HESSEN

Deutschland

In Hessen lebten Ende 2022 insgesamt 6.391.360 Einwohnerinnen und Einwohner auf einer Fläche von 21.115,64 km². Daraus ergibt sich eine durchschnittliche Einwohnerdichte von 303 Einwohnern pro km².

Die amtierende Landesregierung setzt sich seit 2014 aus CDU und Bündnis 90/Die Grünen zusammen. Boris Rhein (CDU) ist seit Mai 2022 Ministerpräsident.

Das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf lag im Jahr 2022 bei 50.751 €.

Der Anteil der landwirtschaftlichen Fläche an der Gesamtfläche belief sich im Jahr 2022 auf 41,3 Prozent, der Waldflächenanteil lag bei knapp 40 Prozent.

Statistische Ämter des Bundes und der Länder, 2022, 2021© GeoBasis-DE / BKG 2015 (Daten verändert)

Basisinformationen

Koalitionsvertrag (2024 – 2029) Auszug wind- und solarenergierelevanter Passagen
Kapitel „Aus Nachhaltigkeit für Klima, Umwelt und stabile und erneuerbare Energie“

„Natur und Artenschutz“

[…] „Den Schutz von windkraftsensiblen Arten werden wir über die mit den Naturschutzverbänden abgestimmten Maßnahmenräume zum Vogelschutz umsetzen.“[…]

Energie

[…] „Wir setzen uns für „Superabschreibungen“ für erneuerbare Energien ein und wollen die Genehmigung von Anlagen zur Nutzung von Wind, Sonne und Wasser zur Energiegewinnung beschleunigen.“ […]

Sonnenenergie

„Wir wollen die Solarenergie in unserem Land ausbauen und u.a. die Photovoltaik mit einem „100.000 Dächer-Programm“ fördern. […] Die Nutzung von Solarenergieanlagen auf Dächern, an und über Autobahnen und Bahnstrecken, über Parkplätzen und – wo das möglich ist – auch über landwirtschaftlichen Flächen und als Floating PV über Wasserflächen bietet große Chancen für die Produktion klimaneutraler Energie. Wie im Hessischen Energiegesetz festgeschrieben, werden wir 1 % der Landesfläche für Photovoltaik (Solarstrom) bereitstellen. Mindestens 50 % der Photovoltaikanlagen sollen auf Dachflächen entstehen. Neben den an Schienen und Autobahntrassen privilegierten Freiflächenanlagen werden wir eine verantwortungsvolle Nutzung von landwirtschaftlichen Freiflächen sowie die Doppelnutzung von landwirtschaftlichen Flächen (Agri-PV) und bereits versiegelten Flächen vorsehen. Für die Realisierung der Freiflächenanlagen sollen auch naturschutzrechtlich geschützte Räume zur Verfügung gestellt werden können. 

Außerdem prüfen wir in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaft eine planungsrechtliche Erleichterung (Privilegierung oder Befreiung von Regional- und Bebauungsplanvorgaben).

Die Verordnung über Gebote für Freiflächensolaranlagen werden wir anpassen, den Grenzwert für die zu installierende Leistung deutlich anheben und dabei gemeinsam mit der Landwirtschaft einen Kriterienkatalog für die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für PV-Anlagen hinsichtlich Bodenklasse und Leistung erarbeiten.

Wir prüfen auch gemeinsam mit der Expertenkommission welche Flächen innerhalb der benachteiligten Gebiete vereinfacht für PV-Anlagen zur Verfügung gestellt werden können.

Das erfolgreiche Solarkataster werden wir fortführen und noch intensiver bewerben. Damit werden wir Eigentümern von Dachflächen ihre Ertragschancen vor Augen führen. Wir wollen dies auf Frei- und Konversionsflächen ausweiten.

Wir wollen in einem Modellprojekt erproben, ob Autobahnen partiell mit Solarflächen überspannt oder Anlagen an Lärmschutzwänden installiert werden können. Auf einer der geplanten hessischen Neubaustrecken wollen wir dazu eine Teststrecke errichten.

Wir werden das Denkmalschutzgesetz überarbeiten, um die Nutzung von PV-Anlagen zu erleichtern. Im Sinne der Aktivierung von ohnehin nicht anderweitig genutzten Flächen in öffentlichem Eigentum werden wir, soweit technisch sinnvoll, an Lärmschutzwällen und Deponien Photovoltaikanlagen installieren. Auch geeignete Flächen hessischer Staatsdomänen und von Hessen-Forst sollen für Freiflächenanlagen herangezogen werden.

Wir beabsichtigen die Errichtung von PV-Anlagen in privilegierten Bereichen zu vereinfachen und das naturschutzrechtliche Verfahren zu straffen.

Windkraft

„Hessen hat bereits die derzeit geforderten 1,8 % der Landesfläche als Vorranggebiete ausgewiesen und damit die Vorgaben des Bundesgesetzgebers erfüllt. Wir werden auf dieser Basis einen ambitionierten, landschaftsverträglichen und gesellschaftlich akzeptierten Ausbau der Windenergie in Hessen vornehmen. Zur Erreichung der bundesgesetzlich ab 2027 vorgeschriebenen 2,2 % der Landesfläche als Windvorranggebiete werden wir alle aktuell mit Windkraftanlagen bebauten Flächen zu Vorrangflächen für Repowering ausweisen (soweit mit gesetzlichen Vorgaben vereinbar z. B. Abstand), um dort eine Anschlussnutzung zu ermöglichen. Hierzu prüfen wir auch die Möglichkeit des Repowerings in Schutzgebieten. Insgesamt wollen wir Flächen für erneuerbare Energien bereitstellen; an der Vergabe landeseigener Flächen für die Nutzung von Windenergie (durch Hessen-Forst) beteiligen wir die Kommunen. Wir wollen im Rahmen der Bieterverfahren für die Nutzung von Flächen von Hessen-Forst für Windkraftanlagen prüfen, ob und wie weitere Kriterien außerhalb des Entgeltes für diese Verfahren maßgeblich Anwendung finden können. Neben dem Bieterverfahren wollen wir Kommunen, kommunalen Unternehmen und Hessen-Forst die Möglichkeit eröffnen, Windkraftflächen in einem gemeinsamen Modell zu entwickeln, zu vermarkten oder selbst zu betreiben. Wir wollen Windkraftanlagen bei der Grundsteuer stärker berücksichtigen, um die Akzeptanz in den Kommunen zu erhöhen.“

Hessisches Klimagesetz

Das Hessische Klimagesetz (HKlimaG) gibt in § 3 das Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität bis 2045 vor. Nach § 4 werden die obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit der Landesregierung beauftragt, einen Klimaplan zu erstellen, in dem Maßnahmen zum Erreichen der Klimaschutzziele festgelegt werden. Der Klimaplan ist alle fünf Jahren anzupassen.

Hessisches Energiegesetz

Die in dem Gesetz formulierten Ziele sind die Deckung des Endenergieverbrauchs von Strom und Wärme möglichst zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen bis zum Jahr 2045.

Im ersten Teil (Ziele und Maßnahmen) ist unter § 1, Abs. 3 verankert, dass in den Regionalplänen Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in Höhe der in § 3 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage des Windenergieflächenbedarfsgesetzes für das Land Hessen festgelegten Flächenbeitragswerte anteilig auszuweisen sind.

Energiemonitoringbericht 2023

Im vorliegenden neunten Monitoringbericht zur Energiewende in Hessen wird auf Basis von Daten und Fakten der aktuelle Stand der Umsetzung der Energiewende in Hessen aufgezeigt. 

Klimaplan Hessen

Die vielfältigen Maßnahmen des Klimaplans Hessen sollen dazu beitragen, dass Hessen bis 2045 klimaneutral wird. Der Plan umfasst verschiedene Maßnahmen u.a. zur Senkung der Treibhausgasremissionen in Hessen, aber auch zur Anpassung an den Klimawandel. Der der Maßnahmenkatalog des Klimaplans Hessens ist bis 2030 ausgelegt und umfasst 57 neue, zielgerichtete Maßnahmen in zehn Handlungsfeldern. Diese Maßnahmen wurden mit den weiterlaufenden Maßnahmen des Integrierten Klimaschutzplans Hessen 2025 kombiniert. Zusammen bilden sie die 90 Maßnahmen des Klimaplan Hessens.

In dem Handlungsfeld „Energie“ gibt es u.a. die Maßnahme „EN-01: Ausbauoffensive erneuerbarer Energien“. Mit dieser Maßnahme werden unterschiedliche, vom Land beeinflussbare Stellschrauben genutzt, um den Ausbau der erneuerbaren Energien – insbesondere der Photovoltaik- und Windkraftanlagen – zu beschleunigen. Dabei werden verschiedene Instrumente angewandt, von der gesetzlichen Verpflichtung bis zur Information und Beratung. Es werden Ausbauziele definiert, Flächennutzungsziele und Nutzungspflichten gesetzlich verankert, Genehmigungsprozesse beschleunigt und Beteiligungsprozesse optimiert. Mit der Maßnahme „EN-03: Reduktion des Stromverbrauchs“ werden unterschiedliche, vom Land beeinflussbare Stellschrauben genutzt, um den Stromverbrauch zu reduzieren. Die Höhe des Stromverbrauchs steht in direkter Wechselwirkung zum erforderlichen Ausbau der Stromerzeugungskapazitäten im Bereich der erneuerbaren Energien in Hessen zur Erreichung der Ziele bezüglich der erneuerbaren Energien im Stromsektor und zur Höhe des Stromimportbedarfs. Durch die Elektrifizierung in nahezu allen Sektoren, insbesondere durch Elektromobilität, Wärmepumpen und Wasserstoffelektrolyseure, wird die Stromnachfrage deutlich ansteigen. Umso wichtiger ist es daher, sowohl den Stromverbrauch klassischer Verbraucher durch Effizienz- und Suffizienzmaßnahmen zu senken als auch den Anstieg des Stromverbrauchs durch neue Stromverbraucher (Sektorkopplung) auf ein sinnvolles Maß zu begrenzen. Dabei werden verschiedene Instrumente angewandt, von der gesetzlichen Verpflichtung bis zur Information und Beratung.

Stromszenarien Hessen

In der Studie werden Szenarien für den hessischen Stromverbrauch in den Jahren 2030 und 2045 entworfen. Aus den Stromverbrauchsszenarien werden Szenarien für die hessische Stromversorgung in den Jahren 2030 und 2045 abgeleitet, in denen Windenergie und Photovoltaik die maßgebenden Stromerzeugungstechnologien sind.

Speicher in der Energiewende

Sonne und Wind produzieren nicht immer dann Strom, wenn er gerade benötigt wird. In der Konsequenz müssen Stromangebot und Stromnachfrage in Zukunft durch eine flexiblere Abstimmung besser aufeinander eingestellt werden. Die Energiespeicherung stellt eine wichtige Flexibilisierungsoption dar.

  • Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (2017): Speicher in der Energiewende, Faktenpapier des Bürgerforums Energieland Hessen
Landesplanungsbehörde
Landesplanungsgesetz
Landesentwicklungsplan

Seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2000 ist der Landesentwicklungsplan (LEP) Hessen insgesamt vier Mal geändert worden. Die dritte Änderung des LEP Hessen 2000 ist am 11. September 2018 in Kraft getreten. Da die 2. LEP-Änderung (Vorgaben zur Nutzung der Windenergie) in die 3. LEP-Änderung überführt worden ist, besteht der LEP nunmehr aus drei Teilen.

Eine nichtamtliche Lesefassung fasst die 3. und die 4. Änderung des LEPs Hessen 2000 aus Gründen der Übersichtlichkeit und besseren Lesbarkeit zusammen und ist nachfolgend verlinkt.

Planungsträger

Planungsträger für die Regionalplanung sind die Regionalversammlungen, die den Planungsregionen Nordosthessen*, Mittelhessen und Südhessen zugeordnet sind. In den Regionalversammlungen sind die Landkreise, kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sowie in der Planungsregion Südhessen der Regionalverband FrankfurtRheinMain und in der Planungsregion Nordosthessen der Zweckverband Raum Kassel vertreten (§§ 13, 14 Hessisches Landesplanungsgesetz -HLPG).

Instrumente der Regionalplanung

Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie mit Ausschlusswirkung**.

Stand der Regionalpläne in den drei hessischen Planungsregionen
Planungsregion Nordosthessen

Der Regionalplan Nordhessen 2009, der von der Regionalversammlung am 2. Juli 2009 beschlossen und am 15. März 2010 im Staatsanzeiger bekannt gemacht wurde, enthält keine planerischen Festlegungen zur Steuerung der Windenergie.

Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie‘ enthält der Teilregionalplan Energie Nordhessen, der im Oktober 2016 von der Regionalversammlung Nordhessen beschlossen worden ist. Die Landesregierung hat den Teilregionalplan am 15. Mai 2017 genehmigt.

In den Jahren 2019/2020 ist für den Teilregionalplan Energie Nordhessen ein sog. „ergänzendes Verfahren“ durchgeführt worden. Damit wurde eine 3. Offenlegung nachgeholt, mit dem Ziel, die Öffentlichkeit formell über Veränderungen an der Kulisse der Vorranggebiete zwischen der 2. Offenlegung und der Beschlussfassung zu informieren und erneut dazu zu beteiligen.

Planungsregion Mittelhessen

Der Regionalplan Mittelhessen 2010 (am 28. Februar 2011 im Staatsanzeiger bekannt gemacht) enthält keine planerischen Festlegungen zur Steuerung der Windenergie.

Der Teilregionalplan Energie Mittelhessen (TRPM) wurde im November 2016 von der Regionalversammlung Mittelhessen beschlossen. Mit der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen trat er am 18. Dezember 2017 in Kraft.

Nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens im Jahr 2019 wurde der Teilregionalplan Energie Mittelhessen mit Bekanntmachung am 25. Januar 2021 rückwirkend zum 18. Dezember 2017 erneut in Kraft gesetzt.

Planungsregion Südhessen

In der Planungsregion Südhessen nimmt der Regionalplan Südhessen für den Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (Gebiet des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain) zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 BauGB (Regionaler Flächennutzungsplan) wahr.

Der Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 ist seit dem 17. Oktober 2011 in Kraft (ohne Festlegung zur Steuerung der Windenergie).

Der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien (TPEE) 2019 ergänzt den Regionalplan um das Thema Erneuerbare Energien. Mit der Bekanntmachung der Genehmigung im Staatsanzeiger für das Land Hessen am 30. März 2020 ist er in Kraft getreten. Die 1. Änderung des Sachlichen Teilplans ist mit der Veröffentlichung im Staatsanzeiger am 28. Februar 2022 wirksam geworden. Eine nichtamtliche konsolidierte Lesefassung umfasst den Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien (TPEE 2019) und die 1. Änderung.

* § 13 HLPG: Die „Planungsregion Nordhessen“ ist durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (GVBl. S. 584, 586) in „Planungsregion Nordosthessen“ geändert worden.

** Aufgrund bundesgesetzlicher Änderungen entfällt die Ausschlusswirkung mit Feststellung des 1. Flächenbeitragswertes bzw. spätestens zum 31.12.2027.

WindEnergieDividende - Finanzielles Beteiligungsinstrument für hessische Kommunen

Zur Erhöhung der Akzeptanz der Entwicklung von Windparks an geeigneten Standorten in Hessen können Gemeinden seit 2016 am wirtschaftlichen Ertrag aus der Verpachtung landeseigener Flächen im Staatswald für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (Nettopachteinnahmen) beteiligt werden. Antragsberechtigt können sein

  • hessische Städte und Gemeinden, in deren Gemarkung mindestens eine Windenergieanlage im hessischen Staatswald errichtet und nach dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen worden ist und die aufgrund der örtlichen Voraussetzungen keine Möglichkeit hat, kurzfristig vom wirtschaftlichen Ertrag von Windenergieanlagen zu profitieren;
  • hessische Anrainergemeinden, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft einer im hessischen Staatswald errichteten und nach dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommenen Windenergieanlage befinden. Und wenn sich die Windenergieanlage in benachbarter Gemarkung in einem Abstand von bis zu 1 km zur Gemarkung oder in einer Entfernung von bis zu 2 km zur geschlossenen Wohnbebauung mindestens eines Ortsteils der antragstellenden Gemeinde befindet und diese keine Möglichkeit haben, kurzfristig vom wirtschaftlichen Ertrag von Windenergieanlagen zu profitieren.

Die Höhe der finanziellen Beteiligung beträgt 20 Prozent des wirtschaftlichen Ertrages. Die maximale Höhe der einzelnen Festsetzung bemisst sich am wirtschaftlichen Ertrag multipliziert mit der Anzahl der Windenergieanlagen im die Anspruchsberechtigung auslösenden Windpark. Löst ein Windpark mit den Standorten der Windenergieanlagen mehrere Anspruchsberechtigungen aus, werden die 20 Prozent des wirtschaftlichen Ertrags durch die Zahl der anspruchsberechtigten Gemeinden zu gleichen Teilen geteilt. Mit der Neufassung der Regelungen zur „WindEnergieDividende“ zum 10. September 2020 ist eine erhöhte Freigrenze in Kraft getreten, bis zu der Kommunen Erträge aus eigener wirtschaftlicher Nutzung von Windenergieanlagen vereinnahmen dürfen, ohne dass es für den Anspruch der Zahlung schädlich ist. Anspruchsberechtigte Kommunen können diese Gelder frei für die Verwirklichung ihrer Projekte verwenden.

Näheres ist in Ausführungsbestimmungen des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz geregelt. Die Ausführungsbestimmungen sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.

Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungsprozessen

Die Hessische LandesEnergieAgentur unterstützt durch das „Bürgerforum Energiewende Hessen“ Kommunen beim Dialog mit Bürgerinnen und Bürgern bei Planungen zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie bei kommunalen Energiekonzepten.

Die wichtigsten Informationen für Kommunen sind zudem in zwei Informationspapieren zusammengefasst:

Organisation von investiver Bürgerbeteiligung

Die Bürgerenergiegenossenschaften in Hessen investieren Bürgerkapital in erneuerbare Energien. Das Landesnetzwerk BürgerEnergieGenossenschaften Hessen e.V. (LaNEG Hessen e.V.) unterstützt seine Mitglieds-Genossenschaften durch Sachinformationen bei Beteiligungen und moderiert die Vernetzung und Kooperation unter den Genossenschaften. Die Geschäftsstelle des Vereins wird dabei vom Land Hessen gefördert.

LEA LandesEnergieAgentur Hessen GmbH

Die Landesenergieagentur Hessen übernimmt im Auftrag der Hessischen Landesregierung zentrale Aufgaben bei der Umsetzung der Energiewende und des Klimaschutzes.

Bürgerforum Energiewende Hessen (BFEH)

Das Bürgerforum Energiewende Hessen (BFEH) ist ein Angebot der LEA und stärkt Kommunen dabei, mit den Bürgerinnen und Bürgern die Energiewende zu gestalten und gemeinsam nach konkreten Lösungen zu suchen. Dabei arbeitet das BFEH mit Dienstleistern zusammen, die von Kommunen vor Ort beraten und unterstützen. Das BFEH hat unter anderem auch zahlreiche Faktenchecks zu Themen der Windenergie erarbeitet und veröffentlicht, die in den Länderinformationen der FA Wind unter fachliche Grundlagen dargestellt werden.

Ökoagentur für Hessen

Kommunen und Planungsträger können sich bei der Lösung der Ausgleichsprobleme von der Ökoagentur für Hessen beraten lassen.

Kommunale Spitzenverbände
In Hessen anerkannte Umwelt- und Naturschutzverbände
Weitere Akteure
Förderrichtlinie des Landes Hessen

Die Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung von kommunalen Klimaschutz- und Klimaanpassungsprojekten sowie von kommunalen Informationsinitiativen regelt kommunale Förderangebote des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - HMUKLV in den Bereichen Klimaschutz und Klimaanpassung. Dabei können Kommunen im Umfeld Windenergieanlagen (bis zu 3 km Radius zur geschlossenen Wohnbebauung) exklusive Fördergelder beantragen.

Die Richtlinie wurde Anfang 2020 überarbeitet, um Kommunen bei der Umsetzung ihrer Klimaschutzpläne noch effektiver unterstützen zu können. Neben neuen Förderschwerpunkten wurden u. a. auch die Förderquoten deutlich erhöht.

Richtlinien zum Hessischen Energiegesetz

Mit den Richtlinien zum Hessischen Energiegesetz fördert das Land Hessen Vorhaben, die der umweltverträglichen Energienutzung in Hessen dienen und zu einer gesamtwirtschaftlich preiswürdigen und sicheren Erzeugung und Verwendung von Energie beitragen. Es werden unter anderem Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien gefördert.

Fördermittelberatung und -auskunft

Mit der Fördermittelberatung und -auskunft der LandesEnergieAgentur (LEA) stellt die Hessische Landesregierung Instrumente zur Verfügung, welche die Suche nach einem geeigneten Förderprogramm für eine in Hessen geplante Bau- oder Sanierungsmaßnahme erleichtern sollen. Diese lösen den 2019 eingestellten Förderkompass ab.

Förderdatenbank des Bundes

Die Förderdatenbank des Bundes gibt einen umfassenden und aktuellen Überblick über die Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union. Das Fördergeschehen wird unabhängig von der Förderebene oder dem Fördergeber nach einheitlichen Kriterien und in einer konsistenten Darstellung zusammengefasst.

Windenergiespezifische Informationen

Online-Portal „Windenergie“

Das Online-Portal „Energiewende in Hessen“ stellt im Kapitel „Windenergie“ umfassende Informationen und Downloads zu Windenergie-Themen zur Verfügung, so zum Beispiel zu Windvorranggebieten, Genehmigungsprozessen und Ausschreibungen.

Wind-Atlas Hessen

Der Wind-Atlas Hessen des Hessischen Landesamts für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) ist das Fachinformationssystem des Landes für Recherchemöglichkeiten zu Windenergieanlagen und Windrosen in Hessen.

Neuregelungen zur Beschleunigung des Windenergieausbaus

Mit dem Oster- und Sommerpaket und weiteren Gesetzesanpassungen hat die Bundesregierung auf die Klima- und Energiekrise reagiert und ein umfangreiches Maßnahmenpaket zum beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien geschaffen. Die genannten Gesetzesänderungen werfen im Vollzug eine Reihe von Fragen auf. Mit diesem Erlass werden die wichtigsten Auslegungs- bzw. Anwendungsfragen verbindlich beantwortet.

Umsetzung der Flächenbeitragswerte des WindBG

Im Hessischen Energiegesetz (HEG) wurde eine Regelung getroffen, die die Umsetzung der bundesgesetzlich im Windenergieflächenbedarfsgesetz festgelegten Flächenbeitragswerte regelt.

Vergaberecht und Wertfindung bei Stromprojekten

Ein Leitfaden der Landesenergieagentur Hessen unterstützt Kommunen bei der Vermarktung eigener Flächen im Rahmen der Energiewende und liefert praxisnahe Hilfestellung zu rechtlichen Fragen wie Verpachtung, finanzieller Beteiligung und der Beteiligung an Betriebsgesellschaften. Er bietet zudem konkrete Hinweise für die rechtssichere Vergabe kommunaler Flächen, mit Fallbeispielen aus der Windenergie und Übertragbarkeit auf Solarprojekte. Besonders im Fokus stehen die Anforderungen des Wettbewerbs- und EU-Beihilferechts.

Faktenpapiere des Bürgerforums Energiewende Hessen*
Windenergie und Infraschall

Auf Grundlage eines im Dezember 2014 stattgefundenen Expertenhearings des Landesprogramms Bürgerforum Energieland Hessen wurden die zentralen Erkenntnisse zu Infraschall und tieffrequenten Geräuschen von Windenergieanlagen in einem abschließenden Faktenpapier zusammengefasst.

Mit einem Faktencheck-Update Infraschall im Jahr 2021 wurden erneut Experten und Expertinnen anlässlich neuer Forschungsergebnisse befragt. Die bestehenden Aussagen wurden bestätigt und ergänzt.

Windenergie an Land: Energiewirtschaft und Systemintegration

Das Ergebnis eines weiteren Expertenhearings ist das Faktenpapier zum Thema der volks- und energiewirtschaftlichen Bedeutung der Windenergie an Land. Inhaltliche Grundlagen für das Papier sind Aussagen von führenden deutschen Experten, die im Juni 2015 in Kassel zu einem Expertengespräch zusammengekommen waren.

Windenergie in Hessen: Rentabilität und Teilhabe

Das Faktenpapier zum Thema Rentabilität und Teilhabe befasst sich mit der betriebswirtschaftlichen Situation der Windenergie an Land und ist ebenso das Ergebnis eines Expertenhearings im Juli 2015 in Kassel.

Windenergie in Hessen: Natur- und Umweltschutz

Das Faktenpapier beschäftigte sich mit möglichen Auswirkungen der Windenergie auf das Ökosystem Wald sowie auf Vögel, Fledermäuse und andere Wildtiere und stellt Lösungen zur Konfliktbewältigung zwischen Windenergie und Natur-/Umweltschutz dar.

Windenergie in Hessen: Landschaftsbild und Tourismus

Das Faktenpapier befasst sich mit den Auswirkungen des Ausbaus der Windenergie auf das Landschaftsbild und den Tourismus. In zwei Veranstaltungen mit Wissenschaftlern, Vertretern von Fachbehörden, Ingenieuren und Unternehmern am 4. Juli 2016 in Kassel und am 6. Oktober 2016 in Bad Hersfeld wurden die in dem Faktenpapier vorgestellten Ergebnisse zusammengetragen.

*vormals: Bürgerforum Energieland Hessen

Infopapier “Überwachung von Windenergieanlagen in Hessen”

Das Infopapier klärt auf, wie die Überwachungspraxis von Windenergieanlagen in Hessen in den Regierungspräsidien verankert ist, wie mit Verstößen umgegangen wird und an wen sich Bürgerinnen und Bürger wenden können.

Windenergie - Mythen & Wahrheiten
Zuständigkeiten

Zuständig für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel (§ 1 Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden).

Weitere Informationen auf den Homepages der Regierungspräsidien

Handlungsanleitungen, Arbeitshilfen
LAI-Hinweise

Bei Windenergieanlagen spielt der Lärmschutz eine große Rolle. Eine Grundlage für die Genehmigung durch die Behörden ist die Prognose der zu erwartenden Geräuschbelastung auf die Umgebung mit dem Nachweis der Einhaltung der Immissionsrichtwerte.

Mit dem Erlass vom 22. November 2017 wurden die neuen LAI-Hinweise in Hessen zur verbindlichen Anwendung durch die Genehmigungsbehörden eingeführt.

Gemeinsamer Erlass “Neuregelungen zur Beschleunigung des Windenergieausbaus”

In Kapitel 3 des Erlasses wird der Umgang mit dem Artenschutz für Genehmigungsverfahren nach § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz erläutert. Im Anhang des Erlasses wird zudem festgelegt, wie die Berechnung der Zumutbarkeit für die in der Verwaltungsvorschrift Naturschutz/Windenergie festgelegten windabhängigen Abschaltungen erfolgen soll.

Verwaltungsvorschrift (VwV) „Naturschutz/Windenergie“ 2020

Die VwV 2020 dient der Umsetzung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG sowie der Erteilung von Ausnahmen von diesen Verboten in Windenergie-Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung und richtet sich vorrangig an die Genehmigungsebene. Sie ersetzt größtenteils die für sie geltenden Regelungen im Leitfaden „Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen“ (HMUELV/HMWVL 2012). Durch § 6 WindBG haben sich Teile der VwV 2020 überholt. Welche Regelungen der VwV bei der nun durchzuführenden modifizierten Artenschutzprüfung weiterhin Anwendung finden, ist in Kapitel 3 des gemeinsamen Erlasses „Neuregelungen zur Beschleunigung des Windenergie-Ausbaues“ zusammenfassend beschrieben.

Leitfaden "Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen"

In dem Leitfaden werden konkretisierende Hinweise zur Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Hessen gegeben, die neben der Regional- und Bauleitplanung vorrangig von den Zulassungs- und Naturschutzbehörden zu beachten sind. Der Leitfaden wird bezogen auf die Genehmigungsebene durch die VwV 2020 ersetzt. Zudem werden die in Hessen bislang ermittelten avifaunistischen Schwerpunkträume durch den Erlass „Neuregelungen zur Beschleunigung des Windenergieausbaus“ in Kapitel 4 B I aktualisiert und ersetzt. Der Erlass ergänzt damit die Regelungen des Leitfadens zur konfliktarmen Ermittlung von Windenergiegebieten in Hessen.

Windenergie und Naturschutz – Auswertung der Rechtsprechung ab 2012

Im Zuge der Erarbeitung der Verwaltungsvorschrift (VwV 2020) wurde im Auftrag der Fachagentur Windenergie an Land e. V. im August 2020 ein Rechtsgutachten erstellt, das die relevante Rechtsprechung ab 2012 zusammenstellt und auswertet.

Hilfsprogramm für windenergiesensible Arten

Im Rahmen eines landesweiten Hilfsprogramms für windenergiesensible Arten baut das Land Hessen außerhalb der Windenergievorranggebiete den Schutz für potenziell durch Windenergieanlagen gefährdete Vogel- und Fledermausarten aus. Hierdurch sollen die Populationen dieser Arten gestützt und in einen guten Erhaltungszustand gebracht werden. Um einen optimalen Projektfortschritt zu erreichen, arbeiten dabei nichtstaatliche und staatliche Akteure eng zusammen. Hinsichtlich zu erarbeitender Gutachten ist besonders das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) ein wichtiger Kooperationspartner.

Ermittlung von Maßnahmenflächen sowie konzeptionellen Maßnahmenplanung zur Aufwertung der Brut- und Nahrungshabitate von Rotmilan und Schwarzstorch in Hessen

Die TNL Umwelt GmbH hat im Auftrag des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen im Oktober 2021 ein Konzept für die Planung und Durchführung von artenschutzrechtlichen Maßnahmen in avifaunistischen Schwerpunkträumen in Hessen erstellt. Differenziert für Wald-, Offenland- und Gewässerbestände werden geeignete Maßnahmentypen für die bereits avifaunistisch wertvollen Räume zu deren Aufwertung beschrieben. Zugleich ersetzt und aktualisiert das Fachgutachten die den hessischen Teilregionalplänen Energie zugrundeliegenden regionalplanerisch ermittelten Schwerpunkträume windenergiesensibler Arten. Die ermittelte Flächenkulisse an Schwerpunkträumen windenergiesensibler Arten ist zudem für Aufwertungsmaßnahmen geeignet, die gemäß § 6 WindBG über von den Betreibern zu zahlenden Gelder für Nationale Artenhilfsprogramme (§ 45d BNatSchG) umgesetzt werden.

Grundsätzliche Eignung von Maßnahmentypen zur Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen windkraftsensibler Arten in Vogelschutzgebieten mit Schwerpunkt bei den Arten Rotmilan und Schwarzstorch

Das naturschutzfachliche Gutachten im Auftrag des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung dient der Beurteilung der grundsätzlichen Eignung und Wirksamkeit von Maßnahmentypen zur Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen der windenergiesensibler Arten Rotmilan und Schwarzstorch in Vogelschutzgebieten.

Fachliches Grundsatzgutachten zur Flughöhe des Uhus insbesondere während der Balz

Das Gutachten im Auftrag des Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung beschäftigt sich mit dem Flugverhalten des Uhus, insbesondere mit den für die Art üblichen Flughöhen in verschiedenen Lebensphasen mit besonderer Betrachtung der Balz. Mögliche Konfliktpotenziale von Windenergieanlagen können somit besser erfasst und beurteilt werden. Im Vordergrund stehen artspezifische Grundlagen.

Fachgutachten zum Flugverhalten des Rotmilans im Windparkbereich

Das Gutachten im Auftrag des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen untersucht das Flugverhalten des Rotmilans im Bereich eines Windparks unter Einsatz des Detektionssystems „IdentiFlight“. Aus den Ergebnissen lässt sich u. a. ableiten, dass Rotmilane zwar nicht den  Windpark großräumig meiden, jedoch ein kleinräumiges Meideverhalten gegenüber den einzelnen WEA aufweisen. Auch bestätigt die Analyse, dass gezielte WEA-Betriebsbeschränkungen bei niedrigen Windgeschwindigkeiten in Abhängigkeit von der Höhe der rotorfreien Zone über Grund das Kollisionsrisiko senken können.

Landesweite Fachgutachten

Weitere Gutachten und Untersuchungen über verschiedene Vogelarten im Zusammenhang mit der Windenergienutzung stellt die Landesplanung Hessen bereit.

Artenhilfskonzepte

Im „Artenhilfskonzept Rotmilan“, erarbeitet im Auftrag des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und der staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland, werden aktuelle Entwicklungen und Untersuchungen zu dieser Art in Hessen zusammenfassend dargestellt und Fragestellungen, u. a. zur Windenergie, beantwortet.

Der Fachbereich Naturschutz des Hessischen Landesamts für Naturschutz, Umwelt und Geologie hat im Jahr 2007 im Auftrag des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz damit begonnen, für in Hessen besonders bedrohte Arten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie landesweite Artenhilfskonzepte zu erstellen. Diese sind auf der Website „Artenhilfsprogramme“ abrufbar.

* nicht alle Arten sind windenergiesensibel

Faktenpapier Windenergie in Hessen: Natur- und Umweltschutz

Das Faktenpapier beschäftigte sich mit möglichen Auswirkungen der Windenergie auf das Ökosystem Wald sowie auf Vögel, Fledermäuse und andere Wildtiere und stellt Lösungen zur Konfliktbewältigung zwischen Windenergie und Natur-/Umweltschutz dar.

* vormals Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

Eingriffsregelung und Kompensation

Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz stellt auf seinen Internetseiten umfassende Informationen und Downloads zum Thema Eingriffsregelung und Kompensation bereit.

Hessen hatte als erstes Bundesland mit der Kompensationsverordnung bereits 2005 ein entsprechendes Regelwerk festgelegt. Die aktuelle „Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, das Führen von Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ersatzzahlungen“, kurz Kompensationsverordnung – KV, trat im Oktober 2018 in Kraft und hat eine Gültigkeit bis zum 31.12.2026.

Sonstiges

Die hessischen Landesverbände des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), des Naturschutzbund Deutschland (NABU) und des Bundesverbands WindEnergie (BWE) sowie die Hessische Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz (HGON) haben sich unter der Überschrift „Biodiversität und Klima - gemeinsam schützen“ auf Eckpunkte für einen naturverträglicheren Windenergieausbau in Hessen verständigt.

Die interministerielle Arbeitsgruppe zwischen Hessischem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen und Hessischem Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutzverfolgt das Ziel, gemeinsam Fragestellungen zu bearbeiten, die sich aus der naturschutzfachlichen Bewertung von raumplanungsrelevanten Vorhaben ergeben.

Mit einem Anlagenanteil von 45 Prozent bzw. 61 Prozent der installierten Leistung weist Hessen im Ländervergleich den zweithöchsten Anteil bei der Windenergienutzung im Wald auf. Ende 2024 standen hier insgesamt 531 Windenergieanlagen mit einer Leistung von 1.607 MW auf Forstflächen.

Waldstandorte spielen schon seit langem bei der Nutzung der Windenergie in Hessen eine entscheidende Rolle. Restriktionen ergeben sich seitens des Artenschutzes vor allem zum Schutz von Waldfledermausarten. Auch wertvolle, über 120 Jahre alte Wälder mit Bruthabitatfunktion für den Schwarzstorch sind von der Ausweisung grundsätzlich ausgenommen.

Der Landesbetrieb HessenForst beteiligt sich an der Umsetzung der energiepolitischen Ziele der Landesregierung und stellt für den Ausbau der Windenergie geeignete Flächen des Staatswaldes zur Verfügung. Dazu werden seit 2017 regelmäßig Bieterverfahren zur Vergabe von geeigneten Standorten im Staatswald durchgeführt. Maßgebliches Gewicht bei der Vergabe erhalten die Kriterien Wirtschaftlichkeit, regionale und kommunale Wertschöpfung sowie Bürgerbeteiligung. Im Internet stellt HessenForst dazu umfangreiche Informationen und Downloads zur Verfügung.

Im Erlass „Neuregelungen zur Beschleunigung des Windenergieausbaus“ wird betont, dass auch bei der forstrechtlichen Waldumwandlungsgenehmigung § 2 EEG Anwendung findet und somit im Rahmen der Abwägung nach Hessischem Waldgesetz das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes in der Regel nicht überwiegt.

  • Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen: Gemeinsamer Erlass Neuregelungen zur Beschleunigung des Windenergieausbaus (u.a. Oster- und Sommerpaket, EU-NotfallVO)
  • Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Installierte elektrische Leistung Windenergie an Land
  • 2016: 1.631 MW, davon 759 MW im Wald
  • 2017: 1.931 MW, davon 1.023 MW im Wald
  • 2018: 2.157 MW, davon 1.207 MW im Wald
  • 2019: 2.170 MW, davon 1.221 MW im Wald
  • 2020: 2.256 MW, davon 1.292 MW im Wald
  • 2021: 2.314 MW, davon 1.350 MW im Wald
  • 2022: 2.370 MW, davon 1.410 MW im Wald
  • 2023: 2.532 MW, davon 1.524 MW im Wald
     
  • Marktstammdatenregister (MaStR): Aktuelle Einheitenübersicht
  • Fachagentur Windenergie an Land (2024): Entwicklung der Windenergie im Wald
Anzahl der Windenergieanlagen an Land
  • 2016: 923 Anlagen, davon 281 im Wald
  • 2017: 1.026 Anlagen, davon 372 im Wald
  • 2018: 1.094 Anlagen, davon 430 im Wald
  • 2019: 1.096 Anlagen, davon 434 im Wald
  • 2020: 1.121 Anlagen, davon 465 im Wald
  • 2021: 1.131 Anlagen, davon 472 im Wald
  • 2022: 1.140 Anlagen, davon 485 im Wald
  • 2023: 1.178 Anlagen, davon 513 im Wald
     
  • Marktstammdatenregister (MaStR): Aktuelle Einheitenübersicht
  • Fachagentur Windenergie an Land (2024): Entwicklung der Windenergie im Wald
Übersichtskarte Bestand Windenergieanlagen
Weitere Daten
Tourismus

Das Nordhessische Kunst-Event findet in zweijährigem Rhythmus mit Installationen und Aktionen rund um das Thema Wind statt. Die Windenergie wird in die positive Erzählung eingebunden.

Das Windland Alsheim ist ein Spielplatz, der mit Windenergie versorgt wird. Ein 3,50 Meter hohes Modell einer Windkraftanlage produziert Strom, wenn an der Kurbel gedreht wird.

Die Stadt Ulrichstein im Vogelsberg hat den bundesweit ersten kommunalen Windenergiepark errichtet. Zudem befinden sich etwa 50 Windkraftanlagen auf dem Gemeindegebiet. Ein Windenergie-Lehrpfad informiert windspezifisch über Technik und Perspektiven.

Im Lahn-Dill-Bergland führt der Rundwanderweg „Zweiburgen-Extratour“ am Windpark Hohenahr vorbei. Zwei große, bebilderte Schautafeln informieren darüber, wie Windenergieanlagen funktionieren, wie sie errichtet werden und welche Naturschutzmaßnahmen getroffen wurden, um Eingriffe in die Natur so gering wie möglich zu halten.

Der etwa fünf Kilometer lange „Energie-Erlebnis-Pfad“ soll Wanderer über die Geschichte der Energienutzung informieren, andererseits aber auch unterhalten. Die fünf Stationen sind selbsterklärend. Mit den Infotafeln und interaktiven Elementen soll der Blick auf das Thema Energie allgemein sowie die Bedeutung der Energienutzung und -versorgung gelenkt werden.

Der Energieweg Söhrewald ist ein Gemeinschaftsprojekt der Städtische Werke AG, Kassel, Hessenforst, des Naturparks Meißner-Kaufunger Wald und der Gemeinden Fuldabrück, Lohfelden und Söhrewald. Es gibt verschiedene Aktionen, darunter Fachführungen zum Thema Windenergie und Gewinnung regenerativer Energie für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Auch Bildungspakete und Lernwerkstätte zum Klimaschutz und –wandel werden für unterschiedliche Klassenstufen angeboten.

Weitere Informationen

Solarenergiespezifische Informationen

Online-Portal „Solarenergie“

Das Online-Portal „Energiewende in Hessen“ bietet im Bereich „Solarenergie“ umfangreiche Informationen und Downloads zu Themen rund um die Photovoltaik, z.B. zum Potenzial und zum Solarkataster.

Solar-Kataster Hessen

Das Tool „Solar-Kataster Hessen“ bietet einen Blick auf die Solarenergie-Potenziale von Dach- und Freiflächen in Hessen.

Potenzialstudie Photovoltaik

Die Studie schätzt das technische Potenzial der Photovoltaik in Hessen auf 50 GWp. Das bis 2045 realisierbare Potenzial ist jedoch auf 4,6 bis 8,5 GWp begrenzt. Gründe dafür sind z.B. eine Konkurrenz zur landwirtschaftlichen Nutzung möglicher Flächen, Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder auch die Akzeptanz der Bevölkerung. Zur Abschätzung der Deckung des Strombedarfs wurden in der Studie verschiedene Szenarien analysiert.

Freiflächensolaranlagenverordnung

In Hessen ermöglichte seit dem 30. November 2018 die Freiflächensolaranlagenverordnung den Bau von PV-Anlagen in benachteiligten landwirtschaftlich genutzten Gebieten. Seit Inkrafttreten des Solarpakets der Bundesregierung am 15. Mai 2024 gelten neue Regelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu den benachteiligten Gebieten. Demnach sind in ganz Deutschland die landwirtschaftlich benachteiligten Gebiete für die Förderung von PV-Freiflächenanlagen nach dem EEG geöffnet. Diese landwirtschaftlichen benachteiligten Gebiete dürfen nach § 37 Abs 1 Nr. 2 h und i EEG aber nur dann genutzt werden, wenn folgende Schutzgebiete nicht berührt sind:

  • Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes
  • Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, aufgeführt ist,
  • gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  • Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  • Nationalpark oder als Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  • Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
     
  • Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum: Daten für Freiflächensolaranlagen
Weitere Informationen

Hinweise zu Freiflächensolaranlagen und Naturschutz:

Kommunen und Planungsträger können sich bei der Lösung der Ausgleichsprobleme von der Ökoagentur für Hessen beraten lassen.

Agri-PV

Das Land Hessen fördert ein Forschungsprojekt zu Agri-PV im Weinbau.

Laut dem Bericht des Kooperationsausschusses Bund-Länder 2024 verzeichnete Hessen im Jahr 2023 einen Nettozubau von Solaranlagen in Höhe von 703,5 MW. Damit stieg die installierte Leistung Ende 2023 auf insgesamt 3.766,7 MW.

Letzte Aktualisierung: November 2024