# Regelungen zur finanziellen Teilhabe > Finanzielle Teilhabe kann einen wichtigen Beitrag leisten, die Akzeptanz vor Ort zu stärken. Dazu haben der Bund und viele Länder in den vergangenen Jahren verschie dene Regelungen erlassen, um die finanzielle Teilhabe von Kommunen oder auch Anwohnenden an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen sicherzustellen. Die vorliegende Seite gibt einen Überblick über geltenden Regelungen in Bund und Ländern. # REGELUNGEN ZUR FINANZIELLEN TEILHABE Finanzielle Teilhabe kann einen wichtigen Beitrag leisten, die Akzeptanz vor Ort zu stärken. Dazu haben der Bund und viele Länder in den vergangenen Jahren verschiedene Regelungen erlassen, um die finanzielle Teilhabe von Kommunen oder auch Anwohnenden an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen sicherzustellen. Während § 6 EEG eine freiwillige Beteiligungsmöglichkeit für Kommunen vorsieht, haben seit 2016 immer mehr Länder Gesetze erlassen, die Vorhabenträger zu einer finanziellen Beteiligung verpflichten. Die Gesetze unterscheiden sich hinsichtlich Art und Umfang der Beteiligung. Im Folgenden werden die Beteiligungsgesetze in Bund und Ländern kurz tabellarisch erläutert. Eine Übersicht aller Beteiligungsgesetze von Bund und Ländern kann hier heruntergeladen werden: ## Tabellarische Übersichten als PDF-Dateien [](https://www.fachagentur-wind-solar.de/fileadmin/Veroeffentlichungen/Wind/Teilhabe/FA_Wind_Solar_Teilhabegesetze_des_Bundes_und_der_Laender_fuer_Windenergieanlagen.pdf)Quelle: Fachagentur Wind und Solar ##### Fachagentur Wind und Solar (2026), Teilhabegesetze des Bundes und der Länder für Windenergie an Land. [mehr](https://www.fachagentur-wind-solar.de/fileadmin/Veroeffentlichungen/Wind/Teilhabe/FA_Wind_Solar_Teilhabegesetze_des_Bundes_und_der_Laender_fuer_Windenergieanlagen.pdf) [](https://www.fachagentur-wind-solar.de/fileadmin/Veroeffentlichungen/Solar/Teilhabe/FA_Wind_Solar_Tabelle_Beteiligungsgesetze_Bund_laender_Solar.pdf)Quelle: Fachagentur Wind und Solar ##### Fachagentur Wind und Solar (2026), Teilhabegesetze des Bundes und der Länder für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. [mehr](https://www.fachagentur-wind-solar.de/fileadmin/Veroeffentlichungen/Solar/Teilhabe/FA_Wind_Solar_Tabelle_Beteiligungsgesetze_Bund_laender_Solar.pdf) ## Übersicht Regelungen DeutschlandSeit 2021 ist im § 6 EEG die Möglichkeit verankert, Kommunen an den Erträgen aus Windenergieanlagen und Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu beteiligen. Die Vorhabenträger können den berechtigten Gemeinden Zahlungen bis zu 0,2 Cent pro eingespeister Kilowattstunde anbieten. Zahlungen an Kommunen für EEG-geförderte Strommengen kann sich der Anlagenbetreiber vom zuständigen Netzbetreiber rückerstatten lassen. Die Umsetzung des§ 6 EEG 2023 ist für Projektentwickler und Anlagenbetreiber freiwillig. - [§ 6 EEG 2023](https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__6.html "§ 6 EEG 2023") ##### Weitere Informationen: - Fachagentur Wind und Solar: [Interaktive Karte zur finanziellen Teilhabe an Windenergieanlagen.](https://www.fachagentur-wind-solar.de/veroeffentlichungen/interaktive-karten/finanzielle-teilhabe "• Fachagentur Wind und Solar: Interaktive Karte zur finanziellen Teilhabe an Windenergieanlagen") - Fachagentur Wind und Solar: [Mustervertrag § 6 EEG inkl. Beiblatt und FAQs.](https://www.fachagentur-wind-solar.de/veroeffentlichungen/mustervertraege/finanzielle-teilhabe-6-eeg-2023 "• Fachagentur Wind und Solar: Mustervertrag § 6 EEG inkl. Beiblatt und FAQs") Baden-WürttembergIn Baden-Württemberg ist aktuell kein Landesgesetz zur finanziellen Teilhabe an WEA bzw. PV-FFA in Kraft. Die Anwendung von § 6 EEG 2023 ist für Neu- und Bestandsanlagen möglich. BayernDer Freistaat Bayern hat Ende 2025 im Bayerischen Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) eine Regelung zur finanziellen Beteiligung an WEA und PV-FFA erlassen. Demnach müssen Anlagenbetreiber anspruchsberechtigten Kommunen mindestens ein Angebot über Zahlungen nach § 6 EEG unterbreiten. Individuelle Beteiligungsmöglichkeiten zwischen Kommunen und Betreibern bis zu einer Höhe von insgesamt 0,3 Cent pro eingespeister Kilowattstunde sind möglich. Kommt der Betreiber der Angebotspflicht nicht nach, kann dieser zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe i.H.v. 0,3 Cent pro eingespeister Kilowattstunde an die berechtigten Kommunen verpflichtet werden. Für Bestandsanlagen kann § 6 EEG 2023 angewendet werden. - [Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG)](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayZustWiG/true "Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG)") #### Weitere Informationen: - Bayrisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, [Beteiligung an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen](https://www.stmwi.bayern.de/energie/energiewende/beteiligung-an-windenergie-und-pv-freiflaechenanlagen/ "Bayrisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, Beteiligung an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Abgerufen am 17.7.2026."). Abgerufen am 17.7.2026. BerlinIn Berlin ist aktuell kein Landesgesetz zur finanziellen Teilhabe an WEA bzw. PV-FFA in Kraft. Die Anwendung von § 6 EEG 2023 für Neu- und Bestandsanlagen ist möglich. BrandenburgSeit 2019 ist in Brandenburg ein Gesetz zur finanziellen Beteiligung an WEA in Kraft (Windenergieanlagenabgabengesetz - BbgWindAbgG), seit 2024 auch ein Gesetz über eine finanzielle Beteiligung an PV-FFA (Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Abgabengesetz - BbgPVAbgG). Im Herbst 2025 wurden beide Gesetze in ein Gesetz überführt (Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz - BbgEESG). Kern der Gesetze ist eine pauschale verpflichtende Zahlung, die sich nach Anzahl der Anlagen (nach BbgWindAbgG) oder der installierten Leistung (BbgPVAbgG, sowie BbgEESG) richtet. Individuelle Beteiligungsmodelle sind nicht möglich. Die geleisteten Zahlungen können nicht über § 6 EEG rückerstattet werden. Für Bestandsanlagen kann § 6 EEG 2023 angewendet werden. - [Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz - BbgEESG](https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgeesg) - [Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Abgabengesetz - BbgPVAbgG ](https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgpvabgg) - [Windenergieanlagenabgabengesetz - BbgWindAbgG](https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgwindabgg) ##### Aktuelle Regelung ##### Vorherige Regelung Weitere Informationen: - Energieportal Brandenburg, [Wind – Kommunale Teilhabe](https://energieportal-brandenburg.de/cms/inhalte/themen/wind/kommunale-teilhabe "Energieportal Brandenburg, Wind – Kommunale Teilhabe."). Abgerufen am 17.7.2026. - Energieportal Brandenburg, [Photovoltaik – Kommunale Teilhabe](https://energieportal-brandenburg.de/cms/inhalte/themen/sonne/photovoltaik/kommunale-teilhabe "Energieportal Brandenburg, Photovoltaik – Kommunale Teilhabe."). Abgerufen am 17.7.2026. BremenIn Bremen ist aktuell kein Gesetz zur finanziellen Teilhabe an WEA bzw. PV-FFA in Kraft oder in Planung. Die Anwendung von § 6 EEG 2023 für Neu- und Bestandsanlagen ist möglich. HamburgIn Hamburg ist aktuell kein Gesetz zur finanziellen Teilhabe an WEA bzw. PV-FFA in Kraft oder in Planung. Die Anwendung von § 6 EEG 2023 für Neu- und Bestandsanlagen ist möglich. HessenIn Hessen ist aktuell kein Gesetz zur finanziellen Teilhabe an WEA bzw. PV-FFA in Kraft. Ein Gesetz ist allerdings in Planung. Im Juni 2026 wurde ein Gesetzentwurf der Landesregierung veröffentlicht. Die Anwendung von § 6 EEG 2023 für Neu- und Bestandsanlagen ist möglich. Mecklenburg-VorpommernSeit 2016 ist ein Gesetz zur verpflichtenden finanziellen Beteiligung von Anwohnenden und Kommunen an WEA in Kraft (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz – BüGembeteilG M-V von 2016). Es verpflichtet den Betreiber, den anspruchsberechtigten Gemeinden ein Angebot über finanzielle Teilhabe entweder in Form einer Gesellschaftsbeteiligung oder von Zahlungen nach § 6 EEG zu machen. Auch individuelle Vereinbarungen sind möglich. Zusätzlich muss ein Angebot über finanzielle Teilhabe der Anwohnenden unterbreitet werden. Am 18.3.2026 wurde vom Landtag ein grundlegend novelliertes Gesetz beschlossen. Das Gesetz zur Beteiligung der Gemeinden sowie deren Einwohnerinnen und Einwohnern an den Erlösen des Windenergie- und Solaranlagenausbaus in Mecklenburg-Vorpommern - (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz – BüGembeteilG M-V von 2026) verpflichtet die Betreiber zu Zahlungen an Kommunen und/oder Anwohnende und bezieht sich nun auch auf PV-FFA. Individuelle Beteiligungsarrangements zwischen Betreibern und Kommunen sind möglich und vom Gesetzgeber gewünscht. Das neue BüGembeteilG M-V löst das alte BüGembeteilG M-V ab. Das BüGemBeteilG M-V von 2016 ist weiterhin für WEA gültig, die vor dem 19.4.2026 genehmigt wurden. Für Bestandsanlagen kann § 6 EEG 2023 angewendet werden. - [Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz – BüGembeteilG M-V](https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/GVOBl.%20Nr.%2012%20v.%2028.4.2026.pdf) von 2026 - [Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz – BüGembeteilG M-V](https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-WindPB%C3%BCGemBGMVrahmen) von 2016 ##### Aktuelle Regelung ##### Vorherige Regelung ##### Weitere Informationen: - Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit, [Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz](https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Energie/Wind/B%C3%BCrger-und-Gemeindebeteiligungsgesetz/ "Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit, Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz."). Abgerufen am 17.7.2026. - Landesenergie- und Klimaschutzagentur Mecklenburg-Vorpommern, [Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz MV](https://www.leka-mv.de/buegem-mv/ "Landesenergie- und Klimaschutzagentur Mecklenburg-Vorpommern, Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz MV. Abgerufen am 17.7.2026."). Abgerufen am 17.7.2026. NiedersachsenSeit 2024 ist in Niedersachsen das Niedersächsische Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG) in Kraft. Es verpflichtet Betreiber zu einer Zahlung an anspruchsberechtigte Gemeinden von 0,2 Cent pro eingespeister Kilowattstunde sowie zu einem Angebot für eine weitere Beteiligung i.H.v. 0,1 Cent pro eingespeister Kilowattstunde. Im Rahmen einer individuellen Vereinbarung ist eine Umsetzung nach § 6 EEG möglich. Für Bestandsanlagen kann § 6 EEG 2023 angewendet werden. - [Niedersächsisches Beteiligungsgesetz - NWindPVBetG ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/49c2bf9d-4310-376c-aaee-ccbd69f71fea "Niedersächsisches Beteiligungsgesetz - NWindPVBetG") ##### Weitere Informationen: - Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen,[ Lokale Beteiligung an Erneuerbaren Energien stärken](https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/Gesetze/Nds-Beteiligungsgesetz_Wind-PV.php "Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen, Lokale Beteiligung an Erneuerbaren Energien stärken."). Abgerufen am 17.7.2026. - Land Niedersachsen, [Beteiligungsgesetz: Wie Kommunen und Bevölkerung profitieren](https://www.niedersachsen.de/energie/beteiligung/beteiligungsgesetz-wie-kommunen-und-bevolkerung-profitieren-234787.html "Land Niedersachsen, Beteiligungsgesetz: Wie Kommunen und Bevölkerung profitieren."). Abgerufen am 17.7.2026. Nordrhein-WestfalenSeit 2024 ist in Nordrhein-Westfalen das Bürgerenergiegesetz NRW (BürgEnG) in Kraft. Der Vorhabenträger muss mit den Standortgemeinden eine Beteiligungsvereinbarung schließen, wobei flexibel ein lokal passendes Beteiligungsmodell vereinbart werden kann. Kommt keine Beteiligungsvereinbarung zustande, muss der Betreiber den Gemeinden eine Zahlung nach § 6 EEG von 0,2 Cent für jede erzeugte Kilowattstunde anbieten und den Einwohnenden ein Investitionsangebot mittels Nachrangdarlegen in Höhe von 90.000 Euro je installierter Megawatt Leistung machen. Für PV-FFA ist in Nordrhein-Westfalen aktuell kein Gesetz zur finanziellen Teilhabe in Kraft oder in Planung. Die Anwendung von § 6 EEG 2023 ist möglich. Für Bestandsanlagen kann § 6 EEG 2023 angewendet werden. - [Bürgerenergiegesetz NRW (BürgEnG](https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&menu=1&bes_id=52678&aufgehoben=N&anw_nr=2 "Bürgerenergiegesetz NRW (BürgEnG)")) ##### Weitere Informationen: Energy4climate, [Bürgerenergiegesetz NRW - einfach erklärt.](https://www.energy4climate.nrw/publikation/buergerenergiegesetz-nrw-einfach-erklaert "Energy4climate") Abgerufen am 17.7.2026. Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen, [Bürgerenergiegesetz Nordrhein-Westfalen](https://www.wirtschaft.nrw/buergerenergiegesetz-nrw "Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen, Bürgerenergiegesetz Nordrhein-Westfalen."). Abgerufen am 17.7.2026 Energieatlas NRW,[Transparenzplattform Bürgerenergiegesetz NRW](https://www.energieatlas.nrw.de/themen/wind/transparenzplattform "Energieatlas NRW, Transparenzplattform Bürgerenergiegesetz NRW"). Abgerufen am 17.7.2026 Rheinland-PfalzIn Rheinland-Pfalz ist aktuell kein Gesetz zur finanziellen Teilhabe an WEA bzw. PV-FFA in Kraft oder in Planung. Die Anwendung von § 6 EEG 2023 für Neu- und Bestandsanlagen ist möglich. SaarlandSeit 2024 ist im Saarland das Saarländische Gemeindebeteiligungsgesetz - SBGB zur finanziellen Beteiligung an WEA und PV-FFA in Kraft. Der Betreiber ist verpflichtet, mit den anspruchsberechtigten Gemeinden ein Beteiligungsmodell zu erarbeiten. Kommt nach einem Jahr keine Beteiligungsvereinbarung zustande, muss der Betreiber den anspruchsberechtigten Gemeinden ein Angebot nach § 6 EEG unterbreiten („Ersatzbeteiligung“). Für Bestandsanlagen kann § 6 EEG 2023 angewendet werden. - [Saarländische Gemeindebeteiligungsgesetz - SBGB](https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-WindPFotovB%C3%BCGemBGSLpP4 "Saarländische Gemeindebeteiligungsgesetz - SBGB") SachsenSeit Juni 2024 ist in Sachsen das Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz (EEErtrBetG) in Kraft. Es verpflichtet Betreiber, anspruchsberechtigten Gemeinden eine Zahlung i.H.v. 0,2 Cent pro eingespeister Kilowattstunde aus WEA sowie 0,1 Cent pro eingespeister Kilowattstunde aus PV-FFA zu zahlen. Mit der Novellierung im September 2025 erhöhte sich die verpflichtende Zahlung für WEA auf 0,3 Cent pro eingespeister Kilowattstunde. Im Rahmen einer individuellen Vereinbarung ist eine Rückerstattung nach § 6 EEG möglich. Für Bestandsanlagen kann § 6 EEG 2023 angewendet werden. - [Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz (EEErtrBetG)](https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/20864-Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz "Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz (EEErtrBetG") ##### Weitere Informationen: - Freistaat Sachsen, [Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz (EEErtrBetG)](https://www.energie.sachsen.de/ertragsbeteiligungsgesetz.html "Freistaat Sachsen, Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz (EEErtrBetG)."). Abgerufen am 17.7.2026. Sachsen-AnhaltSeit September 2025 ist in Sachsen-Anhalt das Gesetz zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren Energien in Kraft. Es regelt die finanzielle Beteiligung an WEA und PV-FFA. Anlagenbetreiber müssen anspruchsberechtigten Kommunen jährliche Zahlungen leisten, die sich nach der installierten Leistung richten: 0,3 Cent pro erzeugter Kilowattstunde, mindestens aber 5.500 € pro installiertem Megawatt für WEA, 2.500 € pro installiertem Megawatt für PV-FFA. Individuelle Vereinbarungen sind möglich, die auch Zahlungen nach § 6 EEG enthalten können. Im Rahmen der Zahlungen nach § 6 EEG sind Rückerstattungen möglich. Für Bestandsanlagen kann § 6 EEG 2023 angewendet werden. - [Gesetz zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren Energien](https://mwu.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MWU/Energie/Erneuerbare_Energien/Akzeptanz-und_Beteiligungsgesetz/AuGB2025.pdf "Gesetz zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren Energien") ##### Weitere Informationen: - Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt, [Erläuterungen zum Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz](https://mwu.sachsen-anhalt.de/energie/erneuerbare-energien/akzeptanz-und-beteiligungsgesetz/erlaeuterungen "Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt, Erläuterungen zum Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz."). Abgerufen am 17.7.2026. - Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt,[ FAQ: Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz Sachsen-Anhalt](https://mwu.sachsen-anhalt.de/energie/erneuerbare-energien/akzeptanz-und-beteiligungsgesetz). Abgerufen am 17.7.2026. - Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt, [Finanzielle Beteiligung von Kommunen](https://lena.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Sonstige_Webprojekte/Lena/Dokumente/Downloads/Publikationen/__6_EEG/__6_EEG_Broschuere.pdf "Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt, Finanzielle Beteiligung von Kommunen."). Abgerufen am 17.7.2026. Schleswig-HolsteinIn Schleswig-Holstein ist aktuell kein Gesetz zur finanziellen Teilhabe an WEA bzw. PV-FFA in Kraft oder in Planung. Die Anwendung von § 6 EEG 2023 für Neu- und Bestandsanlagen ist möglich. ThüringenSeit 2024 ist in Thüringen das Thüringer Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windparks (ThürWindBeteilG) in Kraft. Betreiber sind verpflichtet, den anspruchsberechtigten Kommunen ein angemessenes Angebot für eine finanzielle Beteiligung zu machen. Als angemessen gilt eine Zahlung nach § 6 EGG. Für PV-FFA ist in Thüringen aktuell kein Gesetz zur finanziellen Teilhabe in Kraft oder in Planung. Die Anwendung von § 6 EEG 2023 ist möglich. Für Bestandsanlagen kann § 6 EEG 2023 angewendet werden. - [Thüringer Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windparks - ThürWindBeteilG](https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-NNLTH0000391E "Thüringer Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windparks - ThürWindBeteilG") ##### Weitere Informationen: - Thega Landesenergieagentur, [Thüringer Windbeteiligungsgesetz](https://www.thega.de/themen/erneuerbare-energien/servicestelle-windenergie/beteiligung-an-windenergieanlagen/ "Thega Landesenergieagentur, Thüringer Windbeteiligungsgesetz."). Abgerufen am 17.7.2026. # Ansprechpersonen ### Windenergie Quelle: Xavier Bonnin Frank Sondershaus Referent Akzeptanz und Beteiligung [sondershaus(at)fa-wind-solar.de](#) [+49 30 644 94 60-65]() ### Solarenergie Quelle: Studio Monbijou, Berlin Eva Eichenauer Referentin Akzeptanz und Beteiligung [eichenauer(at)fa-wind-solar.de](#) [+49 172 627 04 40]()