# Detail # Bedeutung der Befristung der Länderöffnungsklausel für die Planungspraxis Fachliche Hinweise zur Befristung für den Fortgang der Planungen Quelle: Rainer Sturm, pixelio.de Publikation Wind \# **Themen** Planung **Stand** 01.06.2014 **Hintergrundpapier** **Lesezeit** 10 Minuten Der Entwurf der Bundesregierung für ein »Gesetz zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen« (BT-Drs. 18/1310) sieht in § 249 Abs. 3 BauGB eine bis 31.12.2015 befristete Länderöffnungsklausel vor. Die Fachagentur Windenergie an Land (FA Wind) gibt im Folgenden fachliche Hinweise zur Bedeutung der Befristung für den Fortgang der Planungen, mit denen die Standorte für die Windenergie (Regionalplanung und Flächennutzungsplanung) gesteuert und planungsrechtlich gesichert werden. Auf die Frage einer grundsätzlichen Erforderlichkeit einer baugesetzlichen Länderöffnungsklausel wird in diesem Papier nicht eingegangen. Ebenso bleiben hier Fragen im Zusammenhang mit einer landesrechtlichen Ausgestaltung von Mindestabständen, wie etwa zum Verhältnis zur kommunalen Planungshoheit oder zu Auswirkungen auf die Akzeptanz in der Bevölkerung, unberücksichtigt. Nach fachlicher Einschätzung der FA Wind ist für Planungen von Windenergieanlagen die Befristung der Länderöffnungsklausel, wie sie im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen ist, sehr wichtig. Denn ein entsprechendes Gesetz wirkt sich auf diese Planungen unmittelbar aus. Für die Planungspraxis muss baldmöglichst Klarheit darüber bestehen, ob und wenn ja mit welchem Inhalt ein Bundesland von der Länderöffnungsklausel Gebrauch macht oder nicht. Sonst besteht die Gefahr der Rechtsunsicherheit und damit verbunden die Verzögerung der Planungen für den weiteren geordneten Ausbau der Windenergie an Land. Die vorgesehene Befristung sichert den Kommunen im Bundesgebiet Planungssicherheit und reduziert mögliche Aufschübe oder Unterbrechungen sachgerechter Planungen. Durch sie wird zeitnah für Klarheit in der Planungspraxis gesorgt, ob bzw. mit welchem Inhalt ein Landesgesetz erlassen wird, wodurch letztlich der zusätzliche finanzielle und personelle Mehraufwand einer Umstellung der Planung verringert wird. [ FA Wind (2014): Die Befristung der Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB und ihre Bedeutung für die Planungspraxis ](https://www.fachagentur-wind-solar.de/fileadmin/Veroeffentlichungen/Allgemein/FA-Wind_Hintergrund_Befristung_Laenderoeffnungsklausel_06-2014.pdf) Dateiformat: PDF, Dateigröße: 241.91 KB [ Download ](https://www.fachagentur-wind-solar.de/fileadmin/Veroeffentlichungen/Allgemein/FA-Wind_Hintergrund_Befristung_Laenderoeffnungsklausel_06-2014.pdf)