PLANUNGSSTAND BESCHLEUNIGUNGSGEBIETE WINDENERGIE
Die interaktive Karte zeigt, in welchen Planungsregionen Beschleunigungsgebiete bereits rechtsgültig ausgewiesen sind oder deren Planung eingeleitet ist.
Stand: 31. März 2026
Das am 15. August 2025 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Novelle der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III)) legt unter anderem die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land fest. In Beschleunigungsgebieten sind nach § 6b WindBG Erleichterungen für die Genehmigung von Windenergieanlagen vorgesehen (siehe Erleichterungen im Genehmigungsverfahren ab August 2025).
Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG, die bis zum 19. Mai 2024 rechtsgültig in Regional- und Bauleitplänen ausgewiesen wurden, erklärt § 6a WindBG gesetzlich zu Beschleunigungsgebieten. Windenergiegebiete in Flächennutzungsplänen und Vorranggebiete für Windenergie in Regionalplänen, die ab dem 20. Mai 2024 rechtsgültig wurden bzw. werden, müssen planerisch als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen (§ 28 ROG) bzw. dargestellt (§§ 249c BauGB bzw. 245f Abs. 3 iVm 249c BauGB) werden. In beiden Fällen sind Windenergiegebiete von der Ausweisung als Beschleunigungsgebiet ausgeschlossen, sofern sie in einem Ausschlussgebiet liegen (siehe Planung).
Die interaktive Karte zeigt, wie weit die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten in den Planungsregionen fortgeschritten ist. Der Fokus liegt dabei auf den „neuen“ Beschleunigungsgebieten nach § 28 ROG bzw. § 249c BauGB in Planungsregionen, deren Windenergiegebiete ab dem 20. Mai 2024 gültig wurden oder deren Pläne noch in Aufstellung sind.
In einigen Planungsregionen existieren sowohl Beschleunigungsgebiete nach § 6a WindBG als auch planerisch ausgewiesene „neue“ Beschleunigungsgebiete. Das ist beispielsweise bei Planfortschreibungen der Fall. Ein weiteres Beispiel sind Regionen, in denen Flächennutzungspläne bereits Beschleunigungsgebiete nach § 6a WindBG darstellen und nun neue Beschleunigungsgebiete im Regionalplan ausgewiesen werden. Da sich die Karte auf die ab dem 20. Mai 2024 ausgewiesenen Windenergiegebiete fokussiert, bezieht sich auch die vergebene Kategorie in der Karte in diesem Fall ausschließlich auf die aktuelleren Pläne.
Zu beachten ist, dass die in der Karte vergebenen Kategorien nichts darüber aussagen, ob lediglich Teilflächen der Windenergiegebiete als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden. Von der Ausweisung als Beschleunigungsgebiet ausgeschlossen sind Windenergiegebiete, die in folgenden Gebieten liegen:
- Natura-2000-Gebieten,
- Naturschutzgebieten,
- Nationalparks,
- Kern- oder Pflegezonen von Biosphärenreservaten oder
- in Gebieten mit landesweit bedeutenden Vorkommen bestimmter Arten
Grundsätzlich werden die Beschleunigungsgebiete im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens der zugrundeliegenden Windenergiegebiete ausgewiesen bzw. dargestellt (§ 249c Abs.1 BauGB, § 28 Abs. 5 Satz 1 ROG). Wann separate Planverfahren durchgeführt werden können bzw. müssen, regeln § 245f Abs. 3 BauGB sowie § 28 Abs. 5, 7 ROG. Wurden die Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 eingeleitet, kann die erforderliche Ausweisung bzw. Darstellung von Beschleunigungsgebieten ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planverfahren erfolgen. Ein separates Verfahren wird außerdem durchgeführt, wenn die zugrundeliegenden Windenergiegebiete nach Ablauf des 19. Mai 2024 und vor dem 15. August 2025 ausgewiesen worden sind.
In der Legende werden die Planungsregionen einer der zwei Oberkategorien zugewiesen: Planungsregionen mit rechtsgültigen Plänen sowie Planungsregionen, deren Pläne noch in Aufstellung sind.
Die Oberkategorien gliedern sich in jeweils drei Unterkategorien entsprechend des aktuellen Verfahrensschrittes zur Ausweisung der Beschleunigungsgebiete:
- Beschleunigungsgebiete ausgewiesen / im Entwurf: Geeignete Windenergiegebiete wurden als Beschleunigungsgebiete direkt im Plan bzw. im Planentwurf ausgewiesen.
- Separates Verfahren eingeleitet: Diese Planungsregionen haben bereits einen Aufstellungsbeschluss für ein separates Verfahren zur Ausweisung bzw. Darstellung von Beschleunigungsgebieten veröffentlicht.
- Keine Kenntnis über eingeleitetes separates Verfahren: In diesen Planungsregionen wurde noch kein separates Verfahren zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten eingeleitet oder es wurden noch keine Informationen zum Umgang mit Beschleunigungsgebieten in der Planungsregion veröffentlicht.
Falls es in der Region keine ab dem 20. Mai 2024 ausgewiesenen Windenergiegebiete gibt, erhält diese die Kategorie „Ausschließlich Beschleunigungsgebiete nach § 6a WindBG“.
Beschleunigungsgebiete ausgewiesen / im Entwurf
- In vier Planungsregionen in Nordrhein-Westfalen wurden die Windenergiegebiete direkt im Plan als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen.
- 13 Planungsregionen weisen Windenergiegebiete in ihren Planentwürfen als Beschleunigungsgebiete aus. Ein Großteil dieser Planungsregionen hat erst vor Kurzem einen ersten Planentwurf veröffentlicht, hatte also nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes der RED III noch ausreichend Zeit für die Ausweisung der Beschleunigungsgebiete im Rahmen des aktuellen Planaufstellungsverfahrens.
- Einen Sonderfall stellt die Planungsregion Havelland-Fläming dar. Obwohl dort noch keine Neuaufstellung erfolgt, um das Teilflächenziel 2032 zu erreichen, werden in einem derzeit laufenden Änderungsverfahren zwei zusätzliche Windenergiegebiete im Entwurf als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen. Für die Windenergiegebiete aus dem Sachlichen Teilregionalplan Windenergienutzung 2027 wurde unserer Kenntnis nach noch kein separates Verfahren für die Ausweisung von Beschleunigungsgebiete eingeleitet.
Separates Verfahren eingeleitet
- Zehn Planungsregionen, die bereits ihr Teilflächenziel 2027 oder 2032 mit neu ausgewiesenen Windenergiegebieten erreicht haben, haben bereits einen Aufstellungsbeschluss für ein separates Verfahren gefasst, um Beschleunigungsgebiete auszuweisen.
- Drei Planungsregionen in Bayern, die derzeit neue Pläne aufstellen, haben parallel dazu schon ein Verfahren eingeleitet, in dem Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden sollen.
Keine Kenntnis über eingeleitetes separates Verfahren
- Fünf Planungsregionen haben bereits ihre Teilflächenziele für 2027 oder 2032 festgestellt, aber noch keinen Aufstellungsbeschluss für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten veröffentlicht. Diese Regionen haben drei Monate nach Inkrafttreten des Plans Zeit, ein Verfahren einzuleiten. Daher ist damit zu rechnen, dass diese Regionen in naher Zukunft ein separates Verfahren einleiten werden.
- Ein Großteil der Planungsregionen hat sich noch nicht aktiv damit beschäftigt, Beschleunigungsgebiete auszuweisen. Das liegt mutmaßlich daran, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Umsetzungsgesetzes der RED III bereits zahlreiche Planungsregionen weit fortgeschritten in der Planung waren. Um den Zeitplan des aktuellen Planverfahrens nicht zu gefährden und um ihre Teilflächenziele rechtzeitig zu erreichen, haben sich diese Regionen dafür entschieden, Beschleunigungsgebiete in einem separaten Verfahren auszuweisen.
- Im Saarland werden Windenergiegebiete ausschließlich auf kommunaler Ebene ausgewiesen. Uns liegen nicht für alle Kommunen Informationen zum Umgang mit Beschleunigungsgebieten vor, daher wurde das Saarland ebenfalls dieser Kategorie zugeordnet.
Ausschließlich Beschleunigungsgebiete nach § 6a WindBG
- In Hessen konnte das Teilflächenziel 2027 anhand von bereits rechtsgültigen Plänen erreicht werden. Die entsprechenden Windenergiegebiete wurden bereits vor dem 19. Mai 2024 ausgewiesen und sind daher nach § 6a WindBG gesetzlich zu Beschleunigungsgebieten erklärt worden.
- Auch in fünf Planungsregionen im Nordwesten Niedersachsens sowie in Bremen konnte das Teilflächenziel für 2032 bereits mithilfe von Windenergiegebieten aus Flächennutzungsplänen, die vor dem 19. Mai 2024 dargestellt wurden, erreicht werden. Daher gibt es in diesen Planungsregionen derzeit keine aktuelle Planung.
- Drei weitere Planungsregionen in Niedersachsen stellen derzeit keine neuen Pläne für Windenergiegebiete auf, haben ihre Teilflächenziele aber noch nicht erreicht.
- Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist
- Fachagentur Wind und Solar (2026): Genehmigungen – Erleichterungen im Genehmigungsverfahren ab August 2025
- Fachagentur Wind und Solar (2026a): Planung
- Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 12. August 2025, Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 189 vom 14. August 2025, Bonn.
- Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist
- Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist
Hinweise
Bei den hier dargestellten Angaben handelt es sich um eine Sammlung von Informationen verschiedener Quellen (Webseiten sowie Gremieninformationssysteme der Planungsregionen). Es kann diesbezüglich keine Garantie für die Richtigkeit der Angaben übernommen werden.
Wir sind bestrebt, die dargestellten Informationen so aktuell und vollständig wie möglich zu halten. Die Karte wird quartalsweise aktualisiert.
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