Titelbild 20_Jahre_Erfahrungen_mit_der_privilegierten_Zulässigkeit_von_Windenergieanlagen_im_Außenbereich
Publikation
Wind

# Themen Genehmigung, Planung, Sonstiges

Stand 01.02.2018

Hintergrundpapier

Lesezeit 10 Minuten

Die vor gut 20 Jahren eingeführte privilegierte Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich ist seitdem maßgebliche planungsrechtliche Grundlage für den starken Ausbau der Windenergie. Zugleich hatte die Raumordnung in den Ländern und die Bauleitplanung der Gemeinden die Steuerungsmöglichkeit erhalten, Windenergieanlagen auf bestimmte Standorte im Außenbereich zu konzentrieren und auf den übrigen Flächen auszuschließen. 

Der Gesetzgeber hat diese Rechtslage seitdem beibehalten und nur in wenigen Punkten ergänzt. Allerdings wurde im Jahr 2014 den Ländern die bis Ende 2015 befristete Möglichkeit geben, durch eine Länderöffnungsklausel den Privilegierungstatbestand für Windenergieanlagen bis zu einem bestimmten Abstand insbesondere zu Wohnorten auszuschließen. Lediglich der Freistaat Bayern hat davon Gebrauch gemacht. 

Die von der Rechtsprechung an die Steuerung der Windenergieanlagen im Außenbereich gestellten Anforderungen sind hoch. Insbesondere seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) von Ende 2012, das eine strenge Trennung von rechtlich und tatsächlich nicht in Betracht kommenden Standorten im gesamten Außenbereich („harten Tabuzonen“) von anderen verlangt, ist die erforderliche rechtssichere Handhabung fraglich geworden. All dies gibt Veranlassung zu einem Blick auf die Rechtslage, wie sie sich heute unter Berücksichtigung von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Praxis darstellt. Dazu sollen im Folgenden dargelegt und behandelt werden 

  • die Gesetzgebung seit 1996 (siehe dazu Kap.2),
  • die Reichweite der Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (siehe dazu Kap. 3),
  • die Grundsätze der Bauleitplanung und die Möglichkeiten der Bauleitplanung zur planerischen Steuerung der Standorte der Windenergieanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (siehe dazu Kap. 4 und 5),
  • die Beschränkung der privilegierten Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich durch Landesgesetz nach §249 Abs.3 BauGB (siehe dazu Kap.6) und
  • die Möglichkeiten der Bauleitplanung zur planungsrechtlichen Absicherung der Windenergieanlagen durch Bebauungspläne (siehe dazu Kap.7).