Bedeutung sind und die in dieser Ausarbeitung berücksichtigt werden können.