Clearingstelle EEG|KWKG veröffentlicht „Häufige Rechtsfrage“ zu Verjährung und Rückerstattung nach § 6 EEG 2023
Die Clearingstelle EEG|KWKG hat mit der Häufigen Rechtsfrage Nr. 270 eine neue rechtliche Orientierung zur Anwendung von § 6 EEG 2023 veröffentlicht. Im Mittelpunkt stehen die rückwirkende Erstattung von geleisteten Zahlungen ab dem 1.1.2023 sowie der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist.
Die Clearingstelle stellt klar, dass der Anspruch auf Rückerstattung des Anlagenbetreibers gegenüber dem Netzbetreiber mit der Geltendmachung im Rahmen der Endabrechnung entsteht – gewöhnlich also im Jahr nach der Zahlung an die Gemeinde. Ab Ende dieses Jahres beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren, unabhängig davon, wann die eigentliche Einspeisung stattfand.
Zudem macht die Clearingstelle deutlich: Stromerzeuger können Zahlungen nach § 6 EEG 2023 auch für Einspeisungen vor Vertragsabschluss leisten – und können sich diese Zahlungen auch rückwirkend erstatten lassen. Entscheidend für die Rückerstattungsfähigkeit von geförderten Strommengen, die ab dem 1.1.2023 eingespeist wurden, ist der Zeitpunkt der Zahlung an die Kommune. Der Erstattungsanspruch entsteht ebenfalls erst mit der jeweiligen Jahresendabrechnung Die dreijährige Verjährung beginnt dementsprechend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch geltend gemacht wurde.
Seit dem 1. Januar 2023 gehen also keine Erstattungsmöglichkeiten verloren. Für Betreiber von Bestandsanlagen, die jetzt einen Vertrag nach EEG 2023 abschließen, bedeutet das: Sie können Zahlungen für alle geförderten Strommengen der vergangenen Jahre tätigen – und sich diese wieder erstatten lassen. Für Kommunen ist eine späte Umsetzung des § 6 EEG 2023 nicht zwangsläufig nachteilig. Denn: Viele Betreiber setzen § 6 EEG 2023 ohnehin nur für geförderte Strommengen um – und diese machten 2023 und 2024 rund 85 % des im EEG vermarkteten Stroms aus.
Weitere Informationen:
- Die vollständige Antwort auf die Häufige Rechtsfrage ist online abrufbar unter: clearingstelle-eeg-kwkg.de