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Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
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GENEHMIGUNG
Bevor Windenergieanlagen errichtet und betrieben werden dürfen, müssen sie ein umfassendes Genehmigungsverfahren durchlaufen. Dieses stellt sicher, dass die immissions- und umweltschutzrechtlichen Auflagen eingehalten werden und dem Vorhaben keine öffentlich -rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Die Zulassung von Windenergieanlagen erfolgt im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sind nach Nr. 1.6 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Dadurch wird sichergestellt, dass durch das geplante Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren hervorgerufen werden und dem Vorhaben keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Ist dies gewährleistet, besteht gemäß § 6 BImSchG ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung.
Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren hat Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG). Das bedeutet, dass mit der Genehmigung grundsätzlich alle für den Bau und Betrieb der Anlage(n) erforderlichen Genehmigungen eingeschlossen werden, sofern § 13 BImSchG keine Ausnahmen vorsieht. Neben dem Immissionsschutz stehen insbesondere Belange des Natur- und Artenschutzrechts, des Bauordnungs- sowie des Bauplanungsrechts im Fokus der Prüfung. Darüber hinaus können weitere fachrechtliche Aspekte, zum Beispiel des Luftverkehrsrechts oder des Landschafts- und Denkmalschutzes, relevant sein.
Das BImSchG unterscheidet zwischen dem vereinfachten (§ 19 BImSchG) und dem förmlichen Genehmigungsverfahren (§ 10 BImSchG). Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass das förmliche Genehmigungsverfahren grundsätzlich eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorsieht, während diese im vereinfachten Verfahren regelmäßig entfällt. Welches Verfahren im Einzelfall durchzuführen ist, richtet sich insbesondere nach der Anzahl der zu genehmigenden Anlagen sowie danach, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.
Ausgelaufene Übergangsregelung nach § 6 WindBG (Anträge bis 30. Juni 2025)
Gemäß § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) sind für Vorhaben in Windenergiegebieten, die bereits bei der Ausweisung eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben und nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder Nationalpark liegen, Erleichterungen im Genehmigungsverfahren vorgesehen. Voraussetzung ist, dass der Antrag zwischen dem Inkrafttreten der Vorschrift am 29. März 2023 und dem 30. Juni 2025 gestellt wurde. Für diese Vorhaben entfällt die Pflicht zur Durchführung einer UVP. Stattdessen erfolgt eine modifizierte artenschutzrechtliche Prüfung. Auf Basis vorhandener Daten ordnet die zuständige Naturschutzbehörde geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen an, um die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) einzuhalten. Sind geeignete Maßnahmen nicht verfügbar oder Daten nicht vorhanden, hat der Vorhabenträger eine Ausgleichszahlung in ein Artenhilfsprogramm zu leisten.
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG können diese Regelungen auch auf Anträge angewendet werden, die bereits vor dem 29. März 2023 gestellt wurden, sofern über sie noch nicht endgültig entschieden wurde und der Antragssteller dies verlangt.
Genehmigungserleichterungen in Beschleunigungsgebieten (§ 6b WindBG)
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III), welches am 15. August 2025 in Kraft getreten ist, wurden neue Genehmigungserleichterungen für die Windenergie an Land eingeführt. Die zentrale Vorschrift hierfür ist § 6b WindBG. Sie gilt für Windenergieanlagen, die zugehörigen Nebenanlagen sowie Energiespeicheranlagen am selben Standort, sofern sie in einem Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land errichtet werden und die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind.
Fällt ein Vorhaben sowohl in den Anwendungsbereich des § 6 WindBG als auch des § 6b WindBG, gilt grundsätzlich § 6 WindBG – es sei denn, der Antragsteller verlangt die Anwendung des § 6b WindBG (vgl. § 6b Abs. 9 WindBG).
In den von § 6b Abs. 2 WindBG erfassten Zulassungsverfahren ist weder eine UVP noch eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach§ 34 Abs. 1 BNatSchG durchzuführen. Auch die artenschutzrechtliche Prüfung der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG sowie die Prüfung der wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele nach § 27 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) entfallen. An ihre Stelle tritt eine Überprüfung der Umweltauswirkungen auf Basis vorhandener Daten. Die Zulassungsbehörde prüft, „ob eindeutige Nachweise vorliegen“, dass das Vorhaben auch bei Durchführung vom Vorhabenträger vorgeschlagener Maßnahmen „höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets“ haben wird, die bei den Umweltprüfungen auf Planebene nicht ermittelt wurden. Dabei wird auch geprüft, ob die Anforderungen der §§ 34, 44 Abs. 1 BNatSchG oder des § 27 WHG eingehalten werden können (§ 6b Abs. 3 WindBG).
Liegen derartige Nachweise nicht vor, ordnet die Zulassungsbehörde – unter Berücksichtigung der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen – geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen an, sofern sie erforderlich sind (§ 6b Abs. 5 WindBG). Werden hingegen erhebliche Umweltauswirkungen nachgewiesen, ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Darüber hinaus ordnet die Behörde geeignete und verhältnismäßige Minderungs- oder – soweit erforderlich – Ausgleichsmaßnahmen an (§ 6b Abs. 6 WindBG). Falls zum Schutz der Arten keine geeigneten Maßnahmen verfügbar sind oder die hierfür notwendigen Daten fehlen, ist eine Ausgleichszahlung zu leisten (§ 6b Abs. 7 WindBG).
Die Überprüfung der Umweltauswirkungen muss innerhalb von 45 Tagen ab Eingang der vollständigen Unterlagen und bei Repowering-Vorhaben innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen sein (§ 6b Abs. 4 WindBG). Für Vorhaben in Beschleunigungsgebieten gelten außerdem verkürzte Verfahrensfristen sowie kürzere Fristen für die Bestätigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen (§ 10a Abs. 4, 6 BImschG).
Das überragende öffentliche Interesse nach § 2 EEG
Gemäß § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Dieses besondere Gewicht ist bei behördlichen Abwägungs- und Ermessensentscheidungen grundsätzlich zu berücksichtigen.
Ergänzend bestimmt § 1 Abs. 2 Satz 2 WindBG, dass bei der Anwendung des § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) dem überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau der Windenergie Rechnung zu tragen ist, sofern die Flächenbeitragswerte nach dem WindBG erreicht sind und das Vorhaben außerhalb eines Windenergiegebietes umgesetzt werden soll. Dies gilt jedoch nicht für Repowering-Vorhaben in Sinne des § 249 Abs. 3 BauGB.
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Weiterführende Informationen
- BDEW (2025): Anwendungshilfe zum Verfahrensrecht – Schwerpunkt Windenergie an Land
- Agatz, Monika (2023): Windenergie-Handbuch, 19. Auflage
- acatech, Leopoldina, Akademienunion (2022): Wie kann der Ausbau von Photovoltaik und Windenergie beschleunigt werden?
Abgeschlossen
Ansprechpersonen
Quelle: Studio Monbijou, Berlin
Claudia Bredemann
Referentin Natur- und Artenschutz, Planung und Genehmigung
Quelle: Studio Monbijou, Berlin


























