# Detail # OVG Münster, Beschluss vom 26. September 2024 – 22 B 727/24.AK § 36 Abs. 3 Landesplanungsgesetz NRW, Plansicherungsinstrumente, Aussetzung des Genehmigungsverfahrens Quelle: Abo Energy Publikation Wind \# **Themen** Genehmigung, Planung **Datum der Entscheidung** 26.09.2024 **Stand der Bearbeitung** Dezember 2024 **Entscheidungsbesprechung** **Aktenzeichen** 22 B 727/24.AK **Rechts-/Themengebiet** Genehmigungsverfahren, Konzentrationszonenplanung, Raumordnung, Bauleitplanung 1. Es spricht Überwiegendes dafür, dass § 36 Abs. 3 LPlG NRW gegen § 73 BImSchG verstößt und daher nach der Kollisionsregel des Art. 31 GG („Bundesrecht bricht Landesrecht“) nichtig sein dürfte. \[…\] § 36 Abs. 3 LPlG NRW erfordert eine Entscheidung im Einzelfall, die nicht durch eine pauschalierende Feststellung einer (vermeintlichen) Gefährdung der regionalplanerischen Steuerung durch „hundertfache“ Genehmigungen ersetzt werden kann, weil die Norm erheblich über sonstige Plansicherungsinstrumente hinausgeht, indem sie den Planungsprozess als solchen, nicht aber bestimmte Planinhalte schützt und damit zum einen deutlich weiter in die Grundrechte (Art. 12, 14 GG) der Betroffenen eingreift und zum anderen sich vom verfassungsrechtlichen Fundament einer solchen Sperre – der Sicherung einer konkreten Planung insbesondere zum Schutz der kommunalen Planungshoheit, nicht aber der Planungsmöglichkeit an sich – entfernt. \[…\] 2. Es bleibt offen, ob die Genehmigung einer Windenergieanlage die vom Gesetzgeber in Abkehr von der bisherigen Planungssystematik des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geforderte – und damit auch nur zugelassene – reine Positivplanung überhaupt tangieren kann. In diesem Zusammenhang dürfte es allerdings zumindest bedenklich sein, wenn die Bezirksregierung sich insbesondere auf die Vereitelung des planerischen Anliegens stützt, Windenergieanlagen nur in den von ihr ausgewählten Windenergiebereichen zuzulassen (Bündelungs- oder Steuerungsfunktion). 3. \[…\] 4. Zu den Anforderungen an eine bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Abs. 3 LPlG NRW erforderliche rechtmäßige Ermessensabwägung. (amtliche Leitsätze) [ FA Wind (2024): Besprechung von OVG Münster, Beschluss vom 26. September 2024 – 22 B 727/24.AK ](https://www.fachagentur-wind-solar.de/fileadmin/Veroeffentlichungen/Wind/Entscheidungsbesprechung/2024/27._Sitzung/FA_Wind_Solar_OVG_Muenster_Beschluss_vom_26092024_22_B_72724_AK.pdf) Dateiformat: PDF, Dateigröße: 51.19 KB [ Download ](https://www.fachagentur-wind-solar.de/fileadmin/Veroeffentlichungen/Wind/Entscheidungsbesprechung/2024/27._Sitzung/FA_Wind_Solar_OVG_Muenster_Beschluss_vom_26092024_22_B_72724_AK.pdf) ## Das könnte Sie auch interessieren [](https://www.fachagentur-wind-solar.de/veroeffentlichungen/mediathek/detail/rundbrief-windenergie-und-recht-3-2024)Quelle: Fachagentur Wind und Solar Rundbrief Wind 19.12.2024 ##### [Rundbrief Windenergie und Recht 3/2024](https://www.fachagentur-wind-solar.de/veroeffentlichungen/mediathek/detail/rundbrief-windenergie-und-recht-3-2024) Ergebnis des 27. Runden Tisches Windenergie und Recht [mehr](https://www.fachagentur-wind-solar.de/veroeffentlichungen/mediathek/detail/rundbrief-windenergie-und-recht-3-2024) [Alle Veröffentlichungen](https://www.fachagentur-wind-solar.de/veroeffentlichungen/mediathek)