NORDRHEIN-WESTFALEN
Nordrhein-Westfalen (NRW) umfasst eine Fläche von 34.112,7 km² und ist damit das viertgrößte deutsche Bundesland. Mit einer Einwohnerzahl von rund 18.011.826 (Stand Juni 2025) und einer Einwohnerdichte von 528 Einwohnern pro km² ist es das bevölkerungsreichste und am dichtesten besiedelte Bundesland.
Die Landesregierung setzt sich seit 2022 aus CDU und Bündnis 90/Die Grünen zusammen. Seit Oktober 2021 ist Hendrik Wüst (CDU) Ministerpräsident.
Das Bruttoinlandsprodukt in jeweiligen Preisen je Einwohner lag im Jahr 2024 bei 47.916 €. Die Flächen von Nordrhein-Westfalen wurden im Jahr 2024 zu 46,618 Prozent landwirtschaftlich und zu 24,8 Prozent forstwirtschaftlich genutzt.
Quellen: Landesbetrieb IT.NRW; Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUK) Nordrhein-Westfalen; Statistische Ämter des Bundes und der Länder.
© GeoBasis-DE / BKG 2015 (Daten verändert)
Basisinformationen
Koalitionsvertrag (2022 - 2027) - Auszug wind- und solarenergierelevanter Passagen
Kapitel „Klimaneutrales Industrieland“
„1. Klimaschutz und Energie“
„Wir werden die Wirksamkeit des Klimaschutzgesetzes erhöhen und es zum zentralen Instrument der Klimaschutzpolitik in Nordrhein-Westfalen weiterentwickeln. Dazu werden wir als Teil des Klimaschutz-Sofortprogramms einen Entwurf für die Überarbeitung des Klimaschutzgesetzes vorlegen.“ […]
„Energieversorgung“
[…] „Wir werden die Energieversorgungsstrategie des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Ziel der Energiesouveränität zeitnah weiterentwickeln und beständig anpassen.“ […]
„Die wichtigste Maßnahme zur Erreichung von Energiesouveränität und Sicherung der bezahlbaren Energieversorgung bleibt der stark beschleunigte Ausbau Erneuerbarer Energien. Dieser stellt ein überragendes öffentliches Interesse dar.“ […]
„Energieinfrastruktur“
[…] „Entscheidend ist auch hier eine fortlaufende Arbeit an der Verfahrensbeschleunigung im Bereich der Energieinfrastruktur […]“
„Windenergie“
[…] „Wir werden durch eine Ermöglichungsplanung die Voraussetzungen dafür schaffen, dass in den kommenden fünf Jahren mindestens 1.000 zusätzliche Windenergieanlagen in unserem Land entstehen.“ […]
„Planungsbeschleunigung, Umsetzung des neuen Bundesrechts, Natur- und Artenschutz“
„Um diese Ziele erreichen zu können, starten wir umgehend eine Ausbauoffensive. Wir werden die Planungs- und Genehmigungsverfahren standardisieren, vereinfachen, verkürzen und verpflichtend digitalisieren. Dazu werden wir zeitnah eine Task Force Ausbaubeschleunigung einsetzen, die Hemmnisse identifizieren und Empfehlungen für Maßnahmen vorlegen wird. […]
Wir wollen […] die Genehmigungsverfahren […] windenergiefördernd erleichtern, etwa durch eine größtmögliche Standardisierung der Artenschutzanforderungen, die Fokussierung auf den Populationsschutz gefährdeter Arten, den Abbau von generalisierten Abwehransprüchen, die aus militärischen Belangen, der Flugsicherung oder aus Belangen seismologischer Stationen abgeleitet werden. Wir nutzen die Spielräume des Arten- und Naturschutzrechts im Sinne des Ausbaus der Windenergie und werden auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene gemeinsam dafür eintreten, diese Spielräume zu vergrößern.
Wir werden zudem den Windenergie-Erlass des Landes so anpassen, dass mit einer klaren Definition für die Vollständigkeit von Antragsunterlagen zeitraubende Nachforderungen minimiert und die zu prüfende Sachverhalte stärker standardisiert werden.“
„Anwohnerschutz, Zuständigkeit für Planung, Abstand“
„Die Erneuerbaren Energien liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Wir berücksichtigen die schutzwürdigen Interessen der Bevölkerung und der Umwelt. Wir erkennen an, dass es mancherorts Vorbehalte gegen Infrastrukturausbau, u. a. Windenergie gibt.“ […]
„Wir werden den Beitrag, den insbesondere die ländlichen Räume für den Ausbau der Erneuerbaren Energien leisten, berücksichtigen, indem wir eine Abgabe der Windenergieanlagen-Betreiber an die Standortgemeinden prüfen.
Die Landesplanung soll den Ausbau der Windenergie raum- und umweltverträglich ermöglichen und steuern. Die Bundesregierung wird den Bundesländern absehbar konkrete Mindestziele zur Bereitstellung von tatsächlich nutzbaren Flächen für die Windenergienutzung vorgeben. Bei Verfehlung würde jegliche räumliche Steuerung der Windenergie in Nordrhein-Westfalen aufgehoben und die bundesgesetzliche Privilegierung im Außenbereich greifen. Dies werden wir verhindern, indem wir über eine Teilplanänderung des Landesentwicklungsplans Flächenziele für die Planungsregionen festlegen und über die Regionalpläne ausreichend Flächen für die Windenergie planerisch sichern, die die Erreichung der Zielvorgaben des Bundes, bei einer möglichst gerechten Verteilung zwischen den Regionen, sicherstellen. Dies lässt sich nach vorliegenden Untersuchungen mit pauschalen Mindestabständen zu Siedlungsbereichen kaum erreichen.
Daher werden wir umgehend die Streichung des 1.500-Meter-Vorsorgeabstands im Landesentwicklungsplan einleiten.
Pauschale Mindestabstandsregeln werden wir abschaffen. In einem ersten Schritt werden wir neben der Aktivierung zusätzlicher Flächen (aller Kalamitätsflächen, Industrie- und Gewerbeflächen, Flächen entlang von Infrastrukturtrassen) auch den pauschalen 1000-Meter-Abstand für das Repowering abschaffen.
Mit dem Inkrafttreten des neuen „Wind-an-Land-Gesetzes“ […] kommen die pauschalen gesetzlichen Mindestabstände für alle Kommunen mit einer rechtswirksamen Konzentrationszonenplanung nicht mehr zur Anwendung – das sind rund 320 Städte und Gemeinden, also etwa 80 Prozent. Für die Übrigen werden wir den bisher geltenden 1.000-Meter-Abstand mit der Ausweisung der Windenergieausbaugebiete abschaffen.
Ersatz für die pauschalen gesetzlichen Mindestabstände wird die neue Steuerung über Windenergiegebiete durch Landes- und Regionalplanung schaffen. Die Planung dieser Gebiete werden wir ab sofort und parallelisiert angehen, sodass wir eine NRW-weite Ausweisung deutlich vor der vom Bund gesetzten Frist (31. Dezember 2026) umsetzen.“ […]
„Landes- und Regionalplanung setzen das „Wind-an-Land-Gesetz“ aufeinander aufbauend um. Eine gerechte Verteilung der Flächenvorgaben für die einzelnen Planungsregionen erfolgt im Landesentwicklungsplan. In den Regionalplänen werden dann Windenergiegebiete gemäß dem „Wind-an-Land-Gesetz“ räumlich festgelegt. Nach der Rechtsfolge des „Wind-an-Land-Gesetzes“ führt dies zu einer Entprivilegierung der Windenergie im restlichen Planungsraum. Eine weitergehende kommunale Steuerung der Windenergie wird bei entsprechender Gesetzeslage auf Bundesebene damit dann nicht mehr erforderlich sein.
Wir werden sicherstellen, dass die notwendigen Planungsschritte bestmöglich aufeinander abgestimmt werden und so weit wie möglich auf den unterschiedlichen Ebenen parallel durchgeführt werden können. So schaffen wir zeitnah Klarheit und Rechtssicherheit über die in Zukunft für die Windenergie in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehenden Windenergieflächen.
Voraussetzung für ein solches Verfahren ist eine belastbare Potenzialstudie, mit der Flächenvorgaben für die Regionen nachvollziehbar begründet werden können. Diese kann aus der vorliegenden Potenzialstudie der LANUV zeitnah entwickelt werden. In dieser soll die Anrechenbarkeit der bestehenden Regionalpläne, Konzentrationszonen und bestehenden Windenergiestandorte auf das von Nordrhein-Westfalen zu erbringende Flächenziel überprüft werden. Zum anderen soll dargestellt werden, wie viele Flächen die einzelnen Planungsregionen beitragen müssen, um das landesweite Flächenziel sicher zu erreichen."
„Umgang mit Wald- und sonstigen Flächen“
"Wir werden alle Kalamitätsflächen und beschädigten Forstflächen für die Windenergie öffnen. Zudem werden wir Windenergieanlagen auch in Gewerbe- und Industriegebieten und entlang von Verkehrswegen erleichtern. So können vermehrt Windenergieanlagen auf Flächen mit größerem Abstand zu Siedlungsflächen realisiert werden. Dies werden wir als Erstes mit einer Vergabeoffensive für Windenergie auf landeseigenen Flächen umsetzen, in denen neben dem Preis auch das Konzept der Projektentwicklung ein wichtiges Kriterium sein wird. Wir erleichtern dem Landesbetrieb Wald und Holz zudem die Beteiligung an Windenergieprojekten.
Damit Kalamitätsflächen weitgehend heute schon für den Ausbau der Windenergie genutzt werden können, werden wir noch vor dem Herbst einen Erlass zum geltenden Landesentwicklungsplan veröffentlichen.“
„Zuständigkeit für Genehmigung“
„Die Bezirksregierungen werden in Zukunft auch die Genehmigungsbehörden für Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen sein. Wir werden mit Übergangsregelungen Verzögerungen verhindern und die Genehmigungsbehörden mit den notwendigen Personalkapazitäten und Finanzmitteln ausstatten. Wir werden Zukunftsvertrag für Nordrhein-Westfalen 11 mobile Teams zur Unterstützung der Planungs- und Genehmigungsbehörden bei den Bezirksregierungen aufbauen, zudem werden wir die unterstützende Beauftragung externer Ingenieurbüros ermöglichen."
„Repowering“
“Um die Akzeptanz insbesondere in den Regionen zu erhalten, in denen schon heute viele Windenergieanlagen stehen, werden wir eine Repowering-Offensive starten. An etablierten und in der Regel breit akzeptierten Standorten sorgen wir mit dem Ersatz vieler alter durch moderne Anlagen dafür, dass die Stromerzeugung gleichzeitig deutlich erhöht wird. Daher werden wir die Planungs- und Genehmigungsverfahren für diese Projekte maximal vereinfachen und verkürzen. Unser Ziel ist es, in den Regionen mit einer sehr deutlich überdurchschnittlichen Anlagendichte eine Fokussierung auf das Repowering zu erreichen, um so die Anlagenzahl zu reduzieren.”
„Finanzielle Anwohnerbeteiligung“
“Wir werden in einem Bürgerenergiegesetz regeln, wie wir Anwohnerinnen und Anwohner noch stärker an der Wertschöpfung der Anlagen in ihrem Umfeld beteiligen können, etwa über Stiftungsmodelle, Nachrangdarlehen oder regional günstigere Stromtarife. Zudem werden wir Projektträger verpflichten, für neue Windparks eine haftungsbeschränkende Gesellschaft zu gründen und Anteile von mindestens 20 Prozent dieser Gesellschaft den Anwohnerinnen und Anwohnern und Kommunen im näheren Umkreis anzubieten. Das Land wird die Errichtung von Bürgerwindparks durch fachliche Ansprechpartner bei der Landesgesellschaft für Klima und Energie und durch die Ausarbeitung von Musterrahmenverträgen unterstützen. Zudem wird es für die Kommunen einen Leitfaden zur Bürgerbeteiligung bei Windenergieanlagen erarbeiten. Gleichzeitig werden wir einen Bürgerenergiefonds durch die NRW.BANK auflegen lassen, der gezielt Windenergieprojekte von Bürgerinnen und Bürgern bei der Projektentwicklung durch Risikokapital unterstützt. So können noch mehr Menschen ihre eigenen Energiewende- und Klimaschutzprojekte umsetzen.”
„Flächenverbrauch“
“Es erhöht die Akzeptanz für Windenergieanlagen vor Ort enorm, wenn dadurch nicht zu viele Flächen für andere Zwecke entzogen werden. Für den Ausbau Erneuerbarer Energien findet naturschutzfachlicher Ausgleich vorrangig in Geld für Natur- und Artenschutz statt. Unser Ziel ist es, dass keine Flächenbedarfe für den naturschutzrechtlichen Ausgleich mehr entstehen.”
„Abregelung verhindern“
“Wenn wegen fehlenden Netzausbaus Windenergieanlagen zu häufig abgeregelt werden müssen, stößt das auf Unverständnis vor Ort. Hier werden wir durch spezielle Förderprogramme dafür sorgen, dass Strom aus Windkraftanlagen beispielsweise Wasserstoff erzeugen und vor Ort genutzt werden kann.”
„Unterstützung der Planungs- und Genehmigungsprozesse“
"Bei Planungs- und Genehmigungsprozessen werden wir die unterstützende Beauftragung externer Ingenieurbüros als Verwaltungshelfer ermöglichen. Ebenso Zukunftsvertrag für Nordrhein-Westfalen werden wir das aufgrund des Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes zuständige Oberverwaltungsgericht mit zusätzlichem Personal für die Bearbeitung von Windenergiesachen ausstatten. Zur beschleunigten Genehmigung für Schwer- und Sondertransporte für Windenergieanlagen werden wir eine zentrale Anlaufstelle mit einem einheitlichen Genehmigungsverfahren einrichten.“
„Photovoltaik“
„Wir wollen die Stromerzeugung aus Photovoltaik kräftig ausbauen. Dazu werden wir Verfahren effizienter gestalten, Anreize für den Ausbau setzen und zusätzliche Flächen verfügbar machen. Unser Ziel ist, dass jedes geeignete Dach für die Solarenergie genutzt wird.“ […]
„Daher werden wir auf Landesebene schrittweise eine umfassende Solarpflicht einführen.
Diese wird bereits ab dem 1. Januar 2023 für alle neuen öffentlichen Liegenschaften gelten. Geeignete Dachflächen von Landesliegenschaften müssen möglichst bis Ende 2025 nachgerüstet werden.“ […]
„Zur Reduzierung des Flächenverbrauchs setzen wir bei Freiflächen vorrangig auf belastete oder versiegelte Flächen und auf Doppel-Nutzungen wie schwimmende Photovoltaik, Agrar-Photovoltaik oder Photovoltaik über Parkplätzen. Dafür setzen wir uns auf EU- und Bundesebene für verbesserte Rahmenbedingungen ein. Diese schaffen wir auf Landesebene kurzfristig durch einen Solarenergieerlass und unterstützen Projektierer und Energieversorger mit Umsetzungsleitfäden.
Unser Ziel ist es, ungenutzte Brachflächen im Eigentum von Bund, Land und Kommunen unbürokratisch für Freiflächen-Photovoltaikanlagen nutzbar zu machen. Um ihren Bau zu erleichtern, werden wir Hürden abbauen und, wo möglich, im Landesentwicklungsplan (LEP) Flächen für Photovoltaik auf benachteiligten Flächen sowie für Agri- und Floating-Photovoltaik ausweisen. Im LEP werden wir ebenso klarstellen, dass in Gewerbe- und in Industriegebieten Photovoltaik- und Windenergieanlagen errichtet werden können. Ebenfalls stellen wir planerisch sicher, dass Photovoltaikanlagen entlang von allen Straßen und Schienenwegen möglich sind und ein forcierter Photovoltaik-Ausbau an Lärmschutzwänden möglich wird. Wir werden die Länderöffnungsklausel im Erneuerbare-Energien-Gesetz nutzen und den geförderten Zubau von Freiflächen-Photovoltaik auf Flächen in benachteiligten Gebieten schrittweise auf 300 MW erhöhen. Auf landwirtschaftlichen Flächen sollen mit vereinfachten Genehmigungsverfahren Biodiversitäts-Photovoltaikanlagen errichtet werden können. Hochwertige Ackerböden bleiben mit Blick auf die Versorgungssicherheit mit Lebensmitteln vorrangig der Landwirtschaft vorbehalten. Durch eine Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Deponieverordnung machen wir große Photovoltaikanlagen auf Deponien einfacher möglich. Zudem wollen wir Erleichterungen für Projekte auf noch unter Bergaufsicht befindlichen Flächen erleichtern.“ […]
Kapitel: „Generationenverantwortung: Finanzen und Haushalt“
„Bundesangelegenheiten“
„Effizienzgewinne“
[…] „Bürokratische Hemmnisse für Investitionen in Erneuerbare Energien und Energieeffizienz […] werden wir prioritär abbauen.“ […]
- Zukunftsvertrag für Nordrhein-Westfalen (2022): Koalitionsvereinbarung von CDU und GRÜNEN 2022-2027
Klimaschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen hat 2013 als erstes Bundesland ein Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes verabschiedet, um landeseigene Minderungsziele in Hinblick auf Treibhausgasemissionen zu erreichen. Einer Novellierung des Gesetzes wurde am 1. Juli 2021 im Landtag zugestimmt. Ergänzt wurden zusätzliche Klimaschutzzwischenziele für das Jahr 2030 - NRW will bis dahin eine CO2-Minderung von 65 Prozent im Vergleich zu 1990 erreichen - und das Jahr 2040 mit einer Minderung um 88 Prozent. Zudem verpflichtet sich NRW bis 2050 treibhausgasneutral zu wirtschaften. Damit übernimmt NRW die ebenfalls neu gefassten Klimaschutzziele des Bundes.
Klimaanpassungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Um der wachsenden Bedeutung des Themas der Anpassung an den Klimawandel Rechnung zu tragen, wurde im Juli 2021 zudem ein Klimaanpassungsgesetz beschlossen. Bei allen politischen Entscheidungen und kommunalen Planungsvorhaben soll Klimaanpassung fortan mitbedacht werden.
"Zweck dieses Gesetzes ist die Festlegung von Klimaanpassungszielen sowie die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Erarbeitung einer Klimaanpassungsstrategie sowie die Umsetzung, Überprüfung, Berichterstattung über und Fortschreibung von Klimaanpassungsmaßnahmen. Damit sollen die negativen Auswirkungen des Klimawandels begrenzt, insbesondere drohende Schäden verringert, die Klimaresilienz gesteigert und Beiträge zu den nationalen und internationalen Anstrengungen bei der Klimaanpassung geleistet werden." (§ 1 Absatz 1)
- Klimaanpassungsgesetz Nordrhein-Westfalen (KlAnG) (Juli 2021)
Energieatlas NRW
Der Energieatlas Nordrhein-Westfalen stellt umfangreiche Informationen zu erneuerbaren Energien im Stromsektor in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung. Neben Auswertungen zum aktuellen Bestand stromproduzierender Anlagen werden Daten und Grundlagen zur Unterstützung des Ausbaus der erneuerbaren Energien vorgehalten. Der Fokus liegt dabei insbesondere auf der Darstellung regionaler Potenziale bis auf Gemeindeebene. Mithilfe der Themenkarte "Planungskarte Wind" können vorhandene Standorte abgerufen und neue Windenergieanlagen geplant werden. Im Solarkataster können die Solarpotenziale für Freiflächenanlagen eingesehen werden.
- LANUK: Energieatlas NRW
- LANUK: Planungskarte Wind
- LANUK: Solarkataster
Energie- und Wärmestrategie NRW
Die Energie- und Wärmestrategie NRW beschreibt die mittel- und langfristigen Ziele für die Energie- und Wärmeversorgung in Nordrhein-Westfalen. Sie basiert auf einem breiten Beteiligungsprozess, bei dem zahlreiche Vertreterinnen und Vertreter aus Unternehmen, Verbänden, Zivilgesellschaft und Wissenschaft in die Erstellung der Strategie eingebunden wurden.
Die Energie- und Wärmestrategie NRW zeigt auf, wie für Nordrhein-Westfalen der Zugang zu sicheren, bezahlbaren und klimaneutralen Energiequellen eröffnet wird und so die Grundlagen für ein auch in Zukunft wirtschaftlich erfolgreiches Nordrhein-Westfalen gelegt werden.
Das Ziel ist eine zukunftsfeste, resiliente, defossilisierte, weitgehend dekarbonisierte und bezahlbare Energie- und Wärmeversorgung. Die Energie- und Wärmestrategie NRW folgt dem Anspruch einer umfassenden, integrierten Betrachtung – über Zeit, Sektoren, Energie- und Wärmequellen sowie die Handlungsebenen hinweg.
Nordrhein-Westfalen wird dabei als Energie- und Industrieland im Rahmen seiner nachhaltigen Transformation zur ersten klimaneutralen Industrieregion Europas den Ausbau der erneuerbaren Energien vorantreiben und einen substanziellen und überdurchschnittlichen Beitrag zur Erreichung der gesetzlichen Ausbauziele auf Bundesebene leisten
Unter Berücksichtigung der aktuellen Zubau-Dynamik wird ein PV-Ausbau:
- bis zum Jahr 2030 von mindestens 21 GW bis Ende 2030 angestrebt und bei weiteren Verbesserungen der Rahmenbedingungen soll ein Ausbau auf bis zu 27 GW erzielt werden und
- bis zum Jahr 2045 wird unter Berücksichtigung von aktuellen Potenzialanalysen eine installierte Leistung von 50 bis 65 GW angestrebt.
Im Bereich der Windenergie soll die installierte Leistung:
- bis zum Jahr 2030 weiter dynamisch auf einen Korridor von mindestens 13 bis 15 GW gesteigert werden und
- bis zum Jahr 2045 wird unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Flächenkulisse und weiterer Faktoren (wie z. B. technologischer Entwicklungen) ein langfristiger Zubau auf mindestens 18 GW bis zu 23 GW angestrebt.
Obwohl Nordrhein-Westfalen keine direkte Küstenanbindung hat, wird auch das Potenzial der Offshore-Windenergie mittels Direktanschlüssen sukzessive ab den 2030er Jahren erschlossen.
Auch Biomasse und Wasserkraft sollen weiter systemdienlich und flexibel genutzt werden. Dafür soll der Anlagenbestand erhalten und optimiert werden und sollen unter Berücksichtigung ökologischer Vorgaben die noch bestehenden Ausbaupotenziale erschlossen werden.
- Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (2024): Energie- und Wärmestrategie Nordrhein-Westfalen
Weitere Informationen
- Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen - Berger Allee 25 - 40213 Düsseldorf
- Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen - Emelie-Preyer-Platz 1 - 40479 Düsseldorf
- Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen - Jürgensplatz 1 - 40219 Düsseldorf
Landesplanungsbehörde
- Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen - Berger Allee 25 - 40213 Düsseldorf
Landesplanungsgesetz
- Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG) vom 07. November 2025
Landesentwicklungsplan (LEP)
Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) stellt als zusammenfassender, überörtlicher und fachübergreifender Raumordnungsplan das wichtigste Planungsinstrument der Landesplanung dar. Auf der Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen wird die Landesplanung vom Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie als Landesplanungsbehörde wahrgenommen.
Der LEP NRW legt die Ziele und Grundsätze für die räumliche Entwicklung des gesamten Landes fest und dient als verbindliche Vorlage für die Regionalplanung.
Der LEP wurde im Jahr 2017 neu aufgestellt und 2019 erstmalig geändert. Eine zweite Änderung zur Umsetzung des Flächenvorgaben für den Ausbau der Windenergie aus dem Wind-an-Land-Gesetz des Bundes erfolgte in 2024 und wurde am 30. April 2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV.NRW) veröffentlicht.
- Gesetz- und Verordnungsblatt GV.NRW: Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
- Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen: LEP-Erlass Erneuerbare Energien
- Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen: LEP-Erlass Erneuerbare Energien – erste Änderung
- Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen: Änderungsverfahren des Landesentwicklungsplans zum Ausbau der Erneuerbaren Energien - zweite Änderung
Planungsträger
Planungsträger sind die Regionalräte für die fünf Regierungsbezirke Detmold, Köln, Arnsberg, Düsseldorf und Münster (nach §§ 4, 6 Gesetz zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW). Im Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr ist regionaler Planungsträger die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr.
Instrumente der Regionalplanung für den Ausbau der Windenergie
In den Regionalplänen können „Vorranggebiete für die Windenergienutzung“ festgelegt werden (Grundsatz 10.2-2 im LEP NRW).
Regionalpläne
In NRW gibt es sechs Regionalplanungsbehörden, in denen Regionalpläne aufgestellt werden. Ausweisungen von Gebieten für Windenergie sind bisher nicht in allen erfolgt.
Auf Basis der 2. Änderung des Landesentwicklungsplans passen die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster sowie das Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr ihre Regionalpläne an und wählen die für ihre Planungsregion geeigneten Flächen für die Windenergie aus.
Ende 2025 sind bereits fünf der sechs Regionalplanverfahren zur Ausweisung der Flächen für die Windenergie abgeschlossen. Rechtsfolge ist die bundesgesetzlich nach § 249 BauGB vorgesehene Entprivilegierung von Windkraftanlagen außerhalb der festgelegten Windenergiegebiete und die beschleunigte Genehmigung von Vorhaben in den regional festgelegten Windenergiegebieten sowie in weiteren von den Kommunen baurechtlich zu planenden Windenergiegebieten. Mit der Rechtskraft der Regionalplanänderung endet auch die Wirkung der Übergangssteuerung nach § 36 a LPlG in der jeweiligen Planungsregion.
Links zu den Regionalplänen mit einer Übersicht der ausgewiesenen Windenergiegebiete:
Arnsberg
Detmold
Münster
Düsseldorf
Köln
RVR
Bürgerenergiegesetz NRW
Im Dezember 2023 wurde das Bürgerenergiegesetz NRW zur verpflichtenden Beteiligung an Erträgen aus Windenergieanlagen von Bürgerinnen und Bürgern sowie berechtigter Gemeinden eingeführt.
Beteiligungsberechtigt sind Kommunen im Umkreis von 2,5 Kilometern sowie deren Einwohnerinnen und Einwohner. Der Vorhabenträger muss mit den Standortgemeinden eine Beteiligungsvereinbarung schließen wobei flexibel ein lokal passendes Beteiligungsmodell vereinbart werden kann. Kommt keine solche Beteiligungsvereinbarung zustande, muss der Betreiber den Gemeinden eine Zahlung von 0,2 Cent für jede erzeugte kWh anbieten sowie den Einwohnenden ein Investitionsangebot mittels Nachrangdarlegen in Höhe von 90.000 Euro je installierter Megawatt Leistung anbieten.
Das Gesetz gilt nicht für Freiflächen-Photovoltaikanlagen.
Bürgerenergiefonds
Die NRW.BANK fördert über einen Bürgerenergiefonds Erneuerbare Energien-Projekte, die von Akteuren aus dem Bereich Bürgerenergie umgesetzt werden, mit zinsvergünstigstem Risikokapital.
Der Landtag beschloss im Dezember 2023 das Bürgerenergiegesetz NRW. Durch die Beteiligung von BürgerInnen und Gemeinden am Bau und Betrieb von neuen Windenergieanlagen soll die Akzeptanz der Windenergie erhöht und der Ausbau beschleunigt werden. Das Gesetz trat mit der Verkündung im Dezember in Kraft.
- Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an der Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen (Bürgerenergiegesetz NRW - BürgEnG) Vom 19. Dezember 2023
Leitfäden und Broschüren
- NRW.Energy4Climate: Akzeptanz durch Beteiligung
- NRW.Energy4Climate (2025): Leitfaden - Handlungsmöglichkeiten für Kommunen beim Windenergieausbau in NRW – ein Einstieg
- Dialog schafft Zukunft (DsZ) - Fortschritt durch Akzeptanz. NRW (2014): Bürgerleitfaden - Beteiligung bei Planung und Genehmigungsverfahren
Landesgesellschaft NRW.Energy4Climate
Die Landesregierung bündelt ihre bisherigen Initiativen im Bereich Klimaschutz und Energie nun unter dem Dach der Landesgesellschaft "NRW.Energy4Climate". Ziel ist das sektorenübergreifende Erreichen der Klimaneutralität bei gleichzeitiger Stärkung des Industrie- und Dienstleistungsstandortes Nordrhein-Westfalen.
Kommunale Spitzenverbände
- Städtetag Nordrhein-Westfalen
- Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen
- Landkreistag Nordrhein-Westfalen
Weitere Akteure
NRW Bank
Als Förderbank für Nordrhein-Westfalen unterstützt die NRW.BANK das Land bei seinen struktur- und wirtschaftspolitischen Aufgaben. Sie vergibt zinsgünstige Darlehen zur Finanzierung von Investitionen in Energieinfrastruktur, unter anderem auch von Windenergieanlagen bzw. Bürgerwindparks.
Die NRW.BANK fördert zudem über einen Bürgerenergiefonds Erneuerbare-Energien-Projekte die von Akteuren aus dem Bereich Bürgerenergie umgesetzt werden.
Förderdatenbank des Bundes
Die Förderdatenbank des Bundes gibt einen umfassenden und aktuellen Überblick über die Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union. Das Fördergeschehen wird unabhängig von der Förderebene oder dem Fördergeber nach einheitlichen Kriterien und in einer konsistenten Darstellung zusammengefasst.
Windenergiespezifische Informationen
Flächenanalyse Windenergie
Im Mai 2023 hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUK) eine aktuelle Analyse der Flächenpotenziale zur Nutzung der Windenergie in Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Ziel war dabei die Untersuchung der landesweit und in den sechs Planungsregionen Nordrhein-Westfalens zur Verfügung stehenden Flächen, um auf dieser Grundlage eine gerechte Verteilung der Flächenziele für die einzelnen Planungsregionen ableiten zu können. Die Ergebnisse der veröffentlichten Studie dienten als eine fachliche Grundlage für die Änderung des Landesentwicklungsplans.
- Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen (Mai 2023): Flächenanalyse Windenergie NRW - LANUV-Fachbericht 142
Umsetzung der Flächenbeitragswerte des WindBG
Das Windenergieflächenbedarfsgesetz des Bundes legt für Nordrhein-Westfalen einen Flächenbeitragswert von 1,1 Prozent der Landesfläche bis zum Stichtag 31. Dezember 2027 und einen Flächenbeitragswert von 1,8 Prozent bis zum Stichtag 31. Dezember 2032 fest. Die Landesregierung hat zum Erreichen der Teilflächenziele durch die einzelnen regionalen Planungsräume im landesentwicklungsplan Flächenziele für die einzelnen Planungsregionen festgelegt. Grundlage für die Verteilung ist die Flächenanalyse Windenergie.
- Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2024, GV. NRW, Ausgabe 2024 Nr. 11 v. 30.4.2024, S. 209 ff.
Mindestabstandregelung zu Wohngebäuden
Die Landesregierung von NRW hat einen Mindestabstand zu Wohngebäuden in Höhe von 1.000 Metern wieder abgeschafft. Zunächst wurde diese Regelung im März 2023 für Repowering-Vorhaben gestrichen. Im August 2023 wurde der pauschale 1.000-Meter-Mindestabstand für Windenergieanlagen mit einer Streichung der Paragrafen § 2 und § 3 BauGB-AG NRW vollständig abgeschafft.
- Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen (BauGB-AG NRW)
- Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen: Änderungsverfahren des Landesentwicklungsplans zum Ausbau der Erneuerbaren Energien
Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass)
Der Windenergie-Erlass der nordrhein-westfälischen Landesregierung zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen der Ausbau der Windenergie planerisch gesteuert werden kann.
Der im Jahr 2015 umfassend novellierte Windenergie-Erlass wurde 2018 geändert mit dem Ziel, den Ausbau der Windenergie stärker an den Interessen der Anwohner zu orientieren und den Schutz von Natur und Umwelt bei der Errichtung neuer Windenergieanlagen sicherzustellen. Mit Veröffentlichung im Ministerialblatt am 22. Mai 2018 trat die Änderung in Kraft. Eine erneute Novellierung des Windenergie-Erlasses ist in Arbeit.
- Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (2018): Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) (Ministerialblatt vom 22. Mai 2018)
- Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen (LANUK): Verfahren zur Landschaftsbildbewertung im Zuge der Ersatzgeld-Ermittlung für Eingriffe in das Landschaftsbild durch den Bau von Windenergieanlagen (Anlage zum Windenergieerlass)
- Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen (LANUK): Landschaftsbildbewertung im Zuge der Ersatzgeld-Ermittlung für Eingriffe in das Landschaftsbild durch den Bau von Windenergieanlagen
Planungshilfe für Kommunen
Zur Unterstützung der Städte und Gemeinden bei der Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen hat die Landesregierung eine neue Planungshilfe veröffentlicht. In der FAQ-Sammlung werden planungs- und genehmigungsrechtliche Fragen rund um den Windenergie-Ausbau beantwortet. Hintergrund sind die neuen Regelungen im Wind-an-Land-Gesetz (WaLG) des Bundes, die im Februar 2023 in Kraft getreten sind.
- Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen: FAQ – Sammlung „Windenergieausbau“
Informationsbroschüre “How to Repower”
NRW.Energy4Climate veröffentlicht die Informationsbroschüre “How to Repower” als Teil der nordrhein-westfälischen “Repowering-Offensive”. Sie soll relevanten Akteuren die notwendigen Informationen bereitstellen, um die Repowering-Vorhaben im Land voranzutreiben.
- NRW.Energy4Climate (2025): How to Repower? - Wie das Ersetzen alter Windenergieanlagen neue Ausbaupotenziale erschließen kann
Zuständigkeiten
Zuständig für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind nach § 1 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) die Kreise und kreisfreien Städte als untere Umweltschutzbehörden.
Leitfaden „Das Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz“
Da die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren zunehmend anspruchsvoller werden, wurde 2021 ein Leitfaden veröffentlicht mit dem Ziel, den Ablauf und die Anforderungen an das immissionsschutzrechtliche Anzeige- und Zulassungsverfahren für Behörden und Antragsteller darzustellen. Hierdurch soll dazu beigetragen werden, dass die Verfahren in der vorgesehenen Zeit effizient und rechtssicher geführt und abgeschlossen werden können. Dieser Leitfaden wurde 2023 aktualisiert und dient damit zugleich auch als Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne der europäischen Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RED II).
- Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (2023): Das Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Leitfaden für ein optimiertes und beschleunigtes Verfahren in NRW
- Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen: Windenergieanlagen
Lenkung des Windenergieausbaus in der Übergangszeit bis zum Erreichen der Flächenbeitragswerte durch die Regionalplanung (Erlass zur Lenkung des Windenergieausbaus in der Übergangszeit)
Der Erlass zielt darauf ab, den Windenergieausbau in Nordrhein-Westfalen während der Übergangszeit, bis die jeweiligen Regionalplanungen Inkrafttreten, zu steuern und die Umsetzung der regionalen Planungen voranzutreiben, wobei auch der Vertrauensschutz für bestehende Windenergievorhaben berücksichtigt wird.
- Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung, Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (2023): Lenkung des Windenergieausbaus in der Übergangszeit bis zum Erreichen der Flächenbeitragswerte durch die Regionalplanung (Erlass zur Lenkung des Windenergieausbaus in der Übergangszeit)
Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
Im April 2024 hat das Umweltministerium NRW den aktualisierten Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ per Runderlass eingeführt. Mit dem Leitfaden verfolgt die Landesregierung das Ziel, die Verwaltungspraxis in NRW zu standardisieren sowie eine möglichst rechtssichere Planung und Genehmigung von WEA zu ermöglichen.
Der Leitfaden befasst sich im Schwerpunkt mit den Anforderungen des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von WEA. Er bietet allen an Windenergievorhaben Beteiligten einen gemeinsamen Rahmen für die Durchführung von Artenschutzprüfungen, FFH-Verträglichkeitsprüfungen, Bestandserfassungen, die Erarbeitung von Maßnahmenkonzepten und das Monitoring. Angesichts der unterschiedlichen Planungs- und Genehmigungsregime für Windenergievorhaben, die sich aus der geänderten Rechtslage (u.a. RED-Novelle/Beschleunigungsgebiete) ergeben, wurde die bisherige Konzeption des Leitfadens so abgeändert, dass dieser zukünftig zwei „Module“ umfasst, die für die unterschiedlichen Anwendungsfälle (Genehmigung außerhalb bzw. innerhalb von Windenergiegebieten) vorgesehen sind. Das im April 2024 eingeführte Modul A betrifft solche Windenergievorhaben, die außerhalb planerisch gesicherter Flächen/Gebiete zur Genehmigung anstehen.
- Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (2024): Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW - Modul A“
Umgang mit der nachträglichen Ansiedelung von europarechtlich geschützten Arten im Umfeld genehmigter Vorhaben
Im Auftrag des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen wurde ein Rechtsgutachten erstellt, das sich mit der Legalisierungswirkung von Genehmigungen, der Zurechenbarkeit von Artschutzkonflikten aufgrund einer nachträglichen Ansiedlung geschützter Arten sowie den Möglichkeiten und Grenzen des behördlichen Handelns auseinandersetzt.
Gemäß einer eigenen Auswertung (FA Wind und Solar) waren Ende 2025 152 Anlagen mit einer Leistung von 498 MW auf nordrhein-westfälischen Forstflächen am Netz, was knapp vier Prozent des Bestandes bzw. gut fünf Prozent der Leistung entspricht.
Mit Änderung des Landesentwicklungsplans zum Ausbau der erneuerbaren Energien wird als Ziel formuliert, dass regionalplanerisch festgelegte Waldbereiche für die Windenergienutzung in Anspruch genommen werde können, sofern es sich um Nadelwald handelt. Dazu zählen auch die darin vorhandenen Kalamitätsflächen.
Ausgenommen sind Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturwaldzellen, Wildnisentwicklungsgebiete sowie Natura 2000-Gebiete. Weiter heißt es, dass in waldarmen Gemeinden mit einem Waldanteil unter 20 Prozent auf die Festlegung von Windenergiebereichen verzichtet werden soll. Auch die „Flächenanalyse Windenergie NRW“ aus 2023 nennt zahlreiche Ausschlussflächen in der Kategorie Wald.
- Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
- Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen: Fachbericht 142, Flächenanalyse Windenergie NRW
Laut dem Bericht des Kooperationsausschusses Bund-Länder 2025 verzeichnete Nordrhein-Westfalen im Jahr 2024 einen Nettozubau von Windenergieanlagen in Höhe von 632 MW. Damit stieg die installierte Leistung Ende 2024 auf insgesamt 7.807 MW.
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) (2025): Bericht des Bund-Länder-Kooperationsausschusses zum Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien 2025
Aktuelle Zahlen des LANUK NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen) zeigen, dass die installierte Gesamtleistung der Windenergie in NRW im Jahr 2025 auf 8.695 MW angestiegen ist. Im Jahr 2025 wurden insgesamt 1.346 MW zugebaut, womit ein Rekordjahr erreicht wurde.
Dies trifft auch auf die Genehmigungssituation zu: im Jahr 2025 wurden 6.085 MW Windenergieleistung genehmigt, im Jahr 2024 waren es bereits 4.398 MW.
Installierte elektrische Leistung Windenergie an Land
- 2016: 4.604 MW, davon 142 MW im Wald
- 2017: 5.449 MW, davon 164 MW im Wald
- 2018: 5.773 MW, davon 220 MW im Wald
- 2019: 5.920 MW, davon 235 MW im Wald
- 2020: 6.174 MW, davon 246 MW im Wald
- 2021: 6.342 MW, davon 278 MW im Wald
- 2022: 6.720 MW, davon 322 MW im Wald
- 2023: 7.127 MW, davon 336 MW im Wald
- 2024: 7.783 MW, davon 427 MW im Wald
- 2025: 9.072 MW, davon 599 MW im Wald
- Marktstammdatenregister (MaStR): Aktuelle Einheitenübersicht
- Fachagentur Windenergie an Land (2025): Entwicklung der Windenergie im Wald
Anzahl der Windenergieanlagen an Land in NRW
- 2016: 3.345 Anlagen, davon 60 Anlagen im Wald
- 2017: 3.630 Anlagen, davon 67 Anlagen im Wald
- 2018: 3.726 Anlagen, davon 84 Anlagen im Wald
- 2019: 3.767 Anlagen, davon 89 Anlagen im Wald
- 2020: 3.818 Anlagen, davon 92 Anlagen im Wald
- 2021: 3.563 Anlagen, davon 102 Anlagen im Wald
- 2022: 3.624 Anlagen, davon 114 Anlagen im Wald
- 2023: 3.630 Anlagen, davon 118 Anlagen im Wald
- 2024: 3.667 Anlagen, davon 137 Anlagen im Wald
- 2025: 3.866 Anlagen, davon 168 Anlagen im Wald
- Marktstammdatenregister (MaStR): Aktuelle Einheitenübersicht
- Fachagentur Windenergie an Land (2025): Entwicklung der Windenergie im Wald
Übersichtskarte Bestand Windenergieanlagen
Der „Bestandskarte Strom“ des Energieatlas Nordrhein-Westfalen lassen sich die Standorte aller Windenergieanlagen in NRW sowie weitere Angaben zu den Anlagen entnehmen.
Weitere Daten
Tourismus
EnergieTour Eifel
„Erneuerbare Energien Erleben“ – damit wirbt die EnergieTour Eifel. Im Rahmen dieser können Standorte der erneuerbaren Energien in der Nordeifel besucht und am Ort der Energiegewinnung mehr über die Thematik in Erfahrung gebracht werden. Zur Tour gehören unter anderem die Besucherwindanlage Windfang in Aachen sowie eine Windenergieanlage des Windparks Schmidt in Nideggen. Aber auch acht weitere Anlagen zur Energiegewinnung aus Sonne, Wasser, Holz und Biogas können besichtigt werden.
Deutsches Windkraftmuseum e. V.
Ziel des Deutschen Windkraftmuseums (ehemals: Mühlenheider Windkraftmuseum) in Stemwede ist die Dokumentation und Sicherung der geschichtlichen Wurzeln der modernen Windenergienutzung. Zudem möchte der Verein die Nutzung der Windenergie für die Öffentlichkeit erlebbar machen. Kernaufgabe des Museums ist es, Windenergieanlagen aus den 1980er und 1990er Jahren zu bewahren und zu pflegen.
Solarenergiespezifische Informationen
Der Landesentwicklungsplan (LEP) legt Ziele und Grundsätze für die Nutzung und Entwicklung des Landes fest, um konkurrierende Raumnutzungsansprüche wie Wohnen, Gewerbe, Infrastruktur und Naturschutz bestmöglich aufeinander abzustimmen. Die Flächenkulisse für raumbedeutsame FFPV in NRW wurde mit der im Mai 2024 in Kraft getretenen Änderung des LEP erweitert.
In Nordrhein-Westfalen wird der Großteil der PV-Leistung auf Dachflächen installiert (95 % Ende 2023). Um geeignete Zubauflächen für Freiflächenanlagen zu identifizieren, führt das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUV) ein Solarkataster. Darin werden Freiflächen dargestellt, die aus landesweiter Sicht aufgrund ihrer derzeitigen Nutzung für den Zubau von PV-FFA in Frage kommen und sich auch technisch für eine solare Nutzung eignen. Auch die im LEP ausgewiesene Flächenkulisse für raumbedeutsame PV-FFA wird dargestellt.
- Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen (LANUK): Solarpotenziale Freiflächen
Allgemeine Informationen zu Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind auf den folgenden Themenseiten zusammengestellt.
- NRW.Energy4Climate: Freiflächen-Photovoltaik
- LEE NRW: Themenseite Solarenergie
Potenzialstudie Solarenergie NRW
In seinem Fachbericht zur Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW aus dem Jahr 2013 schätzt das LANUK, dass in NRW insgesamt PV-Module auf einer Fläche von maximal 469 km² installiert werden könnten. Dies entspricht einer maximal installierbaren Leistung von 84,4 GWp. Etwas weniger als die Hälfte (37,7 GW) könnte auf Freiflächen erzielt werden.
Die konkrete Baugenehmigung für eine PV-FFA wird nach den Vorgaben der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erteilt. Der Regelfall ist, dass die Baugenehmigung nach Inkrafttreten des Bebauungsplans auf Grundlage von § 30 Abs. 1 BauGB erteilt wird. Es ist allerdings auch möglich, dass nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB eine Baugenehmigung auf Grundlage von § 33 BauGB beantragt wird. In diesem Fall ist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. PV-FFA bedürfen gemäß § 60 Absatz 1 BauO NRW einer Genehmigung.
- Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klima und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (2023): Kurzleitfaden Bauplanungsrechtliche Grundlagen für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen
Agri-PV
Allgemeine Informationen zu Agri-PV in NRW bietet die Themenseite Agri-Photovoltaik von NRW.Energy4Climate.
- NRW.Energy4Climate: Agri-Photovoltaik
Floating-PV
Allgemeine Informationen zu Floating-PV bietet die Themenseite Freiflächenanlagen-Photovoltaik von NRW.Energy4Climate.
- NRW.Energy4Climate: Freiflächen-Photovoltaik
Ende 2023 gab es vier Floating-PV-Anlagen in NRW.
- Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klima und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (2023): Monitoring des Ausbaus der Freiflächenphotovoltaik in Nordrhein-Westfalen
Parkplatz PV
Seit dem 1. Januar 2024 ist die novellierte Landesbauordnung NRW in Kraft. Sie enthält in § 42a BauO NRW eine gestaffelte Solardachpflicht, die den Einsatz von Solaranlagen auf Dachflächen verschiedener Gebäudearten regelt. Gemäß § 48 BauO NRW besteht auch eine Solarpflicht für neu gebaute, offene Parkplatzflächen von Nichtwohngebäuden mit mehr als 35 Stellplätzen (Ausnahmen gelten).
- § 48 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018)
- LEE NRW: Novellierung der Landesbauordnung NRW
Mit der Anpassung des Landesentwicklungsplans im Jahr 2024 wurde die Flächenkulisse für Floating-PV deutlich ausgeweitet, sodass künftig insbesondere geeignete Baggerseen und künstliche Wasserflächen verstärkt für die solare Nutzung in Betracht gezogen werden.
Laut dem Bericht des Kooperationsausschusses Bund-Länder 2025 verzeichnete Nordrhein-Westfalen im Jahr 2023 einen Nettozubau von Solaranlagen in Höhe von 2.191 MW. Damit stieg die installierte Leistung Ende 2024 auf insgesamt 12.089 MW.
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2024): Bericht des Bund-Länder-Kooperationsausschusses zum Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien 2025
Aktuelle, vorläufige Zahlen zeigen, dass die installierte Gesamtleistung der Photovoltaik in NRW bis zum 03.11.2025 auf 13.608 MW angestiegen ist. Im Jahr 2024 wurden insgesamt 2.398 MW zugebaut, womit das PV-Rekordjahr 2023 (2.224 MW) übertroffen wurde. Der vorläufige Zubau im Jahr 2025 (Stand 03.11.2025) liegt bei 1.363 MW.
Der Ausbau der Dachflächen-PV wird unter anderem durch die landesweite PV-Offensive unterstützt, die insbesondere Gewerbedächer adressiert und in Kooperation mit NRW.Energy4Climate, LEE NRW, IHK NRW und dem Handwerk NRW umgesetzt wird.
In den Ausschreibungsrunden 2024 wurden in NRW insgesamt 78 Dachanlagen mit 185 MW sowie 24 Freiflächenanlagen mit 229 MW bezuschlagt, was die hohe Beteiligung des Landes am bundesweiten Ausschreibungsvolumen widerspiegelt.
Zudem wurde im Jahr 2024 die Förderung über progres.nrw-Klimaschutztechnik für den Zeitraum Oktober bis Dezember reaktiviert, im Rahmen derer 23 Freiflächenanlagen mit einem Gesamtvolumen von 8 Millionen Euro gefördert wurden.
Das LANUK führt im Rahmen seiner Aufgaben den Energieatlas und verfügt über einen Datensatz zum Ausbau der Erneuerbaren Energien in NRW, u.a. zum Ausbau der Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Ende 2023 waren 357 Anlagen mit einer Leistung von 526 MW installiert. Allein in 2023 sind 45 Anlagen zugebaut worden mit einer Leistung von 113 MW, was einem Leistungszubau von 27,3 % gegenüber dem Vorjahr entspricht.
- Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klima und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (2024): Monitoring des Ausbaus der Freiflächenphotovoltaik in Nordrhein-Westfalen
Der Ausbau der Freiflächen-Photovoltaik entwickelte sich 2024 weiter positiv; mit 198 MW neu installierter Leistung wurde der Wert des Vorjahres deutlich überschritten.
Das 2024 umfassend erweiterte LANUK-Solarkataster stellt inzwischen ein zentrales Werkzeug zur Identifikation geeigneter Freiflächen dar und unterstützt Kommunen wie Projektierer zielgerichtet beim Planungsprozess.
Zusätzlich wird der Ausbau durch die seit 2023 laufende landesweite Kampagne „Freiflächen-PV in NRW“ flankiert, die kommunale Akteure und Flächeneigentümer umfassend informiert und unterstützt.
Letzte Aktualisierung: November 2025