# Detail # OVG Münster, Urteil vom 10. Mai 2021 – 2 D 100/19.NE Normenkontrollverfahren, Konzentrationszonenplanung, Bekanntmachung, Plankonzept, erneute Abwägung bei rückwirkender Inkraftsetzung, Höhenbeschränkungen Quelle: Abo Energy Publikation Wind \# **Themen** Planung **Datum der Entscheidung** 10.05.2021 **Stand der Bearbeitung** Dezember 2021 **Entscheidungsbesprechung** **Aktenzeichen** 2 D 100/19.NE **Rechts-/Themengebiet** Konzentrationszonenplanung, Bauleitplanung 1. Der bei einer Bekanntmachung eines Flächennutzungsplans mit Darstellung von Konzentrationsflächen aufgenommene Text, der Plan „gelte für das gesamte Gemeindegebiet“, entspricht nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung. 2. Ein Flächennutzungsplan darf in einem ergänzenden Verfahren nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn das Abwägungsergebnis, das zur Zeit der Beschlussfassung über den Bauleitplan möglicherweise rechtlich nicht zu beanstanden war, wegen nachträglicher Veränderung der Sach- und Rechtslage nicht mehr haltbar ist. Solche Veränderungen sind bei einem Flächennutzungsplan von 2004 und einer erneuten Bekanntmachung in 2018 zweifellos anzunehmen. 3. Die Voraussetzungen für die Einordnung von Flächen als harte Tabuzonen liegen nicht vor beim generellen Ausschluss von Siedlungsbereichen und naturschutzrechtlichen Schutzgebieten, die zudem mit Pufferzonen versehen sind, sowie bei Abständen zu Straßen, die über die straßenrechtlich geregelten Bauverbotszonen hinausgehen. 4. Die Frage, ob bei einer Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen auf 140 m der Stand der Technik weit verfehlt wird und Anlagen allenfalls in Ausnahmefällen wirtschaftlich errichtet und betrieben werden können, ist bei der Planaufstellung zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) und in der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu behandeln. Einer Darstellung von Flächen für Windenergieanlagen mit solchen Höhenbegrenzungen fehlt es in der Regel an der städtebaulichen Erforderlichkeit. 5. Es spricht viel dafür, dass der Windenergie nicht in substanzieller Weise Raum verschafft worden ist, wenn die ausgewiesenen Konzentrationszonen nur 0,098 % des Gemeindegebietes umfassen, wobei Wald und landwirtschaftlich genutzte Flächen, die zumindest ganz überwiegend nicht zu den harten Tabuzonen gezählt werden können, knapp 89 % ausmachen. (redaktionelle Leitsätze) [ FA Wind (2021): Besprechung von OVG Münster, Urteil vom 10. Mai 2021 – 2 D 100/19.NE ](https://www.fachagentur-wind-solar.de/fileadmin/Veroeffentlichungen/Wind/Entscheidungsbesprechung/2021/20._Sitzung/FA_Wind_OVG_Muenster_Urt_v_10052021_2D100_19_NE.pdf) Dateiformat: PDF, Dateigröße: 81.62 KB [ Download ](https://www.fachagentur-wind-solar.de/fileadmin/Veroeffentlichungen/Wind/Entscheidungsbesprechung/2021/20._Sitzung/FA_Wind_OVG_Muenster_Urt_v_10052021_2D100_19_NE.pdf) ## Das könnte Sie auch interessieren [](https://www.fachagentur-wind-solar.de/veroeffentlichungen/mediathek/detail/rundbrief-windenergie-und-recht-3-2021)Quelle: Fachagentur Wind und Solar Rundbrief Wind 01.12.2021 ##### [Rundbrief Windenergie und Recht 3/2021](https://www.fachagentur-wind-solar.de/veroeffentlichungen/mediathek/detail/rundbrief-windenergie-und-recht-3-2021) Ergebnis des Runden Tisches Windenergie und Recht [mehr](https://www.fachagentur-wind-solar.de/veroeffentlichungen/mediathek/detail/rundbrief-windenergie-und-recht-3-2021) [Alle Veröffentlichungen](https://www.fachagentur-wind-solar.de/veroeffentlichungen/mediathek)