SACHSEN

Deutschland

Sachsen hat eine Fläche von 18.450 km² und eine Einwohnerdichte von 221 Einwohnern pro km². Insgesamt hat das Land 4.042.422 Einwohner (Stand 31. Dezember 2024).

Die Landesregierung setzt sich seit 2024 aus CDU und SPD zusammen. Seit Dezember 2017 ist Michael Kretschmer (CDU) Ministerpräsident.

Das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf lag im Jahr 2024 bei 39.667 €.

Der Anteil der landwirtschaftlichen Fläche an der Gesamtfläche belief sich im Jahr 2024 auf 53,6 Prozent, bei der forstwirtschaftlichen Fläche waren es 28,2 Prozent.

Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder 2025; Statista; Statistik.Sachsen.de; Wald.sachsen.de

Basisinformationen

Koalitionsvertrag (2024-2029) - Auszug wind- und solarenergierelevanter Passagen 
Kapitel „Energie“ 

„Energiepolitik“

„Sachsen muss Energie- und Industrieland bleiben. […] Beim weiteren Ausbau Erneuerbarer Energien bekennen wir uns zu den Zielen des Energie- und-Klima-Programms, setzen auf Technologieoffenheit und nutzen die Potenziale aller erneuerbaren Energieträger. Die sächsische Energiewende bedeutet einen Ausbau der Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen (WEA und PVA) in enger Verzahnung mit dem Netzausbau. Das Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz wollen wir weiterentwickeln. Wir unterstützen Energy Sharing in Bürgerenergiegesellschaften für Bürgerwind- und Bürgersolarparks. Wir stärken die bestehenden Beratungskompetenzen. […]

„Energieerzeugung“

Wir legen ein netzdienliches PV-Programm für Landesliegenschaften auf, welches auch zusammen mit Dritten, bspw. Energiegenossenschaften, umgesetzt wird. Auch den Kommunen wollen wir rentierliche PV-Programme auf ihren Liegenschaften ermöglichen.

Wir wollen das Potenzial von PVA auf Dachflächen, künstlichen Gewässern und über Parkplätzen nutzen. Wir entwickeln das Solar-Kataster neben der Potenzialanalyse weiter.

„Industrie- und Transformationspolitik“

Um dies und die vereinbarten Reduktionen von Emissionen zu erreichen, sind marktwirtschaftliche Rahmenbedingungen, Technologieoffenheit und Innovation ebenso erforderlich wie der konsequente Ausbau der erneuerbaren Energien. So helfen wir der sächsischen Stahlindustrie genauso wie anderen energieintensiven Branchen, international wettbewerbsfähig zu bleiben.

„Ansiedlung“

Attraktiv für Ansiedlung ist Sachsen nur mit moderner und sicherer Infrastruktur, Verfügbarkeit von erneuerbaren Energien, schnellen Planungsprozessen und guten Fachkräften.

„Verfahrensbeschleunigung“

Unser Ziel ist es, die Planung und Umsetzung von Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien zu beschleunigen.“

Energie- und Klimaprogramm Sachsen 2021

Mit dem Energie- und Klimaprogramm Sachsen 2021 legt die Sächsische Staatsregierung ihre energie- und klimapolitische Konzeption für den Zeitraum bis 2030 vor. Damit wird den Verflechtungen zwischen Energie- und Klimapolitik hinsichtlich der Herausforderungen, der Zielstellungen und deren Umsetzung Rechnung getragen.

Zuständige Landesplanungsbehörde
Landesplanungsgesetz
Landesentwicklungsplan 2013 (LEP 2013)

Der LEP 2013 ist auf einen Zeitraum von etwa zehn Jahren ausgerichtet. Die Staatsregierung ist verpflichtet, den Plan durch Fortschreibung an die zwischenzeitlichen Entwicklungen anzupassen. Der LEP befindet sich derzeit im Fortschreibungsverfahren.

Mit § 4a SächsPlG wurde § 3 Abs. 2 WindBG umgesetzt. Danach obliegt die Aufgabe der Ausweisung der zur Erreichung des Flächenbetragswertes notwendigen Flächen den Regionalen Planungsverbänden als Pflichtaufgabe. Jeder Regionale Planungsverband hat bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,3 % seiner Fläche in Form von Vorranggebieten Windenergie auszuweisen*. Gleichzeitig wird festgelegt, Z 5.1.3 des Landesentwicklungsplanes 2013 auf die Ausweisung dieser Gebiete nicht mehr anzuwenden. Z 5.1.3 erforderte eine abschließende flächendeckende Planung in Form von Vorrang- und Eignungsgebieten, welche sich an dem jeweils geltenden Ziel der Sächsischen Staatsregierung orientiert.

* das Vorziehen des Flächenziels von 2,0% auf den 31. Dezember 2027 wurde mit dem Gesetz zur Änderung planungsrechtlicher Vorschriften und akzeptanzfördernder Maßnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien vom 10. September 2025 wieder rückgängig gemacht.

Planungsträger

Träger der Regionalplanung im Freistaat Sachsen sind die vier Regionalen Planungsverbände Leipzig-Westsachsen, Region Chemnitz, Oberes Elbtal/Osterzgebirge und Oberlausitz-Niederschlesien (§ 9 Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen - SächsLPlG).

Instrumente der Regionalplanung

Vorrang- und Eignungsgebiete verbindlich bis zur Umsetzung des Flächenbeitragswertes des WindBG in 2027, danach Vorranggebiete.

Regionalpläne

Zur Anpassung an die Vorgaben des Landesentwicklungsplanes 2013 wurden alle Regionalpläne fortgeschrieben. Der Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge trat 2020 in Kraft. Der Regionalplan Westsachsen trat 2021 in Kraft. Der Regionalplan Oberlausitz-Niederschlesien trat 2023 in Kraft. Der Regionalplan Region Chemnitz trat 2025 in Kraft.

Zur Umsetzung des WindBG haben alle Regionalen Planungsverbände ein Planaufstellungsverfahren eingeleitet.

Regionaler Planungsverband Leipzig-Westsachsen

Zur Umsetzung des WindBG wurde mit Beschluss vom 03. Dezember 2021 die Aufstellung der „Teilfortschreibung Erneuerbare Energien“ beschlossen, welche sich derzeit noch im Aufstellungsverfahren befindet. 

Planungsverband Region Chemnitz

Der Planungsverband Region Chemnitz entstand 2008 durch Fusion der Planungsverbände Chemnitz-Erzgebirge und Südwestsachsen sowie einem Teilgebiet des bisherigen Planungsverbandes Westsachsen (ehem. Landkreis Döbeln). Der Satzungsbeschluss für den Regionalplan Region Chemnitz wurde am 20. Juni 2023 gefasst und der Plan ist seit Januar 2025 rechtskräftig. Der Plan enthält keine Ausweisungen zur Steuerung der Nutzung der Windenergie, weder in Form von Vorrang- und Eignungsgebieten, noch in Form von Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten. Bislang existiert kein rechtsgültiger Gesamtregionalplan, so dass die Pläne der ehemaligen Planungsregionen weiter gelten.

  • 2. Teilfortschreibung Windenergie zum Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge (in Kraft getreten Oktober 2005)
  • Regionalplan Westsachsen (in Kraft getreten Juli 2008, steuerte in Kap. 11.3. die Windenergienutzung; für den ehemalgien Landkreis Döbeln ist der Regionalplan 2008 noch rechtskräftig)
  • Regionalplan Südwestsachsen (in Kraft getreten in Oktober 2011, wurde aber durch Urteil des OVG Bautzen vom 19. Juni 2012, bestätigt durch BVerwG mit Beschluss vom 23. Oktober 2012, aufgehoben; somit erfolgt in diesem Teil der Planungsregion keine Steuerung der Nutzung der Windenergie mehr. Es gilt § 84 SächsBO.)

Zur Umsetzung des WindBG wurde mit Beschluss von 20. Juni 2023 die Aufstellung des „Raumordnungsplan Wind“ beschlossen, welcher sich derzeit noch im Aufstellungsverfahren befindet. 

Regionaler Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge

Im Verbandsgebiet dieses Regionalen Planungsverbands gibt es derzeit keine Steuerung der Windenergie.

  • Die Festlegungen des Regionalplans Oberes Elbtal/Osterzgebirge zur Windenergie sind durch Urteil des OVG Bautzen, Urteil vom 11. Mai 2023 - 1 C 72/20 für unwirksam erklärt. Damit wird die Windenergienutzung nicht mehr durch Vorrang- und Eignungsgebiete gesteuert. Es gilt § 84 SächsBO.

Zur Umsetzung des WindGB wurde mit Beschluss vom 05. Juli 2023 die Aufstellung des „Teilregionalplan Energieversorgung / Windenergienutzung“ beschlossen, welcher sich derzeit noch im Aufstellungsverfahren befindet.

Regionaler Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien
  • Der Regionalplan Oberlausitz-Niederschlesien (Rechtskräftig seit 26. Oktober 2023) steuert in Kapitel 6.4 die Windenergienutzung

Zur Umsetzung des WindBG wurde mit Beschluss vom 26. Januar 2023 die Aufstellung der „Teilfortschreibung Wind“ beschlossen, welche sich derzeit noch im Aufstellungsverfahren befindet.

Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 2024 das Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz (EEErtrBetG) beschlossen und am 10. September 2025 novelliert. Dieses sieht für ab 2025 genehmigt Windenergieanlagen verpflichtend eine Zahlung für eingespeiste Strommenge an die anspruchsberechtigten Gemeinde vor. 

Bei Windenergieanlagen, die im Jahr 2025 genehmigt wurden beträgt die Zahlung 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge inkl. fiktiver Strommengen; bei Windenergieanlagen, die ab dem 1. Januar 2026 genehmigt werden beträgt die Zahlung 0,3 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächliche eingespeiste Strommenge. Bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen beträgt die Zahlung 0,1 Cent/kWh vor. Alternativ können Gemeinden und Anlagenbetreiber individuelle Vereinbarungen treffen. Diese können auch Zahlungen nach § 6 EEG beinhalten und Zahlungen von bis zu bis zu 0,5 Cent/kWh vorsehen. Die Hälfte der eingenommenen Gelder muss die anspruchsberechtigte Gemeinde in den räumlich unmittelbar betroffenen Ortsteilen zusätzlich zu bereits bestehenden finanziellen Verpflichtungen, einsetzen. 

Sächsische Energieagentur (SAENA)

Die Sächsische Energieagentur (SAENA) unterstützt die Landesregierung bei der praktischen Umsetzung ihrer Energiepolitik. Die SAENA informiert Sachsens Bürger, Unternehmen, Kommunen, Schulen und Kirchen u. a. zum Thema Erneuerbare Energien.

Dialog- und Servicestelle Erneuerbare Energien (DSS EE)

Die Dialog- und Servicestelle Erneuerbare Energien (DSS EE) bei der sächsischen Energieagentur (SAENA) berät und informiert seit 2021 Bürgerinnen und Bürger sowie Kommunen zur Energiewende und zu Erneuerbaren Energien und unterstützt bei der Lösung von Konflikten. Ziel ist es, das Verständnis für die Energiewende und den damit verbundenen Zubau an Erneuerbaren Energien Anlagen vor Ort zu erhöhen. Dazu bietet die Servicestelle unter anderem einen digitalen Werkzeugkasten für Kommunen an, über den diese sich über Verfahren, Prozesse und Angebote informieren können.

Sächsische Aufbaubank

Die Sächsische Aufbaubank finanziert u. a. investive Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur Erhöhung der Energieeffizienz.

Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land

Einen landesspezifischen Fond zur Förderung von Bürgerenergie gibt es in Sachsen nicht. Bürgerenergieakteure in Sachsen können gleichwohl Mittel aus dem Bürgerenergiefond des Bundes beantragen.

Förderdatenbank des Bundes

Die Förderdatenbank des Bundes gibt einen umfassenden und aktuellen Überblick über die Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union. Das Fördergeschehen wird unabhängig von der Förderebene oder dem Fördergeber nach einheitlichen Kriterien und in einer konsistenten Darstellung zusammengefasst.

Windenergiespezifische Informationen

Windpotenzialstudie

Im Auftrag des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wurde die „Windpotenzialstudie Sachsen“ erstellt. Seit Oktober 2017 können die Daten im Energieportal der Sächsischen Energieagentur abgerufen werden.

Mindestabstand von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung

Der sächsische Landtag hat am 1. Juni 2022 den § 84 der Sächsischen Bauordnung dahingehend geändert, dass der Abstand zwischen dem Mastfuß von Windenergieanlagen und Wohngebäuden mindestens 1.000 Meter betragen muss. Dazu zählt auch Wohnbebauung im Außenbereich, die aus mindestens fünf Wohngebäuden besteht. Repoweringvorhaben sowie Vorhaben in Windenergiegebieten nach § 2 Nr. 1 Windenergieflächenendbedarfsgesetz sind von dieser Regelung ausgenommen. Zudem kann die Gemeinde per Beschluss einem geringeren Abstand zustimmen. Die Anpassung an § 249 Abs. 9 BauGB erfolgte durch Artikel 24 Haushaltsbegleitgesetz 2023/24 vom 20. Dezember 2022.

Umsetzung der Flächenbeitragswerte des WindBG

Das Windenergieflächenbedarfsgesetz des Bundes legt für Sachsen einen Flächenbeitragswert von 1,3 Prozent der Landesfläche bis zum Stichtag 31. Dezember 2027 und einen Flächenbeitragswert von 2,0 Prozent bis zum Stichtag 31. Dezember 2032 fest. In § 4a Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) wird eine gleichmäßige Verteilung des Flächenziels auf die Regionen festgelegt. Die Regionalen Planungsverbände haben diese Flächen entsprechend der Vorgaben des WindBG und zu den jeweiligen Stichtagen für ihre Verbandsgebiete auszuweisen.

Zuständigkeiten

Zuständig für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind die unteren Immissionsschutzbehörden, die bei den Landkreisen bzw. den Kreisfreien Städten angesiedelt sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 i.V. m. § 1 Nr 3 Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz – AGImSchG).

Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung (ELiA)

Seit dem 1. Mai 2025 ist in Sachsen für die Antragstellung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) der Onlinedienst ELiA Online verpflichtend eingeführt und löst die bisher genutzte Antragstellung mittels ELiA 2.8 ab. ELiA Online ermöglicht eine volldigitale, medienbruchfreie Antragstellung und optimiert die Bearbeitung für Antragstellende und Behörden.

Handlungsempfehlung zur Zulassung von Windenergieanlagen

Die gemeinsame Handlungsempfehlung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft* aus dem Jahr 2011 wird aktuell fortgeschrieben.

* heute Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz

Leitfaden Vogelschutz an Windenergieanlagen im Freistaat Sachsen 

Der behördenverbindliche Leitfaden "Vogelschutz an Windenergieanlagen im Freistaat Sachsen" vom 1. Dezember 2021 wurde fortgeschrieben und in aktualisierter Fassung mit Stand 3. November 2022 veröffentlicht. Er hat zum Ziel, den sächsischen Genehmigungsbehörden einheitliche Maßstäbe für die Bewertung der artenschutzrechtlichen Störungs-, Verletzungs- und Tötungsrisiken bei der Errichtung und beim Betrieb von WEA an die Hand zu geben, den Vollzug der artenschutzrechtlichen Regelung klarer zu gestalten und zur Rechtssicherheit der behördlichen Entscheidungen beizutragen. Er bezieht sich allein auf Windenergieanlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu genehmigen sind.

Gegenüber der ersten Fassung wurden Anpassungen an das novellierte BNatSchG vorgenommen, so z. B. hinsichtlich der Artenlisten und Schutzmaßnahmen.

Mit Erlass vom 28.September 2023 werden zu folgenden Themen normenkonkretisierende Vorgaben gemacht:

  • Vollzug des Artenschutzes im Zusammenhang mit § 6 WindBG
  • Errichtung und Betrieb von WEA in Landschaftsschutzgebieten
  • Errichtung und Betrieb von WEA im Wald
  • Vollzug des Artenschutzes im Zusammenhang mit § 45d BNatSchG
Arbeitshilfen Artenschutz Windenergie

Vom Sächsischen Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft werden weitere Fachgrundlagen zum Thema Artenschutz und Windenergie im Online-Portal zur Verfügung gestellt.

Trotz bisher restriktiver Regelungen im Raumordnungsrecht gab es Ende 2024 in Sachsen 30 Windenergieanlagen mit knapp 56 MW auf Forstflächen, was etwa vier Prozent der Anlagen als auch der installierten Windenergieleistung ausmacht.

Der nach wie vor geltende Landesentwicklungsplan (LEP) 2013 gibt vor, dass die Nutzung von Waldgebieten durch die Windenergie grundsätzlich vermieden werden soll. 

Obwohl Windenergieanlagen im Wald laut Koalitionsvertrag der bis Dezember 2024 amtierenden Staatsregierung  ausgeschlossen waren, wurde Anfang 2023 durch die Änderung des Sächsischen Landesplanungsgesetzes (SächsLPIG) eine eingeschränkte Nutzung von Forstflächen ermöglicht. Die sogenannte Flexibilisierungsklausel erlaubt es –zunächst befristet bis Ende 2027 –, auch außerhalb von regionalplanerisch ausgewiesenen Vorranggebieten Windenergieanlagen zu errichten oder zu erneuern. Voraussetzung dafür ist das Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden sowie das Benehmen mit dem zuständigen Regionalen Planungsverband. Etwa zehn Prozent der Waldfläche Sachsens kommen dafür grundsätzlich infrage.

Der Staatsbetrieb Sachsenforst stellt im Auftrag des Freistaats landeseigene Waldflächen für die Planung und Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung. Die Vergabe der Flächen erfolgt anhand eines strukturierten Bieterverfahrens. Informationen dazu sind der Internetseite des Staatsbetriebes Sachsenforst zu entnehmen.

Das Landwirtschaft- und Umweltinformationssystem für Geodaten (LUIS) stellt Daten zur Standorteignung von Waldflächen für Windenergieanlagen zur Verfügung. Berücksichtigt wurden dabei die Kriterien, die im Rahmen der Waldfunktionenkartierung erfasst werden. 

Installierte elektrische Leistung Windenergie an Land
  • 2016: 1.183 MW, davon 56 MW im Wald
  • 2017: 1.203 MW, davon 56 MW im Wald
  • 2018: 1.212 MW, davon 56 MW im Wald
  • 2019: 1.282 MW, davon 56 MW im Wald
  • 2020: 1.284 MW, davon 56 MW im Wald
  • 2021: 1.268 MW, davon 56 MW im Wald
  • 2022: 1.317 MW, davon 56 MW im Wald
  • 2023: 1.354 MW, davon 56 MW im Wald
  • 2024: 1.361 MW, davon 56 MW im Wald
  • 2025: 1.424 MW, davon 56 MW im Wald
     
  • energie.sachsen.de (2016-2018)
  • Marktstammdatenregister (MaStR): Aktuelle Einheitenübersicht
  • Fachagentur Windenergie an Land (2025): Entwicklung der Windenergie im Wald
Anzahl der Windenergieanlagen an Land
  • 2016: 921 Anlagen, davon 32 im Wald
  • 2017: 923 Anlagen, davon 32 im Wald
  • 2018: 933 Anlagen, davon 32 im Wald
  • 2019: 891 Anlagen, davon 32 im Wald
  • 2020: 884 Anlagen, davon 32 im Wald
  • 2021: 872 Anlagen, davon 30 im Wald
  • 2022: 873 Anlagen, davon 30 im Wald
  • 2023: 868 Anlagen, davon 30 im Wald
  • 2024: 852 Anlagen, davon 30 im Wald
  • 2025: 859 Anlagen, davon 30 im Wald
     
  • energie.sachsen.de (2016-2018)
  • Marktstammdatenregister (MaStR): Aktuelle Einheitenübersicht
  • Fachagentur Windenergie an Land (2025): Entwicklung der Windenergie im Wald
Weitere Daten

Solarenergiespezifische Informationen

Das Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz behandelt auf seinen Themenseiten verschiedene Aspekte der erneuerbaren Energien, darunter Photovoltaik-Freiflächenanlagen und die Solarindustrie. Aktuelle Rechtsvorschriften und Hinweise in Sachsen sind hier zu finden:

Solarportal

Das Solarkataster Sachsen gibt einen Überblick über geeignete Flächen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen und zeigt die nutzbare Sonneneinstrahlung.

Benachteiligte Gebiete

Die EEG-Gebietskulisse »benachteiligte Gebiete« wurde zum 1. Januar 2023 durch den neuen § 3 Nr. 7a und b EEG 2023 erweitert. Die nun nach dem EEG förderfähigen landwirtschaftlich als Acker-/Grünlandflächen genutzten Flächen in benachteiligten Gebieten sind in den folgenden Karten dargestellt. Ausgenommen sind weiterhin Nationalparks, Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Nationale Naturmonumente. 

Floating-PV

Allgemeine Informationen zu Floating-PV-Anlagen in Sachsen sind hier zusammengestellt:

Agri-PV

Allgemeine Informationen zu Agri-PV-Anlagen in Sachsen sind hier zusammengestellt:

Laut dem Bericht des Kooperationsausschusses Bund-Länder 2025 verzeichnete Sachsen im Jahr 2024 einen Nettozubau von Solaranlagen in Höhe von 1.125,4 MW. Damit stieg die installierte Leistung Ende 2024 auf insgesamt 4.661,4 MW.

Letzte Aktualisierung: Februar 2026