# Detail # FA Wind beantwortet Fragen zu EEG-Teilhaberegelung FAQ zur kommunalen Teilhabe nach § 6 EEG 2023 sowie zum Mustervertrag. Wind Pressemitteilung 15.08.2023 **\# Themen** Finanzielle Teilhabe Regelmäßig erhält die Geschäftsstelle der FA Wind Anfragen in Zusammenhang mit dem Mustervertrag zur kommunalen Teilhabe sowie zur Rechtsauslegung von § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023. Um wiederholt an uns adressierte Fragen aufzugreifen, und einigen Anfragen vorzugreifen, wurden häufig gestellte Fragen gesammelt und beantwortet. Zentrale Inhalte fokussieren folgende Fragen: \- Welche Windenergieanlagen fallen unter die Regelung? \- Für welche Strommengen aus Windenergieanlagen kann eine Zuwendung gemacht werden und wann gibt es eine Rückerstattungsmöglichkeit vom Netzbetreiber? \- Können Zahlungen für Strommengen, die vom Netzbetreiber nicht erstattet werden, im Vertrag zwischen Betreiber und Kommune ausgeschlossen werden? \- Können Gemeinden Anlagenbetreiber aktiv darum bitten, einen Vertrag zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergieanlagen abzuschließen? \- Können die Gemeinden frei über die Zuwendung verfügen? \- Ist die Zahlung auf 0,2 ct/kWh beschränkt? \- Können Verträge für Bestandsanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geschlossen werden, auf den 1. Januar 2023 zurückdatiert werden? Die Inhalte der FAQ wurden mit den Verbänden unseres Mustervertrag-Arbeitskreises (DStGB, DST, DLT, BDEW, BWE, VKU und WVW) abgestimmt. ### Weitere Informationen: - FA Wind (2023): [FAQ zur Auslegung des § 6 EEG 2023 und zum FA Wind Mustervertrag für kommunale Teilhabe](https://www.fachagentur-wind-solar.de/veroeffentlichungen/mustervertraege#c209 "FAQ zum Mustervertrag kommunale Teilhabe") - FA Wind (2022): [Mustervertrag für kommunale Teilhabe nach EEG 2023](https://www.fachagentur-wind-solar.de/veroeffentlichungen/mustervertraege)