# Detail # OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 12 LB 118/16 Genehmigungsverfahren, UmwRG, harte und weiche Tabuzonen, Siedlungsflächen, Aarhus-Konvention, Tötungsverbot, Ausnahme, Alternativenprüfung Quelle: Abo Energy Publikation Wind \# **Themen** Genehmigung, Natur- und Artenschutz, Planung, Schall **Datum der Entscheidung** 25.10.2018 **Stand der Bearbeitung** Juni 2019 **Entscheidungsbesprechung** **Aktenzeichen** 12 LB 118/16 **Rechts-/Themengebiet** Genehmigungsverfahren, Konzentrationszonenplanung, Raumordnung, Natur- und Artenschutz 1\. Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG kann auch ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid sein.2. + 3. 2\. + 3. \[…\] 4\. Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG sind nicht allein die materiell-rechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 1 Abs. 4 UmwRG, sondern darüber hinaus auch diejenigen Normen des Verfahrensrechts, denen die Funktion zukommt, die Anwendung dieser umweltbezogenen Bestimmungen des materiellen Rechts zu effektuieren. \[…\] 5\. \[…\] 6\. Sogenannte „harte Tabuzonen“ für die Windenergienutzung können nicht rechtmäßig damit begründet werden, dass nach der TA Lärm unterschiedlich schutzwürdige Gebietstypen als „Siedlungsflächen“ zusammengefasst und um sie ein einheitlicher aus der prognostizierten Lärmbelastung hergeleiteter „Schutzabstand“ gelegt wird. 7\. Werden in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Ausnahmen von dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zugelassen, rechtfertigt dies allein nicht den Schluss, im Genehmigungsverfahren hätte die Öffentlichkeit beteiligt werden müssen, weil ein Fall vorliege, in dem Art. 6 der Aarhus-Konvention zwingend auch bei Entscheidungen anzuwenden sei, die nicht in Anhang I der Aarhus-Konvention aufgeführt sind. 8\. Eine zugunsten des Betriebs einer Windenergieanlage „hilfsweise“ erteilte artenschutzrechtliche Ausnahme von dem Verbot, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten, ist nicht hinreichend bestimmt, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, für welchen Fall sie „hilfsweise“ erteilt wird und in welcher Größenordnung sie Tötungen zulässt. 9\. Soll in Niedersachsen zugunsten des Betriebs einer nicht als Nebenanlage geplanten, sondern allgemein der Stromerzeugung dienenden Windenergieanlage eine artenschutzrechtliche Ausnahme von dem Verbot erteilt werden, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten, setzt dies eine Prüfung von Standortalternativen voraus, die sich auf das Gebiet des jeweiligen Trägers der Regionalplanung erstreckt. (amtliche Leitsätze) [ FA Wind (2019): Besprechung von OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 12 LB 118/16 ](https://www.fachagentur-wind-solar.de/fileadmin/Veroeffentlichungen/Wind/Entscheidungsbesprechung/2019/13._Sitzung/FA_Wind_OVG_Lueneburg__Urteil_vom_25.10.2018_12_LB_118.16.pdf) Dateiformat: PDF, Dateigröße: 124.61 KB [ Download ](https://www.fachagentur-wind-solar.de/fileadmin/Veroeffentlichungen/Wind/Entscheidungsbesprechung/2019/13._Sitzung/FA_Wind_OVG_Lueneburg__Urteil_vom_25.10.2018_12_LB_118.16.pdf) ## Das könnte Sie auch interessieren [](https://www.fachagentur-wind-solar.de/veroeffentlichungen/mediathek/detail/rundbrief-windenergie-und-recht-2-2019)Quelle: Fachagentur Wind und Solar Rundbrief Wind 01.06.2019 ##### [Rundbrief Windenergie und Recht 2/2019](https://www.fachagentur-wind-solar.de/veroeffentlichungen/mediathek/detail/rundbrief-windenergie-und-recht-2-2019) Ergebnis des Runden Tisches Windenergie und Recht [mehr](https://www.fachagentur-wind-solar.de/veroeffentlichungen/mediathek/detail/rundbrief-windenergie-und-recht-2-2019) [Alle Veröffentlichungen](https://www.fachagentur-wind-solar.de/veroeffentlichungen/mediathek)