NORDRHEIN-WESTFALEN
Nordrhein-Westfalen (NRW) umfasst eine Fläche von 34.112,7 km² und ist damit das viertgrößte deutsche Bundesland. Mit einer Einwohnerzahl von rund 18.139.116 (Stand Dezember 2022) und einer Einwohnerdichte von 531,7 Einwohnern pro km² ist es das bevölkerungsreichste und am dichtesten besiedelte Bundesland.
Die Landesregierung setzt sich seit 2022 aus CDU und Bündis 90/Die Grünen zusammen. Seit Oktober 2021 ist Hendrik Wüst (CDU) Ministerpräsident.
Das Bruttoinlandsprodukt in jeweiligen Preisen je Einwohner lag im Jahr 2022 bei 43.910 €. Die Flächen von Nordrhein-Westfalen wurden im Jahr 2022 zu 43,18 Prozent landwirtschaftlich und zu 23,92 Prozent forstwirtschaftlich genutzt.
Quellen: Landesbetrieb IT.NRW, 2021; Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen; Statistische Ämter des Bundes und der Länder, 2023
© GeoBasis-DE / BKG 2015 (Daten verändert)
Basisinformationen
Koalitionsvertrag (2022 - 2027) - Auszug wind- und solarenergierelevanter Passagen
Kapitel „Klimaneutrales Industrieland“
„1. Klimaschutz und Energie“
„Wir werden die Wirksamkeit des Klimaschutzgesetzes erhöhen und es zum zentralen Instrument der Klimaschutzpolitik in Nordrhein-Westfalen weiterentwickeln. Dazu werden wir als Teil des Klimaschutz-Sofortprogramms einen Entwurf für die Überarbeitung des Klimaschutzgesetzes vorlegen.“ […]
„Energieversorgung“
[…] „Wir werden die Energieversorgungsstrategie des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Ziel der Energiesouveränität zeitnah weiterentwickeln und beständig anpassen.“ […]
„Die wichtigste Maßnahme zur Erreichung von Energiesouveränität und Sicherung der bezahlbaren Energieversorgung bleibt der stark beschleunigte Ausbau Erneuerbarer Energien. Dieser stellt ein überragendes öffentliches Interesse dar.“ […]
„Energieinfrastruktur“
[…] „Entscheidend ist auch hier eine fortlaufende Arbeit an der Verfahrensbeschleunigung im Bereich der Energieinfrastruktur […]“
„Windenergie“
[…] „Wir werden durch eine Ermöglichungsplanung die Voraussetzungen dafür schaffen, dass in den kommenden fünf Jahren mindestens 1.000 zusätzliche Windenergieanlagen in unserem Land entstehen.“ […]
„Planungsbeschleunigung, Umsetzung des neuen Bundesrechts, Natur- und Artenschutz“
„Um diese Ziele erreichen zu können, starten wir umgehend eine Ausbauoffensive. Wir werden die Planungs- und Genehmigungsverfahren standardisieren, vereinfachen, verkürzen und verpflichtend digitalisieren. Dazu werden wir zeitnah eine Task Force Ausbaubeschleunigung einsetzen, die Hemmnisse identifizieren und Empfehlungen für Maßnahmen vorlegen wird. […]
Wir wollen […] die Genehmigungsverfahren […] windenergiefördernd erleichtern, etwa durch eine größtmögliche Standardisierung der Artenschutzanforderungen, die Fokussierung auf den Populationsschutz gefährdeter Arten, den Abbau von generalisierten Abwehransprüchen, die aus militärischen Belangen, der Flugsicherung oder aus Belangen seismologischer Stationen abgeleitet werden. Wir nutzen die Spielräume des Arten- und Naturschutzrechts im Sinne des Ausbaus der Windenergie und werden auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene gemeinsam dafür eintreten, diese Spielräume zu vergrößern.
Wir werden zudem den Windenergie-Erlass des Landes so anpassen, dass mit einer klaren Definition für die Vollständigkeit von Antragsunterlagen zeitraubende Nachforderungen minimiert und die zu prüfende Sachverhalte stärker standardisiert werden.“
„Anwohnerschutz, Zuständigkeit für Planung, Abstand“
„Die Erneuerbaren Energien liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Wir berücksichtigen die schutzwürdigen Interessen der Bevölkerung und der Umwelt. Wir erkennen an, dass es mancherorts Vorbehalte gegen Infrastrukturausbau, u. a. Windenergie gibt.“ […]
„Wir werden den Beitrag, den insbesondere die ländlichen Räume für den Ausbau der Erneuerbaren Energien leisten, berücksichtigen, indem wir eine Abgabe der Windenergieanlagen-Betreiber an die Standortgemeinden prüfen.
Die Landesplanung soll den Ausbau der Windenergie raum- und umweltverträglich ermöglichen und steuern. Die Bundesregierung wird den Bundesländern absehbar konkrete Mindestziele zur Bereitstellung von tatsächlich nutzbaren Flächen für die Windenergienutzung vorgeben. Bei Verfehlung würde jegliche räumliche Steuerung der Windenergie in Nordrhein-Westfalen aufgehoben und die bundesgesetzliche Privilegierung im Außenbereich greifen. Dies werden wir verhindern, indem wir über eine Teilplanänderung des Landesentwicklungsplans Flächenziele für die Planungsregionen festlegen und über die Regionalpläne ausreichend Flächen für die Windenergie planerisch sichern, die die Erreichung der Zielvorgaben des Bundes, bei einer möglichst gerechten Verteilung zwischen den Regionen, sicherstellen. Dies lässt sich nach vorliegenden Untersuchungen mit pauschalen Mindestabständen zu Siedlungsbereichen kaum erreichen.
Daher werden wir umgehend die Streichung des 1.500-Meter-Vorsorgeabstands im Landesentwicklungsplan einleiten.
Pauschale Mindestabstandsregeln werden wir abschaffen. In einem ersten Schritt werden wir neben der Aktivierung zusätzlicher Flächen (aller Kalamitätsflächen, Industrie- und Gewerbeflächen, Flächen entlang von Infrastrukturtrassen) auch den pauschalen 1000-Meter-Abstand für das Repowering abschaffen.
Mit dem Inkrafttreten des neuen „Wind-an-Land-Gesetzes“ […] kommen die pauschalen gesetzlichen Mindestabstände für alle Kommunen mit einer rechtswirksamen Konzentrationszonenplanung nicht mehr zur Anwendung – das sind rund 320 Städte und Gemeinden, also etwa 80 Prozent. Für die Übrigen werden wir den bisher geltenden 1.000-Meter-Abstand mit der Ausweisung der Windenergieausbaugebiete abschaffen.
Ersatz für die pauschalen gesetzlichen Mindestabstände wird die neue Steuerung über Windenergiegebiete durch Landes- und Regionalplanung schaffen. Die Planung dieser Gebiete werden wir ab sofort und parallelisiert angehen, sodass wir eine NRW-weite Ausweisung deutlich vor der vom Bund gesetzten Frist (31. Dezember 2026) umsetzen.“ […]
„Landes- und Regionalplanung setzen das „Wind-an-Land-Gesetz“ aufeinander aufbauend um. Eine gerechte Verteilung der Flächenvorgaben für die einzelnen Planungsregionen erfolgt im Landesentwicklungsplan. In den Regionalplänen werden dann Windenergiegebiete gemäß dem „Wind-an-Land-Gesetz“ räumlich festgelegt. Nach der Rechtsfolge des „Wind-an-Land-Gesetzes“ führt dies zu einer Entprivilegierung der Windenergie im restlichen Planungsraum. Eine weitergehende kommunale Steuerung der Windenergie wird bei entsprechender Gesetzeslage auf Bundesebene damit dann nicht mehr erforderlich sein.
Wir werden sicherstellen, dass die notwendigen Planungsschritte bestmöglich aufeinander abgestimmt werden und so weit wie möglich auf den unterschiedlichen Ebenen parallel durchgeführt werden können. So schaffen wir zeitnah Klarheit und Rechtssicherheit über die in Zukunft für die Windenergie in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehenden Windenergieflächen.
Voraussetzung für ein solches Verfahren ist eine belastbare Potenzialstudie, mit der Flächenvorgaben für die Regionen nachvollziehbar begründet werden können. Diese kann aus der vorliegenden Potenzialstudie der LANUV zeitnah entwickelt werden. In dieser soll die Anrechenbarkeit der bestehenden Regionalpläne, Konzentrationszonen und bestehenden Windenergiestandorte auf das von Nordrhein-Westfalen zu erbringende Flächenziel überprüft werden. Zum anderen soll dargestellt werden, wie viele Flächen die einzelnen Planungsregionen beitragen müssen, um das landesweite Flächenziel sicher zu erreichen."
„Umgang mit Wald- und sonstigen Flächen“
"Wir werden alle Kalamitätsflächen und beschädigten Forstflächen für die Windenergie öffnen. Zudem werden wir Windenergieanlagen auch in Gewerbe- und Industriegebieten und entlang von Verkehrswegen erleichtern. So können vermehrt Windenergieanlagen auf Flächen mit größerem Abstand zu Siedlungsflächen realisiert werden. Dies werden wir als Erstes mit einer Vergabeoffensive für Windenergie auf landeseigenen Flächen umsetzen, in denen neben dem Preis auch das Konzept der Projektentwicklung ein wichtiges Kriterium sein wird. Wir erleichtern dem Landesbetrieb Wald und Holz zudem die Beteiligung an Windenergieprojekten.
Damit Kalamitätsflächen weitgehend heute schon für den Ausbau der Windenergie genutzt werden können, werden wir noch vor dem Herbst einen Erlass zum geltenden Landesentwicklungsplan veröffentlichen.“
„Zuständigkeit für Genehmigung“
„Die Bezirksregierungen werden in Zukunft auch die Genehmigungsbehörden für Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen sein. Wir werden mit Übergangsregelungen Verzögerungen verhindern und die Genehmigungsbehörden mit den notwendigen Personalkapazitäten und Finanzmitteln ausstatten. Wir werden Zukunftsvertrag für Nordrhein-Westfalen 11 mobile Teams zur Unterstützung der Planungs- und Genehmigungsbehörden bei den Bezirksregierungen aufbauen, zudem werden wir die unterstützende Beauftragung externer Ingenieurbüros ermöglichen."
„Repowering“
“Um die Akzeptanz insbesondere in den Regionen zu erhalten, in denen schon heute viele Windenergieanlagen stehen, werden wir eine Repowering-Offensive starten. An etablierten und in der Regel breit akzeptierten Standorten sorgen wir mit dem Ersatz vieler alter durch moderne Anlagen dafür, dass die Stromerzeugung gleichzeitig deutlich erhöht wird. Daher werden wir die Planungs- und Genehmigungsverfahren für diese Projekte maximal vereinfachen und verkürzen. Unser Ziel ist es, in den Regionen mit einer sehr deutlich überdurchschnittlichen Anlagendichte eine Fokussierung auf das Repowering zu erreichen, um so die Anlagenzahl zu reduzieren.”
„Finanzielle Anwohnerbeteiligung“
“Wir werden in einem Bürgerenergiegesetz regeln, wie wir Anwohnerinnen und Anwohner noch stärker an der Wertschöpfung der Anlagen in ihrem Umfeld beteiligen können, etwa über Stiftungsmodelle, Nachrangdarlehen oder regional günstigere Stromtarife. Zudem werden wir Projektträger verpflichten, für neue Windparks eine haftungsbeschränkende Gesellschaft zu gründen und Anteile von mindestens 20 Prozent dieser Gesellschaft den Anwohnerinnen und Anwohnern und Kommunen im näheren Umkreis anzubieten. Das Land wird die Errichtung von Bürgerwindparks durch fachliche Ansprechpartner bei der Landesgesellschaft für Klima und Energie und durch die Ausarbeitung von Musterrahmenverträgen unterstützen. Zudem wird es für die Kommunen einen Leitfaden zur Bürgerbeteiligung bei Windenergieanlagen erarbeiten. Gleichzeitig werden wir einen Bürgerenergiefonds durch die NRW.BANK auflegen lassen, der gezielt Windenergieprojekte von Bürgerinnen und Bürgern bei der Projektentwicklung durch Risikokapital unterstützt. So können noch mehr Menschen ihre eigenen Energiewende- und Klimaschutzprojekte umsetzen.”
„Flächenverbrauch“
“Es erhöht die Akzeptanz für Windenergieanlagen vor Ort enorm, wenn dadurch nicht zu viele Flächen für andere Zwecke entzogen werden. Für den Ausbau Erneuerbarer Energien findet naturschutzfachlicher Ausgleich vorrangig in Geld für Natur- und Artenschutz statt. Unser Ziel ist es, dass keine Flächenbedarfe für den naturschutzrechtlichen Ausgleich mehr entstehen.”
„Abregelung verhindern“
“Wenn wegen fehlenden Netzausbaus Windenergieanlagen zu häufig abgeregelt werden müssen, stößt das auf Unverständnis vor Ort. Hier werden wir durch spezielle Förderprogramme dafür sorgen, dass Strom aus Windkraftanlagen beispielsweise Wasserstoff erzeugen und vor Ort genutzt werden kann.”
„Unterstützung der Planungs- und Genehmigungsprozesse“
"Bei Planungs- und Genehmigungsprozessen werden wir die unterstützende Beauftragung externer Ingenieurbüros als Verwaltungshelfer ermöglichen. Ebenso Zukunftsvertrag für Nordrhein-Westfalen werden wir das aufgrund des Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes zuständige Oberverwaltungsgericht mit zusätzlichem Personal für die Bearbeitung von Windenergiesachen ausstatten. Zur beschleunigten Genehmigung für Schwer- und Sondertransporte für Windenergieanlagen werden wir eine zentrale Anlaufstelle mit einem einheitlichen Genehmigungsverfahren einrichten.“
„Photovoltaik“
„Wir wollen die Stromerzeugung aus Photovoltaik kräftig ausbauen. Dazu werden wir Verfahren effizienter gestalten, Anreize für den Ausbau setzen und zusätzliche Flächen verfügbar machen. Unser Ziel ist, dass jedes geeignete Dach für die Solarenergie genutzt wird.“ […]
„Daher werden wir auf Landesebene schrittweise eine umfassende Solarpflicht einführen.
Diese wird bereits ab dem 1. Januar 2023 für alle neuen öffentlichen Liegenschaften gelten. Geeignete Dachflächen von Landesliegenschaften müssen möglichst bis Ende 2025 nachgerüstet werden.“ […]
„Zur Reduzierung des Flächenverbrauchs setzen wir bei Freiflächen vorrangig auf belastete oder versiegelte Flächen und auf Doppel-Nutzungen wie schwimmende Photovoltaik, Agrar-Photovoltaik oder Photovoltaik über Parkplätzen. Dafür setzen wir uns auf EU- und Bundesebene für verbesserte Rahmenbedingungen ein. Diese schaffen wir auf Landesebene kurzfristig durch einen Solarenergieerlass und unterstützen Projektierer und Energieversorger mit Umsetzungsleitfäden.
Unser Ziel ist es, ungenutzte Brachflächen im Eigentum von Bund, Land und Kommunen unbürokratisch für Freiflächen-Photovoltaikanlagen nutzbar zu machen. Um ihren Bau zu erleichtern, werden wir Hürden abbauen und, wo möglich, im Landesentwicklungsplan (LEP) Flächen für Photovoltaik auf benachteiligten Flächen sowie für Agri- und Floating-Photovoltaik ausweisen. Im LEP werden wir ebenso klarstellen, dass in Gewerbe- und in Industriegebieten Photovoltaik- und Windenergieanlagen errichtet werden können. Ebenfalls stellen wir planerisch sicher, dass Photovoltaikanlagen entlang von allen Straßen und Schienenwegen möglich sind und ein forcierter Photovoltaik-Ausbau an Lärmschutzwänden möglich wird. Wir werden die Länderöffnungsklausel im Erneuerbare-Energien-Gesetz nutzen und den geförderten Zubau von Freiflächen-Photovoltaik auf Flächen in benachteiligten Gebieten schrittweise auf 300 MW erhöhen. Auf landwirtschaftlichen Flächen sollen mit vereinfachten Genehmigungsverfahren Biodiversitäts-Photovoltaikanlagen errichtet werden können. Hochwertige Ackerböden bleiben mit Blick auf die Versorgungssicherheit mit Lebensmitteln vorrangig der Landwirtschaft vorbehalten. Durch eine Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Deponieverordnung machen wir große Photovoltaikanlagen auf Deponien einfacher möglich. Zudem wollen wir Erleichterungen für Projekte auf noch unter Bergaufsicht befindlichen Flächen erleichtern.“ […]
Kapitel: „Generationenverantwortung: Finanzen und Haushalt“
„Bundesangelegenheiten“
„Effizienzgewinne“
[…] „Bürokratische Hemmnisse für Investitionen in Erneuerbare Energien und Energieeffizienz […] werden wir prioritär abbauen.“ […]
- Zukunftsvertrag für Nordrhein-Westfalen (2022): Koalitionsvereinbarung von CDU und GRÜNEN 2022-2027
Klimaschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen hat 2013 als erstes Bundesland ein Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes verabschiedet, um landeseigene Minderungsziele in Hinblick auf Treibhausgasemissionen zu erreichen. Einer Novellierung des Gesetzes wurde am 1. Juli 2021 im Landtag zugestimmt. Ergänzt wurden zusätzliche Klimaschutzzwischenziele für das Jahr 2030 - NRW will bis dahin eine CO2-Minderung von 65 Prozent im Vergleich zu 1990 erreichen - und das Jahr 2040 mit einer Minderung um 88 Prozent. Zudem verpflichtet sich NRW nun schon bis 2040 treibhausgasneutral zu wirtschaften. Damit übernimmt NRW die ebenfalls neu gefassten Klimaschutzziele des Bundes.
Klimaanpassungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Um der wachsenden Bedeutung des Themas der Anpassung an den Klimawandel Rechnung zu tragen, wurde im Juli 2021 zudem ein Klimaanpassungsgesetz beschlossen. Bei allen politischen Entscheidungen und kommunalen Planungsvorhaben soll Klimaanpassung fortan mitbedacht werden.
"Zweck dieses Gesetzes ist die Festlegung von Klimaanpassungszielen sowie die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Erarbeitung einer Klimaanpassungsstrategie sowie die Umsetzung, Überprüfung, Berichterstattung über und Fortschreibung von Klimaanpassungsmaßnahmen. Damit sollen die negativen Auswirkungen des Klimawandels begrenzt, insbesondere drohende Schäden verringert, die Klimaresilienz gesteigert und Beiträge zu den nationalen und internationalen Anstrengungen bei der Klimaanpassung geleistet werden." (§ 1 Absatz 1)
- Klimaanpassungsgesetz Nordrhein-Westfalen (KlAnG) (Juli 2021)
Energieatlas NRW
Der Energieatlas Nordrhein-Westfalen stellt umfangreiche Informationen zu erneuerbaren Energien im Stromsektor in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung. Neben Auswertungen zum aktuellen Bestand stromproduzierender Anlagen werden Daten und Grundlagen zur Unterstützung des Ausbaus der erneuerbaren Energien vorgehalten. Der Fokus liegt dabei insbesondere auf der Darstellung regionaler Potenziale bis auf Gemeindeebene. Mithilfe der Themenkarte "Planungskarte Wind" können vorhandene Standorte abgerufen und neue Windenergieanlagen geplant werden. Im Solarkataster können die Solarpotenziale für Freiflächenanlagen eingesehen werden.
- LANUV: Energieatlas NRW
- LANUV: Planungskarte Wind
- LANUV: Solarkataster
Energieversorgungsstrategie NRW
Die Energieversorgungsstrategie ist die Richtschnur Nordrhein-Westfalens zur Gestaltung einer nachhaltigen Energieversorgung, insbesondere in den Bereichen Strom, Wärme und Mobilität. Vor dem Hintergrund der Klimaschutzziele von Paris sollen die vorhandenen Stärken und Standortvorteile des Industrie- und Energielandes genutzt werden.
Die Energieversorgungsstrategie wurde im Juli 2019 vom Wirtschafts- und Energieministerium erstmalig vorgestellt und im Dezember 2021 fortgeschrieben. Darin wird beschrieben, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien akzeptanzgesichert, technologieoffen sowie markt- und systemintegrativ gestaltet werden soll.
Geplant ist eine Verdreifachung, möglichst Vervierfachung der Leistung von rund 6 Gigawatt (GW) im Jahr 2020 auf 18 bis 24 GW im Jahr 2030 durch Photovoltaik. Außerdem ist eine Verdopplung der Strommenge durch Windenergieanlagen aus dem Jahr 2020 auf 12 GW bereits im Jahr 2030 vorgesehen und eine weitere Steigerung auf 15 GW in 2035. So soll der Anteil erneuerbarer Energien insgesamt im Jahr 2030 einen Anteil von 55 Prozent einnehmen. Dafür sollen unter anderem ungenutzte Flächenpotenziale für die Windenergie beschlossen werden, wie etwa Nadelholzkalamitätsflächen.
Als Reaktion auf die energiepolitischen Auswirkungen des Krieges in der Ukraine wurde die Energieversorgungsstrategie durch den im Mai 2022 im Kabinett beschlossenen Aktionsplan "Krisenfestes Energiesystem für Nordrhein-Westfalen" ergänzt.
- Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (2021): Fortschreibung der Energieversorgungsstrategie Nordrhein-Westfalen
- Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (2022): Aktionsplan „Krisenfestes Energiesystem für Nordrhein-Westfalen
Doppelnutzung von Flächen für Wind- und PV-Vorhaben
Der beschleunigte Ausbau erneuerbarer Energien erhöht den Druck auf die Nutzung vorhandener Flächen. Deshalb ist es sinnvoll, diese Flächen doppelt oder multifunktional zu nutzen.
Ein Rechtsgutachten des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie (MWIKE NRW) beantwortet planungsrechtliche Fragen rund um Windenergie- und Photovoltaikfreiflächenanlagen, die auf derselben Fläche betrieben werden sollen. Der Landesentwicklungsplan in Nordrhein-Westfalen enthält eine Vorgabe zum Thema Doppelnutzung. Demnach sollen Photovoltaikanlagen auf Freiflächen bevorzugt in Windenergiegebieten realisiert werden, sofern dies planungsrechtlich möglich ist. Die Praxishinweise des Gutachtens sollen auch Kommunen bei der Planung solcher Vorhaben unterstützen.
- MWIKE (2024): Zur Doppelnutzung von Flächen: Freiflächen-Solarenergieanlagen in Windenergiegebieten - Eine anwendungsorientierte, rechtsgutachterliche Untersuchung (Stand: 23. Mai 2024)
Weitere Informationen
- Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen - Berger Allee 25 - 40213 Düsseldorf
- Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen - Emelie-Preyer-Platz 1 - 40479 Düsseldorf
- Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen - Jürgensplatz 1 - 40219 Düsseldorf
Landesplanungsbehörde
- Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen - Berger Allee 25 - 40213 Düsseldorf
Landesplanungsgesetz
- Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG) vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50)
Landesentwicklungsplan (LEP)
Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) stellt als zusammenfassender, überörtlicher und fachübergreifender Raumordnungsplan das wichtigste Planungsinstrument der Landesplanung dar. Auf der Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen wird die Landesplanung vom Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie als Landesplanungsbehörde wahrgenommen.
Der LEP wurde im Jahr 2017 neu aufgestellt und 2019 geändert. Eine erneute Änderung zum Ausbau der Erneuerbaren Energien und zur Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetz des Bundes erfolgte in 2024 und wurde am 30. April 2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV.NRW) veröffentlicht.
- Gesetz- und Verordnungsblatt GV.NRW: Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
- Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen: LEP-Erlass Erneuerbare Energien
- Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen: LEP-Erlass Erneuerbare Energien – erste Änderung
- Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen: Änderungsverfahren des Landesentwicklungsplans zum Ausbau der Erneuerbaren Energien
Planungsträger
Planungsträger sind die Regionalräte für die fünf Regierungsbezirke Detmold, Köln, Arnsberg, Düsseldorf und Münster (nach §§ 4, 6 Gesetz zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW). Im Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr ist regionaler Planungsträger die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr.
Instrumente der Regionalplanung
In den Regionalplänen können „Vorranggebiete für die Windenergienutzung“ festgelegt werden (Grundsatz 10.2-2 im LEP NRW).
Regionalpläne
In NRW gibt es sechs Regionalplanungsbehörden, in denen Regionalpläne aufgestellt werden. Ausweisungen von Gebieten für Windenergie sind bisher nicht in allen erfolgt.
Bezirksregierung Arnsberg
- Regionalplan Arnsberg (ohne Steuerung der Windenergie)
- Die weiteren Arbeiten am Teilplan „Energie“ (Windenergie) wurden gemäß Beschluss des Regionalrates vom 6. Juli 2017 eingestellt.
Bezirksregierung Detmold
- Regionalplan Detmold (ohne Steuerung der Windenergie)
- Textliche Ziele für die Nutzung der Windenergie sind seit 2000 im sachlichen Teilabschnitt „Nutzung der Windenergie“ festgelegt.
- Regionalplan für den Planungsraum Ostwestfalen-Lippe (OWL) mit Steuerung der Windenergie liegt als Entwurf, unter anderem mit Textlichen Festlegungen, mit Stand Oktober 2023 vor.
Bezirksregierung Düsseldorf
- Regionalplan Düsseldorf (Stand 12 Juli 2023)
- Die 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf soll die Festlegungen zu Windenergieanlagen ändern.
Bezirksregierung Köln
- Regionalplan Köln ohne Steuerung der Windenergie
Bezirksregierung Münster
- Regionalplan Münsterland (seit Dezember 2013 gültig)
- Sachlicher Teilplan Energie (seit Februar 2016 gültig)
- Änderungsverfahren des Regionalplans Münster (seit Dezember 2022)
Regionalverband Ruhr
- Regionalplan Ruhr ohne Steuerung der Windenergie wird derzeit erarbeitet und liegt mit Stand Dezember 2022 / Januar 2023 (dritte Beteiligung) als Entwurf vor.
Im Dezember 2023 wurde in NRW ein Gesetz zur verpflichtenden Beteiligung an Erträgen aus Windenergieanlagen von Bürgerinnen und Bürgern sowie berechtigter Gemeinden eingeführt. Beteiligungsberechtigt sind Anwohnende und Kommunen im Umkreis von 2,5 Kilometern. Der Vorhabenträger muss mit allen berechtigten Gemeinden eine Beteiligungsvereinbarung schließen. Kommt keine solche Vereinbarung zustande, muss der Betreiber den Gemeinden Zahlungen von 0,2 Cent für jede erzeugte kWh sowie den Anwohnenden ein Investitionsangebot mittels Nachrangdarlegen in Höhe von 90.000 Euro je installierter Megawatt Leistung anbieten.
Das Gesetz gilt nicht für Freiflächen-Photovoltaikanlagen.
Die NRW.BANK fördert über einen Bürgerenergiefonds Projekte zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, die von Akteuren aus dem Bereich Bürgerenergie umgesetzt werden.
Leitfäden und Broschüren
- Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (2012): Handreichungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich
- Dialog schafft Zukunft (DsZ) - Fortschritt durch Akzeptanz. NRW (2014): Bürgerleitfaden - Beteiligung bei Planung und Genehmigungsverfahren
Die Aktivitäten des Winddialogs wurden mit dem Ende der EnergieAgentur.NRW zum 31. Dezember 2021 eingestellt.
Im Landtag wird derzeit an einem Gesetzentwurf über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an der Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen (Bürgerenergiegesetz NRW - BürgEnG), welches Anfang 2024 Inkrafttreten soll.
Die NRW.BANK erarbeitet derzeit einen Bürgerenergiefonds, der gezielt Windenergieprojekte von Bürgerinnen und Bürgern bei der Projektentwicklung durch Risikokapital unterstützen soll.
Landesgesellschaft NRW.Energy4Climate
Die Landesregierung bündelt ihre bisherigen Initiativen im Bereich Klimaschutz und Energie nun unter dem Dach der Landesgesellschaft "NRW.Energy4Climate". Ziel ist das sektorenübergreifende Erreichen der Klimaneutralität bei gleichzeitiger Stärkung des Industrie- und Dienstleistungsstandortes Nordrhein-Westfalen.
Kommunale Spitzenverbände
- Städtetag Nordrhein-Westfalen
- Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen
- Landkreistag Nordrhein-Westfalen
Weitere Akteure
NRW Bank
Als Förderbank für Nordrhein-Westfalen unterstützt die NRW.BANK das Land bei seinen struktur- und wirtschaftspolitischen Aufgaben. Sie vergibt zinsgünstige Darlehen zur Finanzierung von Investitionen in Energieinfrastruktur, unter anderem auch von Windenergieanlagen bzw. Bürgerwindparks.
Förderdatenbank des Bundes
Die Förderdatenbank des Bundes gibt einen umfassenden und aktuellen Überblick über die Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union. Das Fördergeschehen wird unabhängig von der Förderebene oder dem Fördergeber nach einheitlichen Kriterien und in einer konsistenten Darstellung zusammengefasst.
Windenergiespezifische Informationen
Flächenanalyse Windenergie
Im April 2022 hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV) die Potenzialstudie Windenergie aktualisiert und damit die Ergebnisse der ersten Studie aus dem Jahr 2012 grundlegend überarbeitet. Zentrales Ziel der Studie ist es, das landesweite Gesamtpotenzial zur Windenergienutzung im Land bis zum Jahr 2030 möglichst realistisch abzuschätzen.
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (April 2022): Potenzialstudie Windenergie - LANUV-Fachbericht 124
Umsetzung der Flächenbeitragswerte des WindBG
Das Windenergieflächenbedarfsgesetz des Bundes legt für Nordrhein-Westfalen einen Flächenbeitragswert von 1,1 Prozent der Landesfläche bis zum Stichtag 31. Dezember 2027 und einen Flächenbeitragswert von 1,8 Prozent bis zum Stichtag 31. Dezember 2032 fest. Die Landesregierung hat zum Erreichen der Teilflächenziele durch die einzelnen regionalen Planungsräume im landesentwicklungsplan Flächenziele für die einzelnen Planungsregionen festgelegt. Grundlage für die Verteilung ist die Flächenanalyse Windenergie.
- Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2024, GV. NRW, Ausgabe 2024 Nr. 11 v. 30.4.2024, S. 209 ff.
Bericht zur Erarbeitung eines Prognosetools für seismische Immissionen an Erdbeben-Messstationen in Nordrhein-Westfalen (NRW)
Die Vereinbarkeit der Windenergienutzung mit dem notwendigen Schutz seismologischer Stationen ist ein wichtiges Anliegen der Landesregierung. Um einen sachgerechten Ausgleich der verschiedenen Interessen zu gewährleisten, hat die Landesregierung wissenschaftliche Expertisen in Auftrag gegeben. Die Gestaltung des entsprechenden Rechtsrahmens sieht die Landesregierung als dynamischen Prozess an, in dem vorliegende wie auch zukünftige wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt werden sollen.
In NRW bestehen zahlreiche Erdbeben-Messstationen unterschiedlicher Betreiber. Da eine Störung dieser Stationen durch den Betrieb von WEA nicht ausgeschlossen werden kann, sind die Belange der Erdbebenbeobachtung durch regelmäßige Beteiligung der Betreiber von seismologischen Stationen im Planungs- und Genehmigungsverfahren angemessen zu berücksichtigen. Aufgrund erheblicher Schwierigkeiten im Praxisvollzug erfolgte in 2020 durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW die Vergabe eines Gutachtens zur Erarbeitung eines Prognosetools an Prof. Dr. Joachim Ritter vom Geophysikalischen Institut des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT). Hierdurch soll die Beurteilung der möglichen Auswirkungen von WEA auf seismologische Stationen im weiteren Umfeld im Genehmigungsverfahren erleichtert werden.
Des Weiteren wurden in dem dreijährigen Forschungsprojekt "MISS - Minderung der Störwirkung von Windenergieanlagen" - versucht, die Entwicklung von Prognosewerkzeugen und durch Maßnahmen am Entstehungsort der Erschütterungen auf dem Ausbreitungsweg und an Stationen die Störwirkung zu reduzieren und ein friedliches Nebeneinander zu ermöglichen.
- Ritter, J. (2021): Bericht zur Erarbeitung eines Prognosetools für seismische Immissionen an Erdbeben-Messstationen in Nordrhein-Westfalen (NRW)
- Rüter, H. (2021): MISS - Minderung der Störwirkung von Windenergieanlagen auf seismologische Stationen
Mindestabstandregelung zu Wohngebäuden
Mit dem Beschluss des Landtags NRW zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in NRW trat am 15. Juli 2021 eine Regelung zum pauschalen Mindestabstand zu Wohngebäuden in Höhe von 1.000 Metern in Kraft. Die aktuelle Landesregierung von NRW hat den Mindestabstand wieder abgeschafft. Zunächst wurde diese Regelung im März 2023 für Repowering-Vorhaben gestrichen. Im August 2023 wurde der pauschale 1.000-Meter-Mindestabstand für Windenergieanlagen mit einer Streichung der Paragrafen § 2 und § 3 BauGB-AG NRW vollständig abgeschafft.
- Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen (BauGB-AG NRW)
- Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen: Änderungsverfahren des Landesentwicklungsplans zum Ausbau der Erneuerbaren Energien
Planungshilfe für Kommunen
Zur Unterstützung der Städte und Gemeinden bei der Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen hat die Landesregierung eine neue Planungshilfe veröffentlicht. In der FAQ-Sammlung werden planungs- und genehmigungsrechtliche Fragen rund um den Windenergie-Ausbau beantwortet. Hintergrund sind die neuen Regelungen im Wind-an-Land-Gesetz (WaLG) des Bundes, die im Februar 2023 in Kraft getreten sind.
- Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen: FAQ – Sammlung „Windenergieausbau“
Informationsbroschüre “How to Repower”
NRW.Energy4Climate veröffentlicht die Informationsbroschüre “How to Repower” als Teil der nordrhein-westfälischen “Repowering-Offensive”. Sie soll relevanten Akteuren die notwendigen Informationen bereitstellen, um die Repowering-Vorhaben im Land voranzutreiben.
- NRW.Energy4Climate (2025): How to Repower? - Wie das Ersetzen alter Windenergieanlagen neue Ausbaupotenziale erschließen kann
Zuständigkeiten
Zuständig für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind nach § 1 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) die Kreise und kreisfreien Städte als untere Umweltschutzbehörden.
Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass)
Der Windenergie-Erlass der nordrhein-westfälischen Landesregierung zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen der Ausbau der Windenergie planerisch gesteuert werden kann.
Der im Jahr 2015 umfassend novellierte Windenergie-Erlass wurde 2018 geändert mit dem Ziel, den Ausbau der Windenergie stärker an den Interessen der Anwohner zu orientieren und den Schutz von Natur und Umwelt bei der Errichtung neuer Windenergieanlagen sicherzustellen. Mit Veröffentlichung im Ministerialblatt am 22. Mai 2018 trat die Änderung in Kraft. Eine erneute Novellierung des Windenergie-Erlasses ist in Arbeit.
- Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (2018): Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) (Ministerialblatt vom 22. Mai 2018) - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV): Verfahren zur Landschaftsbildbewertung im Zuge der Ersatzgeld-Ermittlung für Eingriffe in das Landschaftsbild durch den Bau von Windenergieanlagen (Anlage zum Windenergieerlass)
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV): Landschaftsbildbewertung im Zuge der Ersatzgeld-Ermittlung für Eingriffe in das Landschaftsbild durch den Bau von Windenergieanlagen
Lenkung des Windenergieausbaus in der Übergangszeit bis zum Erreichen der Flächenbeitragswerte durch die Regionalplanung (Erlass zur Lenkung des Windenergieausbaus in der Übergangszeit)
Der Erlass zielt darauf ab, den Windenergieausbau in Nordrhein-Westfalen während der Übergangszeit, bis die jeweiligen Regionalplanungen Inkrafttreten, zu steuern und die Umsetzung der regionalen Planungen voranzutreiben, wobei auch der Vertrauensschutz für bestehende Windenergievorhaben berücksichtigt wird.
- Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (2023): Lenkung des Windenergieausbaus in der Übergangszeit bis zum Erreichen der Flächenbeitragswerte durch die Regionalplanung (Erlass zur Lenkung des Windenergieausbaus in der Übergangszeit)
Leitfaden „Das Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz“
Da die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren zunehmend anspruchsvoller werden, wurde 2021 ein Leitfaden veröffentlicht mit dem Ziel, den Ablauf und die Anforderungen an das immissionsschutzrechtliche Anzeige- und Zulassungsverfahren für Behörden und Antragsteller darzustellen. Hierdurch soll dazu beigetragen werden, dass die Verfahren in der vorgesehenen Zeit effizient und rechtssicher geführt und abgeschlossen werden können. Dieser Leitfaden wurde 2023 aktualisiert und dient damit zugleich auch als Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne der europäischen Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RED II).
- Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (2023): Das Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Leitfaden für ein optimiertes und beschleunigtes Verfahren in NRW
Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
Im November 2013 wurde der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ per Runderlass eingeführt mit dem Ziel, die Verwaltungspraxis zu standardisieren sowie eine möglichst rechtssichere Planung und Genehmigung von WEA zu ermöglichen. Der Leitfaden wurde in den darauffolgenden Jahren evaluiert und in 2017 fortgeschrieben. Eine weitere Fortschreibung mit der Anpassung an die BNatSchG-Änderung in 2022 wurde im April 2024 veröffentlicht.
Der Leitfaden befasst sich im Schwerpunkt mit den Anforderungen des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von WEA in Nordrhein-Westfalen. Er bietet allen an Windenergieplanungen Beteiligten einen gemeinsamen Rahmen für die Durchführung von Artenschutzprüfungen, FFH-Verträglichkeitsprüfungen, Bestandserfassungen, die Erarbeitung von Maßnahmenkonzepten und das Monitoring. Die Zielgruppe des Leitfadens sind Behörden, Gemeinden und das interessierte Fachpublikum aus Naturschutzverbänden, Planungsbüros und der Projektentwicklung.
Eine zusätzliche Arbeitshilfe – nicht nur im Rahmen von Windenergieprojekten – stellt das Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung dar.
- Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (2024): Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW - Modul A“
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (2017): Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (2021): Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in NRW
Umgang mit der nachträglichen Ansiedelung von europarechtlich geschützten Arten im Umfeld genehmigter Vorhaben
Im Auftrag des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen wurde ein Rechtsgutachten erstellt, das sich mit der Legalisierungswirkung von Genehmigungen, der Zurechenbarkeit von Artschutzkonflikten aufgrund einer nachträglichen Ansiedlung geschützter Arten sowie den Möglichkeiten und Grenzen des behördlichen Handelns auseinandersetzt.
Ende 2024 waren 137 Anlagen mit einer Leistung von 427 MW auf nordrhein-westfälischen Forstflächen am Netz, was knapp vier Prozent des Bestandes bzw. gut fünf Prozent der Leistung entspricht.
Die Landesregierung setzte Ende 2022 einen Erlass zum beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien in Kraft, der insbesondere den Ausbau der Windenergienutzung auf Forstflächen betrifft. So wird der Bedarf im Fall von Kalamitäts- und Nadelwaldflächen regelmäßig als gegeben anzusehen. Außerdem wird in Gemeinden mit mehr als 20 Prozent Waldanteil bis zum Erreichen der Flächenziele ohne gesonderte Prüfung davon ausgegangen, dass der Bedarf überwiegend nicht außerhalb von Waldbereichen realisierbar ist.
- Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen: LEP-Erlass Erneuerbare Energien
Im März 2024 beschloss der Landtag NRW die Änderung des Landesentwicklungsplans zum Ausbau der erneuerbaren Energien. Darin wird als Ziel formuliert, dass regionalplanerisch festgelegte Waldbereiche für die Windenergienutzung in Anspruch genommen werde können, sofern es sich um Nadelwald handelt. Ausgenommen sind Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturwaldzellen, Wildnisentwicklungsgebiete sowie Natura 2000-Gebiete. Weiter heißt es, dass in waldarmen Gemeinden mit einem Waldanteil unter 20 Prozent auf die Festlegung von Windenergiebereichen verzichtet werden soll. Auch die „Flächenanalyse Windenergie NRW“ aus 2023 nennt zahlreiche Ausschlussflächen in der Kategorie Wald.
- Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen: Fachbericht 142, Flächenanalyse Windenergie NRW
Installierte elektrische Leistung Windenergie an Land
- 2016: 4.604 MW, davon 142 MW im Wald
- 2017: 5.449 MW, davon 164 MW im Wald
- 2018: 5.773 MW, davon 220 MW im Wald
- 2019: 5.920 MW, davon 235 MW im Wald
- 2020: 6.174 MW, davon 246 MW im Wald
- 2021: 6.342 MW, davon 278 MW im Wald
- 2022: 6.720 MW, davon 322 MW im Wald
- 2023: 7.127 MW, davon 336 MW im Wald
- Marktstammdatenregister (MaStR): Aktuelle Einheitenübersicht
- Fachagentur Windenergie an Land (2024): Entwicklung der Windenergie im Wald
Anzahl der Windenergieanlagen an Land in NRW
- 2016: 3.345 Anlagen, davon 60 Anlagen im Wald
- 2017: 3.630 Anlagen, davon 67 Anlagen im Wald
- 2018: 3.726 Anlagen, davon 84 Anlagen im Wald
- 2019: 3.767 Anlagen, davon 89 Anlagen im Wald
- 2020: 3.818 Anlagen, davon 92 Anlagen im Wald
- 2021: 3.563 Anlagen, davon 102 Anlagen im Wald
- 2022: 3.624 Anlagen, davon 114 Anlagen im Wald
- 2023: 3.630 Anlagen, davon 118 Anlagen im Wald
- Marktstammdatenregister (MaStR): Aktuelle Einheitenübersicht
- Fachagentur Windenergie an Land (2024): Entwicklung der Windenergie im Wald
Übersichtskarte Bestand Windenergieanlagen
Der „Bestandskarte Strom“ des Energieatlas Nordrhein-Westfalen lassen sich die Standorte aller Windenergieanlagen in NRW sowie weitere Angaben zu den Anlagen entnehmen.
Weitere Daten
Tourismus
EnergieTour Eifel
„Erneuerbare Energien Erleben“ – damit wirbt die EnergieTour Eifel. Im Rahmen dieser können Standorte der erneuerbaren Energien in der Nordeifel besucht und am Ort der Energiegewinnung mehr über die Thematik in Erfahrung gebracht werden. Zur Tour gehören unter anderem die Besucherwindanlage Windfang in Aachen sowie eine Windenergieanlage des Windparks Schmidt in Nideggen. Aber auch acht weitere Anlagen zur Energiegewinnung aus Sonne, Wasser, Holz und Biogas können besichtigt werden.
Deutsches Windkraftmuseum e. V.
Ziel des Deutschen Windkraftmuseums (ehemals: Mühlenheider Windkraftmuseum) in Stemwede ist die Dokumentation und Sicherung der geschichtlichen Wurzeln der modernen Windenergienutzung. Zudem möchte der Verein die Nutzung der Windenergie für die Öffentlichkeit erlebbar machen. Kernaufgabe des Museums ist es, Windenergieanlagen aus den 1980er und 1990er Jahren zu bewahren und zu pflegen.
Solarenergiespezifische Informationen
Der Landesentwicklungsplan (LEP) legt Ziele und Grundsätze für die Nutzung und Entwicklung des Landes fest, um konkurrierende Raumnutzungsansprüche wie Wohnen, Gewerbe, Infrastruktur und Naturschutz bestmöglich aufeinander abzustimmen. Die Flächenkulisse für raumbedeutsame FFPV in NRW wurde mit der im Mai 2024 in Kraft getretenen Änderung des LEP erweitert.
In Nordrhein-Westfalen wird der Großteil der PV-Leistung auf Dachflächen installiert (95 % Ende 2023). Um geeignete Zubauflächen für Freiflächenanlagen zu identifizieren, führt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) ein Solarkataster. Darin werden Freiflächen dargestellt, die aus landesweiter Sicht aufgrund ihrer derzeitigen Nutzung für den Zubau von PV-FFA in Frage kommen und sich auch technisch für eine solare Nutzung eignen. Auch die im LEP ausgewiesene Flächenkulisse für raumbedeutsame PV-FFA wird dargestellt.
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV): Solarpotenziale Freiflächen
Allgemeine Informationen zu Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind auf den folgenden Themenseiten zusammengestellt.
- NRW.Energy4Climate: Freiflächen-Photovoltaik
- LEE NRW: Themenseite Solarenergie
Potenzialstudie Solarenergie NRW
In seinem Fachbericht zur Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW aus dem Jahr 2013 schätzt das LANUV, dass in NRW insgesamt PV-Module auf einer Fläche von maximal 469 km² installiert werden könnten. Dies entspricht einer maximal installierbaren Leistung von 84,4 GWp. Etwas weniger als die Hälfte (37,7 GW) könnte auf Freiflächen erzielt werden.
Die konkrete Baugenehmigung für eine PV-FFA wird nach den Vorgaben der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erteilt. Der Regelfall ist, dass die Baugenehmigung nach Inkrafttreten des Bebauungsplans auf Grundlage von § 30 Abs. 1 BauGB erteilt wird. Es ist allerdings auch möglich, dass nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB eine Baugenehmigung auf Grundlage von § 33 BauGB beantragt wird. In diesem Fall ist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. PV-FFA bedürfen gemäß § 60 Absatz 1 BauO NRW einer Genehmigung.
- Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klima und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (2023): Kurzleitfaden Bauplanungsrechtliche Grundlagen für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen
Agri-PV
Allgemeine Informationen zu Agri-PV in NRW bietet die Themenseite Agri-Photovoltaik von NRW.Energy4Climate.
- NRW.Energy4Climate: Agri-Photovoltaik
Floating-PV
Allgemeine Informationen zu Floating-PV bietet die Themenseite Freiflächenanlagen-Photovoltaik von NRW.Energy4Climate.
- NRW.Energy4Climate: Freiflächen-Photovoltaik
Ende 2023 gab es vier Floating-PV-Anlagen in NRW.
- Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klima und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (2023): Monitoring des Ausbaus der Freiflächenphotovoltaik in Nordrhein-Westfalen
Parkplatz PV
Seit dem 1. Januar 2024 ist die novellierte Landesbauordnung NRW in Kraft. Sie enthält in § 42a BauO NRW eine gestaffelte Solardachpflicht, die den Einsatz von Solaranlagen auf Dachflächen verschiedener Gebäudearten regelt. Gemäß § 48 BauO NRW besteht auch eine Solarpflicht für neu gebaute, offene Parkplatzflächen von Nichtwohngebäuden mit mehr als 35 Stellplätzen (Ausnahmen gelten).
Laut dem Bericht des Kooperationsausschusses Bund-Länder 2024 verzeichnete Nordrhein-Westfalen im Jahr 2023 einen Nettozubau von Solaranlagen in Höhe von 2.207,6 MW. Damit stieg die installierte Leistung Ende 2023 auf insgesamt 9.821,5 MW.
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2024): Bericht des Bund-Länder-Kooperationsausschusses zum Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien 2024
Das LANUV führt im Rahmen seiner Aufgaben den Energieatlas und verfügt über einen Datensatz zum Ausbau der Erneuerbaren Energien in NRW, u.a. zum Ausbau der Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Ende 2023 waren 357 Anlagen mit einer Leistung von 526 MW installiert. Allein in 2023 sind 45 Anlagen zugebaut worden mit einer Leistung von 113 MW, was einem Leistungszubau von 27,3 % gegenüber dem Vorjahr entspricht.
- Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klima und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (2024): Monitoring des Ausbaus der Freiflächenphotovoltaik in Nordrhein-Westfalen
Letzte Aktualisierung: November 2024